Laut bisheriger Planungen sollen die von den Krankenkassen im März und April gestundeten Sozialversicherungsbeiträge Ende Mai zur Zahlung fällig werden. Über eine mögliche Verlängerung der Stundungen wird derzeit beraten. Um im Falle einer aus Unternehmersicht negativen Entscheidung nicht in die Liquiditätsfalle zu tappen, sollten Taxi- und Mietwagenbetriebe vorsorglich das Gespräch mit den Krankenkassen führen.
Es steht nur im Kleingedruckten, aber es ist klar definiert: Alle regulären und gestundeten Beiträge zur Sozialversicherung werden im Mai fällig. Der Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkassen konkretisiert das: „Dies bedeutet, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gestundeten Beiträge auch grundsätzlich vollständig im Mai 2020 – neben den Beiträgen für den Mai – zu zahlen sind.“
Da nun aber in vielen Branchen – darunter auch im Taxigewerbe – die Umsatzsituation im Vergleich zum März und April nicht wesentlich verbessert werden konnte, wird innerhalb des Spitzenverbands der Krankenkassen GKVS darüber beraten, die Möglichkeiten der Stundung zu verlängern. Das bestätigte eine GKVS-Sprecherin gegenüber Taxi Times. Wann genau eine Entscheidung fallen wird, könne man im Moment noch nicht voraussagen, da die beiden Bundesministerien – BMAS und BMG – in die Entscheidung eingebunden sind.
Sollten sich Politik und GKVS zu keiner Verlängerung der Stundungsmaßnahmen durchringen, müssen Unternehmer am 27. Mai (dem drittletzten Arbeitstag des Monats) die Beiträge von bis zu drei Monaten auf einmal bezahlen. Der GKVS weist dazu auf die Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten hin: „Ist [eine Rückzahlung] nicht möglich, können Arbeitgeber mit der jeweils zuständigen Krankenkasse aber auch über diesen Zeitraum hinaus nach weiteren Möglichkeiten der Zahlungserleichterung suchen – hierzu gehört dann insbesondere die Vereinbarung von Ratenzahlungen.“
Für Taxibetriebe empfiehlt es sich daher, schon jetzt mit den Krankenkassen in entsprechende Verhandlungen einzutreten.
Ob im Falle einer Stundungsverlängerung dann bereits gestellte Anträge für den Mai abermals gestellt werden müssen, wird wohl auch erst mit einer generellen Entscheidung verkündet. Nach wie vor gilt aber das, was bereits für die bisherigen Stundungen definiert war: Sie soll „nachrangig“ gegenüber den Hilfspaketen der Bundesregierung sein. Das bedeutet, dass jeder Unternehmer, der die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragt, zunächst einmal sämtliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung in Anspruch genommen haben muss. Erst wenn diese nicht ausreichen würden, käme eine vereinfachte Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Betracht.
Tipp der Taxi-Times-Redaktion: Der GKVS hat ein informatives und empfehlenswertes „FAQ“ zum vereinfachten Stundungsverfahren veröffentlicht. Es ist über diesen Link abrufbar. jh
Liebe taxi-times – Kollegen, bisher habe ich taxi-times immer mal wieder und mit mässigem Interesse gelesen. Aber über die Corona – Berichterstattung bin ich Euch echt dankbar: immer, wenn ich denke „was mache ich denn mit Problem XY“ – zack!, kommt ein Bericht etwa in der Art „Vorsicht, Kollegen – Problem XY rechtzeitig in die Planung mit einbeziehen. Dazu folgende Tips …“ . Heute war es z.B. „Rückzahlung der gestundeten Sozialabgaben zum 27.5.“.
Bin schwer beeindruckt – hab ne Gänsehaut. Gruß, Dietmar Peter
Ups, ein wenig haben wir bei diesen Zeilen auch Gänsehaut. Gern geschehen. Nach der Corona-Krise wollen wir dann unser Bestes geben, dass Ihr Interesse an Taxi Times erhalten bleibt und nicht wieder in den Zustand der „Mäßigkeit“ zurückfällt…