Unter bestimmten Umständen dürfen Taxiquittungen bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu Fahrten mit Uber, Moia und Co..
Prinzipiell regelt das Steuerrecht, dass Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte abgesetzt werden dürfen. Angesetzt wird dafür die sogenannte Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer, definiert im § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). In bestimmten Fällen sind aber auch höhere Ausgaben absetzbar – wenn sie mit dem eigenen Pkw oder einem öffentlichen Verkehrsmittel entstanden sind.
„Dabei gilt das Taxi ebenso wie Bus und Bahn als öffentliches Verkehrsmittel“, wird Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in mehreren Medien zitiert. Klocke bezieht sich dabei auf ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil aus Thüringen (Az. 3 K 490/19), in dem ein Angestellter Taxikosten in Höhe von 6.402 Euro anerkannt bekommen hat.
Der Kläger setzte sich damit gegen das Finanzamt durch, das lediglich die Pendlerpauschale angesetzt hatte. Das Gericht kannte dabei an, dass die Arbeit des Angestellten ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität erfordere und die Taxifahrten deshalb gerechtfertigt waren. Zum einen, da die öffentliche Verkehrsanbindung langwierig und unflexibel war, zum anderen, weil der Zweck der Regelung gefördert werden müsse, den öffentlichen Personenverkehr aus ökologischen Gründen zu nutzen. Taxifahrten minimieren zwar nicht im gleichen Ausmaß wie Bus und Bahn die Straßenauslastung, aber entlasten die Städte immerhin vom ruhenden Verkehr, argumentierte das Gericht. jh
Anmerkung der Redaktion: Dieses Urteil ist durchaus ein schlagkräftiges Argument, warum die Nutzung eines Taxis gegenüber Uber, Free Now und Co. bevorzugt werden sollte, denn klassische Mietwagenfahrten dürften nicht als Fahrten des ÖPV anerkannt werden.
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