Was bedeutet der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Kassen-Nachschau für die Taxibranche? Am Beispiel von Niedersachsen wird klar: Die Taxibranche steht nicht im Hauptfokus, muss aber trotzdem vorbereitet sein.
Edo Diekmann vom Landesamt für Steuern in Oldenburg, der früheren Oberfinanzdirektion, konnte beim Infotag des GVN am 18.8.18 einige Bedenke ausräumen – zumindest für Niedersachsen. Die 57 niedersächsischen Finanzämter führen nachschauen mit dem Fokus Bargeldbranche bereits seit 2012 regelmäßig durch. Damals noch unter dem Namen „Umsatzsteuer-Nachschau“, seit 1.1.18 als Kassen-Nachschau.
Für die im ersten Halbjahr 2018 durchgeführten 870 Kassen-Nachschauen konnte Diekmann eine Statistik vorweisen: 49 Prozent davon betrafen den Bereich Gastronomie, 18 Prozent den Einzelhandel. Lediglich sieben Taxi- und Mietwagenbetreibe wurden bisher kontrolliert. Ein Beleg dafür, dass diese Branche nicht im Hauptfokus stehe, eine Kontrolle aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. „Das ist auch gut so“, sagte Diekmann vor rund 120 Niedersächsischen Taxiunternehmern während eines vom Gesamtverband Niedersachsen (GVN) veranstalteten Infotages in Visselhövede.
Rechtliche Basis der Kassen-Nachschau ist der § 146b der Abgabenordnung (AO), der im Zuge des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz)“ von Dezember 2016 neu definiert wurde und am 1.1.2018 in Kraft trat. Danach hat es einige Monate gedauert, ehe das Bundesfinanzministerium am 29. Mai per Anwendungserlass an die Finanzbehörden festgelegt hat, wie eine solche Nachschau durchzuführen ist. Jener Erlass sieht vor, dass auch Taxameter und Wegstreckenzähler einer Kassen-Nachschau unterzogen werden dürfen.
Das warf einige Fragen auf, auf die Diekmann für Niedersachsen die passenden Antworten geben konnte. Eine Kassen-Nachschau findet generell unangekündigt statt. Das bedeute aber nicht, dass ein Finanzbeamter willkürlich bei einem Taxibetrieb auftauchen kann. „Ein solcher Besuch setzt ein innerbetriebliches Verwaltungsverfahren voraus, muss also vom Vorgesetzten genehmigt werden“, erläutert Diekmann. Zur Kassenprüfung erscheinen grundsätzlich nicht mehr als zwei Beamte, von denen einer allerdings auch parallel eine Lohnsteuernachschau durchführen könnte. Wenn ein Unternehmer nicht angetroffen wird, ist das keine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten sollten allerdings eine innerbetriebliche Rahmenanweisung erlassen, wie eine Kassen-Nachschau auch in Abwesenheit des Inhabers durchgeführt werden kann. Die Befürchtung, dass ein Kassensturz beim angestellten Fahrer gemacht wird, sei unbegründet. Der Geldbeutel des Taxifahrers wird also keine Rolle spielen.
Unter dem Motto Breite statt Tiefe verspricht Diekmann, dass als Zielsetzung bei einer Kassen-Nachschau lediglich ein oberflächlicher Eindruck gewonnen werden soll. „Der Blick richtet sich auf die Einzelaufzeichnungen. Werden die elektronisch geführt, ist jeder Unternehmer gut beraten, darüber eine genaue Verfahrensdokumentation zu führen.“ Kontrolliert wird darüber hinaus, ob für jede ausgestellte Quittung ein Doppel aufbewahrt und ob jede Fahrerabrechnung sauber am Betriebssitz aufbewahrt wird. Diekmann präzisiert: „Wünschenswert wäre zwar, dass der angestellte Fahrer täglich abrechnet, aber wenn aus betrieblichen oder anderen Gründen mehrere Tage und somit mehrere Schichten einmal pro Woche abgerechnet werden, ist dies gesetzeskonform. Wichtig ist die zeitgerechte, genaue Dokumentation eines jeden Geschäftsvorfalls.“
Bei Schichten, die über den Kalendertag hinausgehen, muss ein Kassensturz um 24 Uhr nicht durchgeführt werden. Das gilt auch für die Silvesternacht. Der Unternehmer muss sich nur festlegen, dass welchem Kalendertag der Umsatz zugerechnet wird (eventuell dem Kalendertag mit dem höheren Umsatzanteil). BZP-Präsident Michael Müller, Moderator der GVN-Veranstaltung in Visselhövede, ergänzte in diesem Zusammenhang, dass man auch nicht täglich abrechnen müsse. Spätestens alle sieben Tage sollte allerdings eine Kassenbuchung vorgenommen werden. In diesem Fall sei dann aber zu beachten, dass die Schichtabrechnung mit dem Datum versehen sein muss, an dem der Betrag in die Kasse eingebucht wird. Das gelte auch für die Tankbelege.
Diese Lockerungen entbinden den Unternehmer aber nicht vor der Pflicht, jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen. „Jegliche Form der Vermögensmehrung muss genau dokumentiert sein, das betrifft im Taxi- und Mietwagenbereich jede Besetzt-Tour“, erläutert Diekmann, räumt aber auch ein, dass nirgends festgeschrieben sei, in welcher Form der Unternehmer seine Grundaufzeichnungen führen muss. „Erst durch die Kassensicherungs-Verordnung vom 26.9.2017 wird mit Wirkung zum 1.01.2020 für Kassensysteme technisch vorgeschrieben, in welcher Struktur die Daten für steuerliche Zwecke zu speichern sind. Ob Taxameter und Wegstreckenzähler den Kassen gleichgestellt werden, ist bis jetzt noch unklar, weil das Bundesfinanzministerium entgegen einer Absichtserklärung die Kassensicherungs-Verordnung bislang noch nicht ergänzt hat.. Und ob der Zeitplan der Umsetzung für Taxameter/Wegstreckenzähler bis 2020 umsetzbar ist, darf mittlerweile bezweifelt werden. jh
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