Sollte man Behörden nicht einfach verklagen, wenn sie ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachkommen? Das ist nicht so einfach, vor allem, wenn dann auch noch Genehmigungen nach der so genannten „Experimentierklausel“ dazukommen.
Die täglichen Verstöße diverser Mietwagenunternehmen gegen die Rückkehrpflicht sind in vielen Städten und Gemeinden Deutschlands ein Ärgernis, weil sich diese Unternehmen und deren Fahrer durch ihren taxiähnlichen Mietwagenverkehr einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil verschaffen, der je nach Auswuchs der Verstöße für die lokal agierenden Taxibetriebe existenzbedrohend sein kann.
Je länger die zuständigen Aufsichtsbehörden dieser Wettbewerbsverzerrung tatenlos zusehen, umso unruhiger werden die Taxifahrer und Unternehmer. Nicht wenige Taxi Times-Leser fordern immer wieder, dass man doch die Behörden verklagen solle, weil sie ihre Aufgaben nicht erfüllen. Mit „man“ sind dann meist die Zentralen und Verbände gemeint. Doch eine solche Klage ist bei weitem nicht so einfach, wie man sich das vorstellt. Der Unternehmensberater und PBefG-Experte Axel Ulmer ist seit einigen Jahren als Kolumnist für Taxi Times tätig. Er hat zu dieser Frage bereits im Jahr 2018 eine Einschätzung abgegeben (Ausgabe September 2018 der Taxi Times DACH). Diese wollen wir an dieser Stelle noch einmal wiederholen.
„Zur Beantwortung dieser Frage müssen wir ganz tief in die „höhere Juristerei“ einsteigen und das „Opportunitätsprinzip“ erklären,“ begann Ulmer seine damalige Kolumne. „Der Begriff entstammt dem Verwaltungsrecht und anderen Rechtsgebieten, in denen bei der Anwendung von Gesetzen den Behörden ein Ermessen im Hinblick auf ein Einschreiten zusteht, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen. Dies hat zur Folge, dass eine Behörde einschreiten kann, aber nicht unbedingt muss. Wenn also gegen Mietwagenbetreiber nichts unternommen wird, obwohl diese klar gegen die Rückkehrpflicht verstoßen, sich unzulässig bereithalten und quasi Taxiverkehre durchführen, hat der Einzelne keinen Anspruch, dies einzufordern.
Im Gegensatz hierzu setzt sich im Bereich des Taxigewerbes eine Prüfpraxis durch, die – quasi omnipotent – Taxibetriebe in den Fokus rückt und selbst kleinste Details zum Anlass nimmt, Genehmigungen zu versagen oder die Verlängerung abzulehnen. Und dies meist, ohne die Opportunität zu prüfen und im stillen Gehorsam auf gutachterliche Empfehlung hin.
Zusätzliche Brisanz erhält das Thema dadurch, dass derzeit die erhebliche Ausweitung der Mietwagenkapazitäten der Moias, Clevershuttle, Flexpilot und anderer „neuer Fahrdienstanbieter“, gerade in den Großstädten unserer Republik, durch Genehmigungserteilungen der Verkehrsbehörden ausgeweitet werden, die im Rahmen der sog. „Experimentierklausel“ eben gerade die gesetzlichen Abgrenzungskriterien zwischen Mietwagen und Taxi aufheben.
Ganz bewusst und zielgerichtet wird so die Ausnahme zur Regel und damit das Opportunitätsprinzip wieder ein Stück weit ausgehöhlt. Denn wenn die kritischen Abgrenzungskriterien des PBefG im Wege des Experiments außer Kraft gesetzt werden, ist ein Einschreiten überflüssig und nicht mehr opportun! Denn keine Verkehrsbehörde wird dem Mietwagenunternehmer den Unterschied zwischen der von ihm ausgeübten Verkehrsart und derjenigen, durch Experimentierklausel erlaubten, vernünftig erklären können.
So wird quasi durch die Hintertür die Rückkehrpflicht abgeschafft und ein Einschreiten nach dem Opportunitätsprinzip obsolet! Und das Ganze noch vor dem Hintergrund, dass aufgrund gutachterlicher Feststellungen in nahezu allen bundesdeutschen Großstädten, die auf der Liste der „neuen“ Fahrdienstanbieter stehen, die örtlichen Taximärkte zumeist als gefährdet angesehen werden.
So verkommt das rechtstaatlich notwendige Opportunitätsprinzip, welches auch eine Reduzierung des Ermessens einer Behörde im Einzelfall vorsieht, sie quasi zum Einschreiten zwingt, eigentlich zum Papiertiger. Das Ermessen wird in einem Sinne ausgeübt, der für einen unter besonderem Schutz des Gesetzgebers stehenden Teil des ÖPNV quasi den Todesstoß darstellt. Dies alles natürlich ohne jegliche Rechtsschutzmöglichkeit, wie die Genehmigungsbehörden augenscheinlich glauben machen wollen.
Taxiverbände werden in Genehmigungsverfahren zwar angehört, aber Rechtsschutzmöglichkeiten werden Ihnen nicht zuerkannt. Einzelne Unternehmer, die sich wehren, werden als querulatorische Nörgler abgetan, deren Befürchtungen selbstverständlich keine Beachtung zukommt. Widersprüche und Rechtsmittel werden als unzulässig abqualifiziert.
Aber weder das Opportunitätsprinzip, noch das Rechtsstaatsprinzip lassen ein grenzenloses Ermessen zu, das die Vorstellungen des Gesetzgebers aushebelt. Es erscheint opportun, darüber dringend nachzudenken!“
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LABO und Uber kooperieren wer denkt denn da an Kontrolle!?
Behörde kann, muss aber nicht!Das ist Deutschland, wenn du ein Brötchen vergisst zu bezahlen ist das Diebstahl und kommt zur Anklage.Nur noch traurig, warum zahle ich Steuern?
Man darf nicht vergessen, dass alle Fahrer und Unternehmen, die diese illegalen Machenschaften durchführen, auch einen Familien- und Freundeskreis haben, in denen Sie dann prahlen können: „Seht her, ihr könnt hier machen, was ihr wollt und keinen interessiert es!“ Das nimmt man sich dann vielleicht auch für andere Lebensbereiche heraus… Wo soll das nur enden?
Tja eine Alternative zum Taxi ist gut und sollte immer sein. Der Mythos Monopol ist abgeschaft wann kapiert ihr es endlich, euer System ist veraltet und nicht mehr Konkurrenz fähig. Vielleicht einmal vor der eigenen Haustür kehren, Preis Leistung stimmt nicht mehr. So das ist meine Meinung
Nicht mehr und nicht weniger
Wünsche Ihnen allen alles gute für die Zukunft…
Dazu kurz zwei Dinge: 1. Eine Branche, die aus über 50.000 Taxiunternehmen besteht, kann per Definitionem kein Monopol sein und 2. Eine Alternative ist immer gut, Wettbewerb sorgt in dr Tat dafür, dass man sich ständig hinterfragen muss und eine gute Dinstleistung anbieten muss. Keiner im Taxigewerbe ist gegen Wettbewerb, solange sich alle an die Regeln halten. Sie, Herr Soumagne, müssen als Uber-Fahrer beispielsweise nach jeder Tour, solange kein neuer Auftrag vorliegt, an ihren Betriebssitz zurückkehren. Machen Sie das wirklich? Und wenn ja, sind die Fahrten für Sie bzw. Ihren Unterehmer dann noch wirtschaftlich? Wenn ja abermals ja, dann würden wir uns sehr freuen, wenn Sie uns eine Betriebskostenrechnung zur Verfügung stellen könten, die wir dann bei Taxi Times veröffentlchen, damit all die anderen Uber-Partner erkennen, wie man im Uber-System wirtschaftlich agieren kann. Denn wenn das tatsächlich funktioniert, müsste ja kein einziger Uber-Fahrer mehr täglich mehrmals gegen die Rückkehrpflicht verstoßen. Also, auf gehts, wir freuen uns auf Ihre ehrliche Antwort, Herr Soumagne!
Die Rückkehrpflicht in § 49 PBefG dient dem Schutz des Taxigewerbes (BVerfG). Das ist sozusagen das „Monopol“, was jetzt im Rahmen der Novellierung des PBefG diskutiert wird. Es gibt also zwei Ebenen: Die aktuelle und die künftige Rechtslage des PBefG. Das es aktuell bei der Kontrolle der Rückkehrpflicht große Probleme gibt, steht außer Frage. Man sollte nur nicht beides in der Diskussion vermengen.
Ich wünsche Ihnen nicht alles Gute, weil Sie Ihren Umsatz mit illegalen Mitteln verdienen.
Aber Sie werden genau dort enden, wo Sie auch hingehören !
Also heißt das das Urteil von Köln für die katz ist?
Nein, beim Kölner Verbot handelet es sich um ein Verbot aus dem Bereich des Wettbewerbsrecht, hier müssen nun Gerichte entsprechende Strafen festlegen, wenn sich Uber nicht an die Einstweilige Verfügung hält. Die Aufsichtsbehörde ist hier nicht involviert, die sind für die inhaltung dr Gesetze zuständig, das uts Verwaltungsrecht.
Tief in die juristische Materie einzusteigen, hat noch nie geschadet, wenn dabei was rauskommt.
Wenn aber nur hilflose Rum-eiern zu sehen ist, fehlt mir das Engagement!
Gestern hatte ich einen hochkarätigen Anwalt als Fahrgast, der unser Engagement gegen illegales Verhalten unserer Konkurrenz hoch gelobt hat und Mut gemacht hat, auch gegen untätige Behörden und deren politische Amtsvorstände vorzugehen!
Leider ist er Patentanwalt und damit nicht mit öffentlichem und Verwaltungs-recht befasst.
Hut ab vor solchen Einzelkämpfern wie in Köln, die den Weg übers Wettbewerbsrecht gegangen sind und tatsächlich was erreichen konnten.
Wir müssen einfach alle denkbaren Wege gehen.
Und brauchen einfach einen längeren Atem.
Und wir dürfen nicht nachlassen, auch die Novellierung des PbefG für sinnvolle Erneuerung des öffentlichen Nahverkehrs mit unserer Branche zusammen voran zu treiben.
Auch die Zusammenarbeit mit den Verkehrsverbünden muss verankert werden.
Aktuell ist zB in Augsburg bei der Einführung des 365Euro Tickets das Taxi außen vor!
Stattdessen ist Carsharing drin!
Sowas darf nicht passieren!
Taxi hat einfach mehr Möglichkeiten, als bisher von uns genutzt werden und auch bisher rechtlich möglich sind.
Dieses Potenzial haben WIR zu heben!
Sonst tun es andere!
Den Werbe Slogan „Geiz ist geil“ gab es mal vor Jahren!Alle wollen alles und am besten für lau.Taxe ist zu teuer, ist veraltet und was auch sonst noch!Schwachsinn. Taxe nutzen hat schon immer Geld gekostet. Und war noch nie mit einem Ticket des ÖPNV möglich.Aber wenn man keine Ahnung hat, oder mit Uber Geschäfte macht, muss man solche Aussagen wie oben zu lesen, von sich geben! Mir doch egal von was die anderen leben müssen, Hauptsache ich mache Kohle.Wie traurig.
Lieber Kollege!
Wenns denn so wäre, dass unsere illegale und halblegale Konkurrenz tatsächlich Profit machen würde!
Aber egal ob Uber oder Clever Shuttle oder Moja oder andere – sie sind alle miteinander betriebswirtschaftlich defizitär!
Das ist spätestens klar, seit BMW seine Planänderungen bekannt gegeben hat, Uber seine ungeheuren Verluste im globalen Geschäft bekannt machen musste und CS in drei Städte in der BRD den Betrieb eingestellt hat.
Und wenn sich diese Investment-Geld-Vernichter an ihre gültigen Gesetze halten würden, wären sie noch viel unwirtschaftlicher!
Herr M. Lange. Das sind keineswegs Einzelkämpfer.