Die Hamburger Eindämmungsverordnung regelt ab sofort ganz klar, dass auch das Fahrpersonal eine Maske tragen muss,
Wie die Hamburger Genehmigungsbehörde heute den Taxibetrieben mitteilte, gilt seit Montag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Hamburger Eindämmungsverordnung in den Fahrzeugen eine grundsätzliche Maskenpflicht. Wichtig: Auch bei der Nutzung eines Trennschutzes muss eine Maske getragen werden. Die neue Regelung lautet: „Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt für das Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8 mit der Maßgabe, dass § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet.“ Die bislang gültige Ausnahmeregelung wird dadurch außer Kraft gesetzt.
Begründet wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr im PKW damit, dass Fahrer und Fahrgäste für längere Zeit auf engerem Raum zusammensitzen. Eine Durchlüftung des Pkw sei auch nicht so intensiv wie in einem Omnibus, bei dem an jeder Haltestelle die Türen geöffnet werden.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Trennvorrichtungen zwar einen Schutz gegen das direkte Anhusten oder -niesen bieten, aber die Verteilung der Aerosole im Pkw nicht verhindert werden. Aufgrund der baulichen Begebenheiten und ineffektiven Montage wird die Schutzwirkung der Abtrennung nur als begrenzt angesehen. Die Nutzung eines Trennschutzes wird zwar weiterhin erlaubt, rechtfertigt aber keinen Verzicht auf das Tragen einer Maske.
Des Weiteren befindet sich derzeit die Frage in Klärung, ob für Taxiunternehmer, auch für Selbstständige und deren Fahrpersonal die 3G-Pflicht auch in Fahrzeugen gilt. Die Hamburger Genehmigungsbehörde würde eine entsprechende Regelung unterstützen, will aber eine Stellungnahme der Sozialbehörde beziehungsweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales abwarten. sg