Im neuen PBefG werden erstmals auch Vermittler genannt. Was das genau für Uber, Free Now und die Taxizentralen bedeutet, hat der BVTM-Präsident und Rechtsanwalt Herwig Kollar während eines Vortrags erläutert.
Erstmals werden im ab August gültigen PBefG auch Vermittler erwähnt, beispielsweise in den Paragraphen 1 bis 3. Dabei definiert der Gesetzgeber einen Vermittler als „Betreiber von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf dem Abschluss über eine genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist und die nicht selbst Beförderer sind.“
Damit sind laut Kollar beispielsweise Uber und Free Now gemeint, aber eben keine herkömmlichen Taxizentralen. Das gehe aus der Gesetzesbegründung hervor und aus der Begrifflichkeit „Mobilitätsplattform“, die im Duden als Internetplattform definiert ist, während Taxizentralen ja auch weiterhin analoge (telefonische) Vermittlung betreiben.
Als bedauerlich für das Taxigewerbe bezeichnete Kollar die künftige Regelung im Paragraph 2, Absatz 2 PBefG, wonach Mobilitätsplattformen als Vermittler keine Genehmigung brauchen. „Damit sind Einflussnahmen der Behörden auf das Verhalten der Plattformen sehr eingeschränkt“, analysiert der Rechtsanwalt.
Herwig Kollar (im Bild unten) erläuterte während eines Vortrags zur PBefG-Novelle unter anderem auch die Definition für Vermittler.
Immerhin habe der Gesetzgeber aber auch klargestellt, dass jeder Vermittler, der die Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich kontrolliert, Beförderer und Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist und somit in der Konsequenz letztlich auch der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 1 PBefG unterliegt.
Diese klare Definition geht auf Einwirken der SPD zurück, wie Detlef Müller, Berichterstatter PBefG-Novelle für die SPD-Bundestagsfraktion, im Exklusiv-Interview mit Taxi Times Anfang März betonte (nachzuhören in unserem YouTube-Kanal ab Minute 2).
Helfen wird diese Klarstellung bei künftigen Gerichtsverhandlungen gegen Uber und Free Now. Diese können sich dort dann nicht mehr damit herausreden, dass man ja nur als Vermittler agiere und somit ja gar nicht unter das PBefG falle. Jh
Dann dürften ja Klagen gegen Rabatte, welche FreeNow, damals noch unter dem Namen „mytaxi“, den Kunden gewährte – bisweilen zu einer Höhe von 50% – ebenfalls untersagt werden, oder? Eine neuerliche Klage, welche seinerzeit scheiterte, könnte Erfolg haben?