Wie bereits gemeldet, hat die Bundesregierung zum Ausgleich weiterer Pandemiemaßnahmen bis Ende März eine vierte Stufe für staatliche Überbrückungshilfen eingeführt. Eine vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) ganz aktuell veröffentlichte FAQ-Liste gibt dazu interessante Antworten.
Schon im vergangenen November wurde die Überbrückungshilfe III bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV verlängert. (Taxi-Times berichtete). Verlängert wird u.a. der erleichtere Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die in Zuständigkeit der Länder liegenden Härtefallhilfen. Weiterhin werden Arbeitgebern die während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet (bisher 100 Prozent).
In einer frisch veröffentlichten FAQ-Liste weist das BMVI unter anderem darauf hin, dass in den letzten beiden Monaten des Jahres 2021 freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht beeinträchtigen, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre.
Außerdem informiert das BMVI, dass die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Verlängerung ins Jahr 2022 überarbeitet wurde. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten für die Corona-Überbrückungshilfe III Plus danach unverändert fort.
Verlängert wurde auch die Option für einen Corona-Bonus, den die Arbeitgeber steuer- und abgabefrei mit insgesamt 1.500 Euro an ihre Mitarbeitenden (auch Minijobber) zahlen können. Dieser Betrag gilt allerdings als überjähriger Gesamtbetrag. Wer also bereits die 1.500 Euro als Corona-Bonus ausgeschöpft hat, kann 2022 nicht nochmals den steuerfreien Bonus nutzen. Die Maßnahme gilt noch bis zum 31. März 2022. Die Höchstgrenze von 1.500 Euro darf gestückelt gewährt werden. rw
Beitragsfoto: Aus der Überbrückungshilfe III Plus wird nun die Überbrückungshilfe IV. Grafik: Witte