Wenn am 30.10.2016 die Übergangsfrist für die europäische MID-Richtlinie abläuft, dürfen Taxameter älterer Bauzulassung nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dieses Verbot betrifft auch die eichrechtliche Bewertung.
Die Eichbehörden in Deutschland haben sich zu dieser Frage untereinander abgestimmt und eine gemeinsame Regelung beschlossen, wonach solche Altgeräte bei einem Fahrzeugwechsel nicht wieder eingebaut werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei einem solchen Fahrzeug um ein neues oder um ein gebrauchtes Auto handelt. Es gibt allerdings eine Ausnahme: War das Fahrzeug vorher auch bereits ein Taxi, kann darin auch ein Taxameter älterer Bauzulassung eingebaut werden.
Hintergrund: Nach dem neuen Eichrecht (gültig seit 1.1.2015) entsteht mit dem Einbau eines Taxameters (ebenso wie der Einbau eines Wegstreckenzählers) in ein Fahrzeug ein neues Messgerät, dessen Konformität in einem so genannten Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt werden muss. Bei diesem Verfahren wird der Signalweg vom Fahrzeug bis in den Taxameter bewertet. Verfügt das Fahrzeug über kein werkseitig zugelassenes Taxipaket, erteilen mittlerweile fast alle Eichbehörden der einzelnen Bundesländer keine Konformitätsbescheinigung mehr. Eine Ausnahme ist derzeit nur noch Bremen (bis 31.12.2016). Nun haben sich die Eichbehörden in einer kürzlich veröffentlichten Regelung auch darauf verständigt, diese Versagung ab 30.10.2016 auch bei allen Taxametern auszusprechen, die laut MID ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Hier nochmal vereinfacht, welche Fahrzeuge künftig als Taxis geeicht werden können und welche nicht mehr:
Fahrzeug ist neu oder gebraucht und verfügt über kein werkseitiges Taxipaket bzw. war früher noch nie als Taxi im Einsatz = keine Eichung, egal, welcher Taxameter eingesetzt wird.
Taxameter erfüllt NICHT die MID-Richtlinie 2004 / 22 / EG und wird in ein Fahrzeug eingebaut, das früher noch nie als Taxi im Einsatz war = keine Eichung
Taxameter erfüllt NICHT die MID-Richtlinie 2004 / 22 / EG und wird in ein Fahrzeug eingebaut, das früher bereits schon einmal als Taxi im Einsatz war = Eichung möglich
Adrian Bacher vom Regierungspräsidium Tübingen weist im Zusammenhang mit diesen Regelungen darauf hin, dass „stets der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss, da die Probleme oftmals im „Detail“ stecken. Bei Fragen oder bei Unklarheiten zur Umsetzung des Eichrechts empfehlen wir, sich an die zuständige Eichbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu wenden. Die Adressen und Links zu den Landeseichbehörden sind unter www.eichamt.de sowie unter www.agme.de verfügbar.“
Hinweis der Redaktion: Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen eine uns vorliegende „Regelung“ mit daran angefügter „Ergänzung“ so zusammengefasst, dass es für den unbescholtenen Taxifahrer verständlich ist.
Sollten sich aus dem nachfolgend abgedruckten Originalwortlaut andere Interpretationen ergeben, freuen wir uns über Ihr Feedback über unser Kommentarfeld.
Originalmitteilung:
Behandlung von Fahrpreisanzeigern nach EO 18-2 mit innerstaatlicher Bauartzulassung, die Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG sind, nach dem 30.10.2016
Regelung:
Werden neue oder bereits verwendete Fahrpreisanzeiger nach EO 18-2 mit innerstaatlicher Bauartzulassung (Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG) in neue oder gebrauchte Fahrzeuge eingebaut, die zuvor nicht als Taxi rechtmäßig verwendet wurden (eichrechtlich nicht bewerteter Signalweg), so kann das hierdurch entstandene neue Messgerät (Gesamtsystem) nach dem 30.10.2016 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, da die Wirksamkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung dieser Fahrpreisanzeiger ab diesem Datum endet.
Als Ergänzung zur obigen Regelung ist bei bereits verwendeten und geeichten Fahrpreisanzeigern nach EO 18-2, die in Fahrzeuge eingebaut werden, welche zuvor als Taxi rechtmäßig verwendet wurden, eine Bewertung des Gesamtsystems (z.B. Taxameter, Signalweg, Wegangleich, Taxitarif) mit einer Eichung möglich. Hierbei müssen die folgenden Voraussetzungen bei der Eichung gegeben sein:
– das Fahrzeug mit eingebautem Fahrpreisanzeiger wurde vor der Umrüstung nachweislich rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr verwendet (z.B. Vorlage des damaligen Eichgebührenbescheids) und
– der Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach EO 18-2 war bereits nachweislich in einem Taxi verbaut und geeicht und
– der Einbaubetrieb bestätigt schriftlich, dass am Signalweg keine Veränderungen vorgenommen wurden und
– der Einbaubetrieb hat die Kompatibilität von Wegstreckensignal und Fahrpreisanzeiger mit positivem Ergebnis überprüft.
Sehr geehrte Redaktion,
zu Ihrem Artikel zum Inverkehrbringen von Fahrzeugen als Taxen stelle ich als Leiter eines Einbaubetriebes fest:
Ansatz 1, ´Satz 2 „Verfügt das Fahrzeug über kein werkseitig zugelassenes Taxipaket, erteilen mittlerweile fast alle Eichbehörden der einzelnen Bundesländer keine Konformitätsbescheinigung mehr.“ ist objektiv unrichtig.
Richtig ist vielmehr:
Fall 1: Schließt der Einbaubetrieb ( Taxameterbetrieb, Instandsetzer) einen MID-Taxameter in einem nicht als Taxi vorgerüsteten Pkw diesen an einem vom Fahrzeughersteller freigegebenen analogen Signalweg ohne Verwendung eines CAN-Bus-Adapters an, so wird durchaus die Konformität bescheinigt.
FAll 2: Rüstet er ein nicht als Taxi ausgerüstetes Fahrzeug mit einem Taxisteuergerät des Fahrzeugherstellers nach ( zB. mit dem Steuergerät PSM beim Mercedes W212) , so wird ebenfalls die Konformität bescheinigt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Wohlleber
Taxi-Garage Dresmann GmbH
79114 Freiburg
Ich wollte einen 220/T Auslaufmodel ohne Taxipaket kaufen und als Mietwagen zulassen . Laut Ausage des neuen Eichgesetz ist dies nicht mehr möglich!!! Ich muss mir also in Zukunft immer einen Neuwagen mit Taxi oder Mietwagenpaket anschaffen.!