Das für den Münchner Flughafen zuständige Landratsamt hat das so genannte Kurzfahrtengebiet neu definiert. Sein Radius wurde um einige Kilometer verkleinert.
Taxifahrer*Innen müssen am Münchner Flughafen im Schnitt drei bis vier Stunden auf eine Fahrt warten. Der Großteil der Fahrten geht dann in die Stadt (der Flughafen liegt 35 km von der Stadtmitte entfernt im Landkreis Erding). Eine Fahrt zum Hauptbahnhof kostet beispielsweise 95 Euro. Manchmal möchten Fahrgäste aber auch nur zu einem Ziel im unmittelbaren Umkreis des Flughafens befördert werden. Um solche Kurzfahrten auszugleichen, gilt seit vielen Jahren eine so genannte Kurzfahrtenregelung. Taxifahrer*Innen, die eine solche Kurzfahrt antreten, dürfen sich nach ihrer Rückkehr wieder ganz vorne einreihen.
Jahrelang war diese Regelung zeitlich definiert. Wer innerhalb von 20 Minuten nach Fahrtantritt wieder am Terminal zurück war, durfte wieder an die erste Stelle. Mit der Digitalisierung der Taxibereitstellung am Münchner Flughafen über eine Fahrer-App im Februar 2022 wurde dann auch die Kurzfahrtenregelung neu definiert. Sie ist seitdem nicht mehr rein zeitlich basiert, sondern wird stattdessen über das befahrene Gebiet definiert, welches von der Fahrer-App per GPS abgefragt wird.
Allerdings haben die ersten Erfahrungen ergeben, dass die geografische Definition zu großzügig ausgelegt war – mit der Folge, dass deutlich mehr Fahrten zu Kurzfahrten wurden als nach der alten Regelung. Das zuständige Landratsamt hat daher in Absprache mit dem Flughafen und der am Flughafen für die Taxiorganisation zuständige IsarFunk-Taxizentrale das Kurzfahrtengebiet angepasst. Es umfasst nun in der Ausdehnung von Nordost nach Südwest einen Radius von 25,6 Kilometer (bisher 36,3 km) und von Nordwest nach Südost einen Radius von 20,7 Kilometer (bisher 32,7 km).
Das neue Kurzfahrtengebiet wurde vom Landratsamt Erding im Amtsblatt vom 25.5.22 veröffentlicht und ist damit bereits seit diesem Tag gültig. In der Fahrer-App ist das neue Gebiet bereits hinterlegt. jh
Beitragsfoto: Skizze des Kurzfahrtgebietes aus dem Amtsblatt