„Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro […] untersagt, in der Stadt Berlin die von ihr herausgegebene Smartphone- Applikation UBER APP für Mietwagenfahrer- und Unternehmer für die Vermittlung von Fahrtaufträgen einzusetzen und Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch das Absetzen von Telefonaten dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet außerhalb des Betriebssitzes des jeweiligen Mietwagenunternehmens bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.“
Mit diesem bemerkenswerten Urteil hat das Berliner Landgericht am 11.4. die Unterlassungsklage eines Berliner Taxiunternehmers gegen den Chauffeurdienst Uber bestätigt. Das amerikanische Unternehmen agiert als Marktplatz und vermittelt unter dem Stichwort „Uber Black“ Fahrtaufträge an vertraglich gebundene und konzessionierte Mietwagenunternehmen.
Anlass der Unterlassungsklage war die Aufforderung von Uber an seine Partner, sich zu einem gewissen Zeitpunkt in der Nähe einer großen Veranstaltung aufzuhalten, da dort viele Fahrtbestellungen zu erwarten seien. Dies verstößt allerdings gegen die Regelung des Personenbeförderungsgesetzes, wonach Mietwagen nach Ausführung einer Fahrt unverzüglich zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen. Die Rechtslage und das Urteil sind also eindeutig. Trotzdem wird der Urteilsspruch nicht gültig werden, denn dazu hätte der Berliner Taxiunternehmer eine Vollstreckung der einstweiligen Verfügung durchsetzen müssen.
Gegen diese wiederum hätte Uber dann Einspruch einlegen können, woraufhin die Angelegenheit in einem so genannten Hauptsacheverfahren geklärt worden wäre. Das Unternehmen hatte schon vor der Verhandlung unmissverständlich klar gemacht, dass man in dieser Sache durch alle Instanzen gehen würde. Der Kapitalriese Uber ließ also gegen den kleinen Taxiunternehmer seine Muskeln spielen, den damit im Falle einer juristischen Niederlage nicht nur hohe Prozesskosten erwartet hätten, sondern auch eine mögliche Schadenersatzforderung.
Dies regelt der Paragraph 945 der Zivilprozessordnung: „Erweist sich die Anordnung […] einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt […], so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel […] entsteht.“ Dieses existenzvernichtende Risiko wollte der Taxiunternehmer nicht eingehen und verzichtete daher auf die Vollstreckung des Urteils.