Ab kommenden Montag dürfen zur Abrechnung von Krankenfahrten nur noch Verordnungsformulare des „Muster 4“ verwendet werden. Die Erstellung dieses Musters zog sich so lange hin, dass aktuelle Gesetzesänderungen dort gar nicht berücksichtigt wurden.
Das markanteste Merkmal der neuen Verordnung ist die Ziffer „4“ rechts oben auf der Vorderseite der Verordnung. Ab 1. April 2019 dürfen nur noch diese Vordrucke verwendet werden. Dabei gilt das Datum, an dem dieser Vordruck ausgestellt ist. Alte Vordrucke, die mit Datum April 2019 (oder später) ausgestellt werden, könnten dann von den Krankenkassen als nicht abrechnungsfähig zurückgewiesen werden. „Wenn Sie nach ab dem 1. April 2019 vom Patienten oder der Arztpraxis noch ein altes Muster 4 in die Hand gedrückt bekommen, bestehen Sie auf einer Transportverordnung auf dem neuen Formular“, empfiehlt daher die Fachsparte Taxi und Mietwagen des GV Niedersachsen seinen Mitgliedern.
Der GVN (wie auch zahlreiche andere Taxifunktionäre am Rande der BZP-Tagung) kritisierte die neue Verordnung als fehlerhaft und nicht gesetzeskonform. Man habe es nicht hinbekommen, „die Zeit seit Ende Dezember 2018 zu nutzen, um die Änderungen (Genehmigungsfiktion) durch das „Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals“ (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) zu berücksichtigen“, schreibt der GVN in einer Mitgliederinformation. Der Verband bezeichnete diese „Schwerfälligkeit des Systems“ als „Armutszeugnis“, betont aber auch, dass alles Klagen nichts helfe und man diese Verordnungen zunächst so verwenden müsse. Wie BZP-Präsident Michael Müller gegenüber taxi Times bestätigte, versuche der GVN derzeit, über die Niedersächsische Sozialministerin auf Länderebene einzuwirken, damit dieser Fehler in der bundesweit gültigen Verordnung noch ausgebessert werde.
Konkret geht es um eine Genehmigungserleichterung (die dann auch für Serienfahrten gilt), die durch das PpSG bei Personen mit bestimmten Merkzeichen bzw. Mobilitätseinschränkungen angewendet werden. Dazu zählen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, oder eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 oder eine Einstufung in Pflegegrad 3 in zusätzlicher Kombination einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität. Ebenso unter das PpSG fallen seit Anfang des Jahres versicherte Personen, die bis 31.12.2016 in die Pflegestufe II und ab 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.
Bei diesen genannten Personen müssen Krankenfahrten von den Kassen nicht mehr gesondert genehmigt werden, sondern gelten als automatisch erteilt (Genehmigungsfiktion). Im Vordruck der neuen Krankenverordnung Muster 4 tauchen diese Merkmale / Gruppen allerdings noch unter „Genehmigungspflichtigen Fahrten“ auf. jh
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… nicht nur das, sondern die Genehmigungszeiten fallen auch weg. Für behinderte Menschen ein Unding, da, wenn beispielsweise bislang eine Verordnung zur Krankenbeförderung auf 2 Jahre ausgestellt wurde. Mit diesem neuen Gesetz muss für jeden Transport vom Arzt ein Schein beschafft werden.
So die heutige Auskunft meiner Krankenkasse.
Das nenne ich Diskriminierung behinderter Menschen und eine ABM ihrer Betreuer, es widerspricht ebenso der UN – Konvention und hat nichts mehr mit Inklusion zu tun, da den betroffenen Menschen eine erhebliche Erschwernis erstellt wurde !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!