Das Berliner Verwaltungsgericht hat das behördliche Verbot der Uber-App für das Land Berlin bestätigt. Allerdings kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die für Berlin zuständige Genehmigungsbehörde hatte vor einigen Wochen dem Unternehmen Uber sowohl die Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Fahrdienstunternehmer (UberBlack) als auch an private Fahrer (UberPop) verboten. Dieses Verbot ist rechtens, entschied nun die 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts.
„Mit diesen Diensten betreibe Uber entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung, obwohl eine solche nach dem Personenbeförderungsrecht erforderlich sei“, erläutert ein Gerichtssprecher. „Auch wenn Uber selbst weder eigene Fahrzeuge noch angestellte Fahrer habe, sei das Unternehmen nicht nur bloßer Vermittler von Fahrdiensten, weil es gegenüber den Fahrgästen nach außen als Vertragspartner auftrete. Nur dieses Verständnis werde dem Zweck der Genehmigungspflicht gerecht, der darin bestehe, den zu befördernden Fahrgast möglichst umfassend zu schützen. Dieser dürfte sich darauf verlassen, dass die zuständige Behörde den Betreiber bei öffentlicher Personenbeförderung einer persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen habe und ihn im Sinne des Verbraucherschutzes überwache.
Das Verbot der Dienste sei schließlich nicht unverhältnismäßig; insbesondere sei das Geschäftsmodell von Uber nach der geltenden Rechtslage, die auf dem Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen von entgeltlicher Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen beruhe, nicht genehmigungsfähig. Die Dienste verstießen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes. So unterlägen die Fahrer bei dem Geschäftsmodell UberPop keiner staatlichen Kontrolle. Es sei nicht geprüft worden, ob sie die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen wahrnehmen könnten, sie besäßen keine für die Personenbeförderung zwingend erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Das Angebot UberBlack verstoße gegen die im Personenbeförderungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz und verwische so in unzulässiger Weise die Unterscheidung von Taxen- und Mietwagenverkehr.“
Bemerkenswert an dieser Entscheidung: Mit diesem Beschluss wurde nicht nur die App UberPOP (Vermittlung an Privatfahrer), sondern auch Uber Black verboten. Hier werden die Aufträge an konzessionierte Mietwagen vermittelt. Das Gericht sieht hier Verstöße gegen die Rückkehrpflicht.
Taxi Berlin begrüßte diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts: „Der Öffentliche Personennahverkehr wird in Deutschland besonders gefördert und geschützt, damit auch sozial Benachteiligte oder etwa Behinderte die Chance haben, von A nach B zu kommen, heißt es im Forum der Berliner Taxizentrale. „Bei Uber kommt man zwar – insofern genügend Fahrzeuge und Fahrer verfügbar sind – auch von A nach B, jedoch führt eine Verknappung oder künstliche Verknappung in den Bedarfsspitzen zu sehr hohen Preisen wie etwa mehrfach in den USA kritisiert, so dass sich eben nicht jeder einen Uber- Fahrer buchen kann, um dann weiter mit dem Bus oder Zug zum Zielort zu gelangen.“
Die heute veröffentlichte Entscheidung betrifft ausschließlich die Stadt Berlin, weil in dem vorliegenden Verfahren die Genehmigungsbehörde als Verwaltungsakt ein Verbot ausgesprochen hatte.
Der kürzlich in Frankfurt verhandelte Fall eines bundesweiten Verbots der App UberPop hingegen wurde vor einem Zivilgericht verhandelt, da der Kläger in diesem Fall ein bundesweit konkurrierender App-Anbieter ist und somit das Wettbewerbsrecht angewendet wurde. jh