In einem Schreiben vom 10.11.2016 teilt die Behörde mit, ab sofort nicht mehr die Funktion einer Registrierungsstelle für das INSIKA-Verfahren wahrzunehmen.
Damit müssen Berliner Taxiunternehmer, die eine für das INSIKA-Verfahren notwendige TIM-Card beantragen wollen, vorher nicht mehr beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) erscheinen, um die Angaben auf dem Antrag überprüfen und bestätigen zu lassen. „Der Antrag kann nunmehr unmittelbar bei der D-Trust GmbH gestellt werden“. heißt es in dem gestern veröffentlichtem Schreiben des LABO. Er ist unter dem Link
abrufbar. D-Trust ist ein Unternehmen der Bundesdruckerei. Gestern war bekannt geworden, dass die Gültigkeitsdauer der TIM-Karte von fünf auf drei Jahre verkürzt und der Preis verändert wurde (Taxi Times berichtete).
Das LABO hatte bereits in einer Mitteilung vom 24. Oktober darüber informiert, dass Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer ab dem 1. Januar 2017 mit verstärkten Kontrollen durch die Steuerverwaltung insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen digitalen Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht rechnen müssten. „Die Nichterfüllung dieser Pflichten wird von der Finanzbehörde als schwerer Verstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten gewertet, heißt es in dem Schreiben. „Neben möglichen Hinzuschätzungen wird die Finanzbehörde künftig den Betrieb eines Taxis ohne sog. Fiskaltaxameter ausnahmslos beanstanden und das LABO gem. § 25 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) über diesen schweren steuerrechtlichen Verstoß zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der betreffenden Unternehmerin oder des betreffenden Unternehmers informieren.
Sofern eine Genehmigungsbehörde die persönliche Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers als nicht mehr gegeben betrachtet, kann sie die Taxikonzession entziehen.
Im gestern veröffentlichten Schreiben konkretisiert das LABO nun, wie die Berliner Finanzverwaltung die ordnungsgemäße digitale Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht definiert: „Die gängigen Softwareprodukte zur Auswertung betrieblicher Daten im Taxenverkehr genügen diesen gesetzlichen Anforderungen u.a. zur Unveränderbarkeit der Daten allerdings durchgängig nicht, sondern sind teilweise sogar auf Veränderungen des Datenbestandes ausgelegt. Derartige Produkte bieten daher keine Gewähr, dass sie im Prüfverfahren anerkannt werden.
Vielmehr muss die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Auswertung der Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen eine Veränderung der Daten nachprüfbar ausschließen. Eine hohe Zuverlässigkeit im Hinblick auf die gesetzlich geforderten Unveränderbarkeiten besitzen solche technischen Verfahren, bei denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten etwa durch eine elektronische Signatur gewährleistet werden kann.
[…] „Nach dem gegenwärtigen Stand ist beispielsweise das INSIKA-Verfahren geeignet. […] „Der Nachweis des Einbaus der INSIKA-Smartcard in die Sicherheitseinheit und der Anschluss an den Taxameter ist dem LABO auf Nachfrage plausibel zu machen. Ferner sind Unternehmen, die eine INSIKA-Smartcard nutzen, verpflichtet, dem LABO die Daten auf einem Datenträger ihrer Wahl (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarte) bzw. per Mail für eine Betriebsprüfung zur Verfügung zu stellen. Die INSIKA-Smartcard ist, wie alle Betriebsunterlagen, gemäß § 147 Abs. 3 AO nach der letzten Nutzung zehn Jahre aufzubewahren.“ jh
der Link funktioniert irgendwie nicht…