Das Verbot der Uber-App in Wien wurde im Juni 2018 zurecht ausgesprochen. Die finale Bestätigung erfolgte durch den österreichischen obersten Gerichtshof OGH.
Wie das Gericht auf seiner Homepage am 25. September bekanntgab, müsse nach dem klaren Wortlaut der Regelung für Mietwagenunternehmer einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Mietwagenunternehmer eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Somit müsse auch die Entscheidung, ob die bestellte Mietwagenfahrt durchgeführt wird oder nicht, vom Mietwagenunternehmer getroffen werden und könne nicht dem Fahrer überlassen werden. „Der Arbeitsauftrag an den Fahrer muss von der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers aus erteilt werden“, fasst das Gericht zusammen.
Damit bestätigte der OGH die Auffassung der Vorinstanzen. Die Wiener Taxizentrale 40100 hatte beantragt, per Einstweiliger Verfügung die Uber-App zu verbieten. Uber dürfe seine Vermittlungsapp nicht den Mietwagenpartner anbieten und dadurch Wettbewerbsverletzungen der Mietwagen-Partner fördern. Das Erstgericht erließ die beantragte Einstweilige Verfügung gegen UBER. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Uber ging auch gegen den Rekurs in Revision und unterlag nun erneut. In seiner Begründung bezieht sich der OGH auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem Uber als Verkehrsdienstleister einzustufen ist. „Das Herkunftslandprinzip nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist daher nicht anzuwenden.“
Somit greift die zugrunde liegende Rechtsnorm für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, die im Paragraph 36, Absatz 3 der Wiener Landesbetriebsordnung für Taxi und Mietwagen geregelt ist. „Danach muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Mietwagenunternehmer eingegangene Bestellung zugrunde liegen“, urteilt der OGH. „Die Entscheidung, ob die bestellte Mietwagenfahrt durchgeführt wird oder nicht, muss der Mietwagenunternehmer treffen; die Entscheidung darf nicht dem Fahrer überlassen werden. Der Arbeitsauftrag muss von der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers aus an den Fahrer weitergeleitet werden. Es entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, wenn der Mietwagenunternehmer gleichzeitig mit der Annahme der Fahrt durch den Fahrer über die Beförderungsleistung informiert wird. Beim hier beanstandeten Uber-System erfolgt die Entscheidung über die Durchführung der Fahrt nicht vom Mietwagenunternehmer. […] Durch die Verwendung der UBER-App verstoßen die Mietwagen-Partner der Beklagten gegen die Vorschriften für das Mietwagen-Gewerbe. Die Beklagte trägt als Gehilfin zu diesen Normverstößen bei. Die von ihr vertretene gegenteilige Rechtsauffassung ist nicht vertretbar, weshalb ihr das Anbieten der hier beanstandeten UBER-App zu verbieten ist.“
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Foto By Gugerell [CC0]
Daa problem ist normale weise müsste mann sagen zu uber.Freund du bist hier in österreich das sind unsere gesetze ..und aus..aber leider gottes das Republic österreich versucht sich zu uber anzupassen.Das ist traurig..das ganze ist schon fast ein kasperl Theater.
Letztens hab ich gesehen die fahren sogar die habsburgergasse durch..ich bin selber Taxifahrer das ganze ist einfach nicht fair. Naja mann stunden lang diskutieren und erzählen..zum Endeffekt uber lacht die ganze gesetze nur aus.
Lieber Mehmet, wir werden als Taxigewerbe unsere Stärken weite rverbessern bzw. ausbauen und um die „gesetzeslosen“ kümmern sich die Gesetzesgeber. Manche Mühlen mahlen und mahlen langsam, aber es passiert etwas. Wir wollen einen gesunden und keinen unfairen Wettbewerb.
Saygılarımla (-Hochachtungsvoll)
Simi (Hayrettin Şimşek)