Seit heute gilt in den Betrieben eine „3G-Regelung“. Taxi Times fasst zusammen, was aus Sicht des Taxigewerbes dazu beachtet werden muss.
Letzte Woche haben die Ampelparteien im Bundestag die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Damit wird auch die Einhaltung der sogenannten 3G-Regel am Arbeitsplatz verpflichtend, definiert im § 28b IfSG.
Heißt konkret: Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Da „physische Kontakte“ in keinem Taxibüro und auch in keiner Taxizentrale ausgeschlossen werden können, sobald sich mehr als eine Person dort aufhält, sind also auch Taxiunternehmer und Verantwortliche in den Taxizentralen verpflichtet, den Impf- bzw. Teststatus der Mitarbeiter täglich zu kontrollieren. Kommen Sie dem nicht nach, droht eine Geldbuße.
Auch in Taxis sind physische Kontakte vorhanden, allerdings gibt es Irritationen, ob ein Taxi als „Arbeitsstätte“ gilt. Laut Verordnung zählen auch „Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden“, als Arbeitsstätten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV). In den FAQ des Bundesarbeitsministeriums wird darauf ebenfalls Bezug genommen, jedoch betont man explizit, dass z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) teilte dazu mit, dass er diesbezüglich eine Rückfrage an das Ministerium gerichtet habe, die noch nicht beantwortet wurde. Der BVTM empfiehlt allerdings in einem Rundschreiben an seine Mitglieder, „Fahrzeuge als Arbeitsstätten zu begreifen.“
Was dann wiederum in der Konsequenz bedeutet, dass Taxi- und Mietwagenunternehmer neben dem Verwaltungspersonal auch ihre Fahrer*Innen auf 3G kontrollieren müssen. Umgekehrt sind die Angestellten verpflichtet, Auskunft zu geben und Nachweise vorzulegen, die eine Impfung, eine Genesung oder ein negatives Testergebnis bestätigen.
Wenn ein Angestellter sich weigert, diesen Nachweis vorzulegen, hat der Arbeitgeber das Recht, den Zutritt zur Arbeitsstätte und auch den Lohn zu verweigern. Gegenüber dem Portal „Gründerszene“ äußert sich dazu Dr. Volker Vogt, ein Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Im Wiederholungsfall muss der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen und in der logischen Folge bei weiterer Zuwiderhandlung mit der Kündigung.“
In Bezug auf den Datenschutz wird der Unternehmer durch das neue IfSG ermächtigt, die Nachweise zu dokumentieren und bis zu sechs Monate zu speichern. Diese Dokumentation wiederum muss bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden können.
Mit dem neuen IfSG wurde auch die Home-Office-Pflicht wieder aktiviert. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die hier genannten „betriebsbedingten“ Gründe lassen einen breiten Interpretationsspielraum. Bei Taxizentralen beispielsweise lässt es die Vermittlungssoftware in den meisten Fällen zu, die Auftragsannahme und Fahrtenvermittlung auch von zuhause aus durchzuführen.
Wenn ein Betrieb Home-Office anbietet, haben die Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. „Dies können z.B. mangelnde räumliche und technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein“, heißt es dazu in den bereits erwähnten FAQs aus dem Bundesarbeitsministerium. „Es genügt eine formlose Mitteilung des Beschäftigten, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.“
Jene FAQs geben auch Antworten zu den Testregularien. Der § 4 SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet die Unternehmen, für die Mitarbeiter 2x pro Woche Testangebote vorzuhalten, mit denen ein direkter Erregernachweis von SARS-CoV-2 vorgenommen werden kann. „Das umfasst PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen beziehungsweise zur Selbstanwendung, die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung in Verkehr gebracht worden sind“, konkretisiert das Bundesarbeitsministerium.
Die Kosten für diese Testangebote bzw. Testungen muss der Unternehmer übernehmen. Ebenso muss er ein betriebliches Hygienekonzept erstellen, das eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz enthält. Dabei muss die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt werden.
Im Zuge dieser Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber auch festlegen, ob und wo innerhalb des Betriebes Mund-Nasen-Schutz-Masken getragen werden müssen. „Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend und daher das Tragen von Masken zum Schutz der Beschäftigten notwendig ist“ heißt es dazu aus dem Bundesarbeitsministerium.
Diese Notwendigkeit liege z.B. vor, wenn insbesondere in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 m zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. In einem Taxi ist genau dies der Fall. Andererseits kann ein eingebauter Trennschutz eine der oben erwähnten technischen und organisatorischen Maßnahmen sein, wodurch auf das verpflichtende Tragen einer Maske verzichtet werden kann. Der Beifahrersitz eines Taxis ist in so einem Fall natürlich tabu. jh
Hinweis der Redaktion: Zahlreiche Ausführungen aus diesem Beitrag sind den umfassenden FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz entnommen, die das Bundesarbeitsministerium am 22.11.21 unter diesem Link veröffentlicht hat.
Aus rechtlichen Gründen müssen wir zudem darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag um keine rechtsverbindlichen Aussagen handelt. jh
Beitragsfoto: Taxi Times
Was ist mit den Fahrgästen die alle Taxen befördern? Müssen auch alle Fahrgäste kontrolliert werden und die Impfauaweise vorgelegt werden?
Lg
Lieber Taxi-Times-Leser, das Taxi ist von der 3G-Regelung ausgenommen. Wir haben darüber in diesem Beitrag berichtet: https://taxi-times.com/keine-impfkontrollen-im-taxi/
Moin,
müssen ungeimpfte Einzelunternehmer sich täglich vor der Schicht auch selbst testen ??? Bzw. Reicht da ein Selbsttest alle 24h aus?
Danke, VG
Liebe Taxi-Times-Leserin, uns ist nicht bekannt, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Selbsttestung gibt. Im Zuge der Verantwortung, die man als Taxifahrer*In gegenüber den Fahrgästen trägt, sollte es unserer Meinung nach eine moralische (Selbst-)Verpflichtung sein, nur dann Taxi zu fahren, wenn man nachweislich nicht positiv ist.