Beim leidigen Thema Maskenpflicht für die Fahrer*Innen eines öffentlichen Verkehrsmittels scheint Uber mal wieder seine eigene Rechtsauffassung zu haben. Dabei zählt man gar nicht zum ÖPNV.
Ein Rückblick auf die Äußerungen der Länder während der letzten Monate zeigt die Unheitlichkeit beim Umgang mit dem Thema Maskenpflicht speziell für Fahrer*Innen eines Fahrzeugs, das gemeinhin dem ÖPNV zugeordnet wird.
Für Niedersachsen beispielsweise hatte die Landesnahverkehrsgesellschaft die Unternehmen, die dort im ÖPNV tätig sind, am 11. Dezember darüber informiert, dass „gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, … in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in den dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger, grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wobei die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausgenommen sind.“ Einer weiteren Ausführung speziell für die Taxifahrer enthielt man sich vornehm.
Das Bayerische Verkehrsministerium schrieb am 18. Januar ebenfalls, dass das Fahrpersonal im ÖPNV von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske nicht erfasst sei. Danach schreibt man dann (nicht ganz gendergerecht), dass der Taxifahrer aber, wenn er in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, beispielsweise bei Hilfestellungen oder dem Bezahlvorgang, eine Alltagsmaske tragen muss. Im Süden der Republik bezieht man das Taxi also mal automatisch in den ÖPNV mit ein.
Hamburg ist da stringenter und lies über die dortige Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 22. Januar veröffentlichen, dass dort Fahrer*Innen eine Maske tragen müssen, auch wenn eine Trennvorrichtung im Fahrzeug vorhanden ist. Wegen möglicher Belastungen durch den Atemwiderstand beim Tragen von FFP2-Masken könne auch auf OP-Masken gesetzt werden. Außerdem sei die Beförderung zwingend zu verweigern, wenn der Fahrgast keine medizinische Maske trägt und keine der wenigen Ausnahmeregelungen zutrifft.
Wie so oft herrscht auch in der Frage einer möglichen Maskenpflicht für Fahrgastbeförderer föderales Chaos, dem verbandsseitig nur mit Empfehlungen zur Maske begegnet werden kann. Inzwischen wird ein Taxler ohne Maske am Taxistand aber sicherlich schon von den meisten Kunden gemieden und glücklicherweise versuchen auch viele Unternehmen, dieses Chaos von vornherein zu vermeiden, indem sie ihre Fahrer*Innen einfach per Dienstanweisung verpflichten, während der Fahrgastbeförderung eine geeignete Maske zu tragen. Für ein Trennschutz-Taxi wird da die medizinische Maske sicherlich absolut ausreichend sein, wer dementgegen aber noch „oben ohne“ unterwegs ist, wird eher zur FFP2-Maske greifen. So weit, so gut, es ist eigentlich ein müßiges Thema.
Interessant ist allerdings, dass man zumindest bei Uber offensichtlich schon mehr zum Thema weiß und auch gleich handelt. Unter dem Titel „Keine Maske. Keine Fahrt“ heißt es in einer mail an die Uber-Fahrer: „Die aktuellen Covid-19 Vorsichtsmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr wurden verschärft. Ab sofort ist es sowohl für Fahrgäste als auch für unsere Taxi- und Mietwagenpartner verpflichtend, medizinische Masken oder Masken des Sicherheitsstandards FFP2 auf allen Fahrten innerhalb Deutschlands zu tragen. In der Folge werden dann ganz fürsorglich allen Partner-FahrerInnen Masken des Sicherheitsstandards FFP2 angeboten. Solltest du keine medizinische Maske oder FFP2 Maske tragen, ist keine Fahrt über die Uber App möglich.“
Diese Information beinhaltet also zweierlei, zum einen den Hinweis auf eine vermeintliche Gesetzeslage, die so nicht existent ist und zum anderen die Vorgabe „Keine Maske. Keine Fahrt.“ Ist eine solche Anweisung nicht typischerweise eine Maßnahme einer NGO oder auch Behörde gegenüber abhängigen Mitarbeitern? Ist ein vermeintlich unverantwortlicher Vermittler wie Uber tatsächlich befugt, solche Ausschlusskriterien für seine vermeintlich selbständigen Taxi- und Mietwagenpartner aufzustellen? Oder haben wir es hier vielleicht doch mit einem mehr oder weniger gut maskierten Arbeitgeber scheinselbständiger Unternehmen zu tun?
Fakt ist: Uber gibt sich nach außen wie selbstverständlich als Teil des ÖPNV (was Mietwagenbeförderung aber definitiv nicht ist) und verschafft sich im Kampf um das Kundenvertrauen mal wieder rechtswidrig einen Wettbewerbsvorteil, indem der Fahrtenvermittler sich das recht herausnimmt, die Partner wie weisungsgebundene Angestellte zu behandeln, sie aber arbeits- und sozialversicherungsrechtlich wie Selbständige zu klassifizieren. rw
Beitragsfoto: Witte
Sehr guter Artikel. Dem ist nichts hinzuzufügen, weil auf den Punkt getroffen.