Aktuell sind viele Begriffe für die Abtrennungen zwischen Fahrer und Fahrgast im Umlauf, einer jedoch sollte nicht unbedacht Verwendung finden, denn der Spuckschutz® ist eine eingetragene Marke.
Update 22.02.2020: Gestern hat Hallo Deutschland (ZDF) bereits über die ersten Abmahnungen berichtet. Wir haben das Video dazu eingebettet.
Wer hätte das gedacht, aber wie bei bauforum.at nachzulesen ist, hat sich das oberösterreichische Unternehmen Gyrcizka KG den Spuckschutz® als Marke eintragen lassen. In Österreich ist das bereits seit 2002 der Fall und seit 2013 ist der Spuckschutz® auch für Deutschland als Unionsmarke eingetragen und darf demzufolge nicht mehr ohne Beachtung der Markenrechte Verwendung finden.
Wie die Kollegen von Bauforum.at von der Gyrcizka KG erfahren haben, ist damit zu rechnen, dass genau darauf geschaut wird, ob der Markenname verbotenerweise von Wettbewerbern vermarktet wird. Wir können uns deshalb nur dem Tipp der Kollegen anschließen und auf die Verwendung des Markennamens Spuckschutz® verzichten. Glücklicherweise ist die Liste der möglichen Alternativen recht lang: Trennschutz, Trennwand, Hygieneschutz, Hygienevorhang, Niesschutz, Schutzscheibe, Virenschutz, Hustschutz….. sg
Foto: Taxi Times
Heisst in Österreich bei den Taxifahrern eigentlich nicht Spuckschutz, sondern Coronaschutz-Abtrennung.. Spucken tut das Lama.
Der „Spuckschutz“ ist auch nur solange geschützt, wie er in der registrierten Form verwendet wird.
„Spuck Schutz und Spuck-Schutz“ hingegen ist nicht geschützt. Und können weiterhin verwendet werden.
Hinweis der Redaktion: Wir können diesen Leserhinweis weder bestätigen noch dementieren. Eine Nutzung der hier verwedneten Schreibvarianten erfolgt daher auf eigene Gefahr.
Die Eintragung der Marke „Spuckschutz“ ist im Wesentlichen sinnlos – Abmahnungen auf dieser Basis sehr wahrscheinlich gegenstandslos. Man muss nicht Jura studiert haben, um zu erkennen, dass da ein Unsinn von dieser firma versucht wird nach dem Motto: „Man kann’s ja mal probieren.“ Gibt der Markenrechts-Anwalt ja auch unumwunden zu: Siehe https://www.lhr-law.de/magazin/wettbewerbsrecht-kartellrecht/abmahnung-corona-spuckchutz
Also locker bleiben.
Guten Tag.
Ein rechtlich nicht verbindlicher Hinweis eines Markteilnehmers.
Eine Marke ist nicht eintragungsfähig wenn Sie beschreibenden Charakter hat.
Spuckschutz beschreibt, was es tut. Ist somit nicht eintragungsfähig.
Beispiel. Diesel als Marke für Jeans Ist erlaubt. Diesel als Marke für Mineralstoffe ist nicht erlaubt.
Ein Antrag auf Löschung der Marke ist aussichtsreich.
Eine Verwendung des Begriffes kann somit nicht verboten werden.
Oliver Görlich
J.D. Geck GmbH