Seit 1. August gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, eine Novelle des PBefG. Trotz vieler umfassender Änderungen wurden die drei Grundsäulen des Taxiverkehrs beibehalten. Eine davon kann künftig allerdings weitaus flexibler gehandhabt werden.
Betriebs-, Beförderungs-, und Tarifpflicht. Diese drei Grundsäulen des Taxiverkehrs gelten auch im neuen Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Politische Absicht dahinter ist klar: Taxis haben als Teil des ÖPNV eine wichtige Bedeutung für die Daseinsvorsorge. Taxis müssen immer zur Verfügung stehen, dürfen keine Fahrten ablehnen und führen eben jene auch stets zu einem verlässlichen Preis durch. Und doch ermöglicht der Preis vor Ort nun allerdings mehr Flexibilität, indem Taxibeförderungen zu Festpreisen sowie ein Tarifkorridor mit Mindest- und Höchstpreisen grundsätzlich ermöglicht wird.
Insgesamt stehen nun vier Varianten offen.
1. Es gilt der behördlich festgelegte Taxitarif
2. Es können zusätzlich Festpreise für bestimmte, immer wiederkehrende Fahrtstrecken definiert werden.
3. Es kann zusätzlich für (vor-)bestellte Fahrten ein Festpreis vereinbart werden
4. Dieser Festpreis darf sich innerhalb eines Tarifkorridors mit einer tariflichen Unter- und einer Höchstgrenze bewegen und kann algorithmisch bestimmt werden.
Die Festlegung des Taxitarifs liegt weiterhin im Verantwortungsbereich der Kommunen bzw. deren Genehmigungsbehörden. Für sie sind die Punkte 2 bis 4 eine Kann-Option. Wird diese nicht wahrgenommen, gilt grundsätzlich wie bisher auch für alle Taxifahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets der örtlich festgelegte Taxitarif. Dort können auch weiterhin abweichende Nacht- oder Wochenendtarife geregelt sein. Der Taxitarif gilt zudem generell für alle Fahrten, bei denen der Fahrgast am Halteplatz eingestiegen ist oder wenn das Taxi vom Straßenrand abgewunken wurde.
Wurde ein Festpreis für bestimmte Wegstrecken in die Taxitarifordnung aufgenommen, gilt dieser auch, wenn der Fahrgast an einem der festgelegten Startpunkte einsteigt und zu dem ebenso festgelegten Zielpunkt fahren will.
Die optional möglichen Festpreis-Optionen sind im Gesetz in zwei Bereiche untergliedert: Festpreise für Fahrten zwischen bestimmten Wegstrecken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBefG) und Festpreise für Fahrten auf vorherige Bestellung (§ 51 Abs. 1 Satz 3 PBefG). Letztere müssen nicht an bestimmte Ziele gebunden sein. „Es handelt sich um zwei unterschiedliche Formen von Festpreisen, die unterschiedlich auszugestalten sind“, interpretiert der Bundesverband Taxi und Mietwagen BVTM die neuen Bestimmungen in einem eigens veröffentlichten Leitfaden.
Gewährt die Behörde einen Tarifkorridor, können die Festpreise variieren. Allerdings muss in der Taxitarifordnung ein Mindest- und ein Höchstpreis definiert sein. Zur Berechnung können dann neben der Strecke auch variable Zeitkomponenten herangezogen werden. Das bedeutet, es kann auch ein komplexerer Algorithmus für den Höchst- und Mindestpreis festgelegt werden. Festpreise innerhalb eines Tarifkorridors dürfen nur bei (vor-) bestellten Fahrten abgerufen werden.
In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde freie Hand bei der Ausgestaltung der jeweiligen Festpreis-Varianten. Der BVTM appelliert an die Genehmigungsbehörden, dieses Instrument nur anzuwenden, wenn es vom örtlichen Taxigewerbe gewünscht ist. Den Austausch mit deren Vertretern hält der Verband dabei für unerlässlich. Jh
Hinweis der Redaktion: Neben der Option für einen deutlich flexibleren Taxitarif hat die PBefG-Novelle den Genehmigungsbehörden zahlreiche weitere Kann-Bestimmungen eingeräumt. Taxi Times hat diese in seiner aktuellen Print-Ausgabe zusammengefasst – nachzulesen im E-Kiosk. Das Print-Abo (4 Ausgaben für 35.- €) kann über [email protected] bestellt werden.