Erinnern Sie sich noch an den Beschluss der Bundesregierung vom Februar, im Rahmen der „Energiekosten-Pauschale (EPP)“ jedem Arbeitnehmer 300 Euro zusätzlich auszubezahlen? Diese Auszahlung muss durch den Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung im September erfolgen. Erste Vorbereitungen sind bereits im August nötig.
Dieser Beitrag wurde am 29.7.22 aktualisiert (siehe unten)
Im Februar diesen Jahres hatte sich die Ampel-Koalition auf die Einmalzahlung eines Energiezuschusses in Höhe von 300 Euro an alle Beschäftigten verständigt, welcher im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes dann im Mai den Bundestag passierte (Taxi Times berichtete). Damit soll die Explosion der Energiepreise zumindest etwas abgefedert werden. In der Folge haben sich die Praktiker mit dem Thema auseinandersetzen müssen und jetzt liefern das Bundesfinanzministerium (BMF) und verschiedene Lohnabrechnungsprogramme ihren Kunden peu á peu die Umsetzungsvorgaben auf Basis der Gesetzesvorgabe. Die Verfahrensweise hilft so zunächst den Lohnprofis, für die Bezugsberechtigten ist die EPP aber genauso noch mit vielen Fragezeichen behaftet wie für die meisten Arbeitgeber.
Das BMF klärt die Bürger mit einer gut strukturierten FAQ-Seite zum Thema relativ umfassend auf. Allerdings müssen sich Interessierte da schon etwas Zeit nehmen, um alle Details auch wirklich nachvollziehen zu können. Verständlich, denn das Ministerium kann und darf natürlich keinen Sonderfall außer Acht lassen und muss daher etwas umständlicher formulieren. Daher ist die Seite nichts für „Anfänger“, für alle Detailfragen aber letztendlich „die“ Referenz.
Taxi Times will hier nun versuchen, zumindest das EPP-Grundprinzip für die gewerbliche Praxis darzustellen, kann aber gerade wegen dieser erwünschten Einfachheit keine Gewähr für einhundertprozentige Detailtreue übernehmen und bittet hierfür um Verständnis. Um wirklich sicher zu gehen, wird im Zweifel der Gang zum Steuerberater oder zu anderen Fachkräften empfohlen.
Wer ist EPP-bezugsberechtigt? Die EPP steht allen Personen zu, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und die so im Jahr 2022 ganz oder zumindest teilweise einkommensteuerpflichtig waren. Wer irgendwann im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer, durch einen Gewerbebetrieb, eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder mit selbständiger Arbeit (auch steuerfrei z. B. als Übungsleiter) erzielt hat, soll einmalig die 300 Euro erhalten. Bei Ehepaaren erhalten beide die EPP, wenn beide Ehepartner für sich auch entsprechende Einkünfte erzielt haben. Auch wer Kurzarbeiter- oder Transfergeld bezieht, ist für die EPP bezugsberechtigt, beide Leistungsberechtigungen sind voneinander unabhängig.
Wer zahlt die EPP aus? All diejenigen, die zum Stichtag 1. September 2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder die einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen (450-Euro-Job), erhalten die Einmalzahlung über die September-Lohnauszahlung von ihrem ersten Arbeitgeber. Entsprechend sind Tätigkeiten, die nach Steuerklasse sechs besteuert werden ausgeschlossen und auch Tätigkeiten oder Jobs, die zum Stichtag 1.9.22 ruhen. Alle anderen Bezugsberechtigten, die keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erhalten bzw. bei denen keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgt, erhalten die EPP mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Muss jeder Arbeitgeber die EPP auszahlen? Arbeitgeber, die nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt oder weil der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt – beispielsweise Taxiunternehmer, die nur einen Wochenendfahrer als Minijobber angestellt haben – sind von der EPP-Auszahlungspflicht befreit.
Müssen die Arbeitgeber das Geld vorstrecken? Nein! In der Regel soll der Arbeitgeber die Anzahl der Bezugsberechtigten in seinem Betrieb ermitteln und diese Zahl mit der Lohnsteueranmeldung für den August übermitteln. Die zu zahlende Lohnsteuersumme für den August wird dann um die Summe der erwarteten EPP-Zahlungen reduziert (Personenzahl mal 300). So erhält der Arbeiter die EPPs als Minderzahlungsverpflichtung im September im Voraus und zahlt diese EPPs dann mit der Lohnzahlung für den September aus.
Was ist, wenn sich so ein Lohnsteuerguthaben für den August ergibt? Wo die Lohnsteueranmeldung August ein Guthaben für den Arbeitgeber ergibt (z.B. Lohnsteuersumme = 2.000 Euro, EPP-Summe = 10.000 Euro, Guthaben 8.000 Euro), wird dieses Guthaben nach Angaben der Finanzbehörden schon wenige Tage nach Eingang der Lohnsteueranmeldung erstattet. In diesem Fall macht es Sinn, dass Arbeitergeber seine Bankverbindung mitteilt.
Wie wird eine mögliche EPP-Bezugsberechtigung für Minijobber ermittelt? Bezugsberechtigte sollen die EPP nur einmal erhalten. Wer also eine Hauptbeschäftigung und zusätzlich einen oder mehrere Nebenjobs hat, erhält die EPP über seine Hauptbeschäftigung. Ist ein 450-Euro-Minijob aber die einzige Einnahmequelle, beispielsweise bei Rentnern oder Studenten, dann soll die EPP im Rahmen dieser Tätigkeit ausgezahlt werden. Der Minijobber muss dem Arbeitgeber dann schriftlich bestätigen, dass diese geringfügige Beschäftigung seine „Erstbeschäftigung“ ist und diese Bestätigung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Um eine solche Bestätigung sollten sich Arbeitgeber früh genug kümmern. Vorsicht: Falschangaben zu dieser Frage können strafbar sein, der Arbeitgeber sollte sich und seine Angestellten daher absichern.
Das BMF schlägt folgenden Text (nebst Hinweistext) vor:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“
Nachfolgend noch ein paar Fragen, die ein Arbeitgeber seinen Angestellten beantworten können sollte:
Sind von der EPP Abgaben zu entrichten? Die EPP ist als „sonstiger Bezug“ lohnsteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Selbständigen wird stattdessen die Steuer-Vorauszahlung entsprechend gesenkt. Wer also 40-Std-Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, wird bei Steuerklasse eins knapp 65 Euro von den 300 Euro schon wieder abgeben müssen.
Wird die EPP bei Beziehern von Sozialleistungen angerechnet? Nein. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.
Aktualisierung am 29.7.22: Ist die EPP Teil des pfändbaren Einkommens? Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- undsozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte
Danke für die kurze aber umfangreiche Informationen.
Das spart viel Zeit und Stress.
Da ja 90 % der Taxifahrer:innen Minijober sind, können die Unternehmer sich ja wieder entspannt zurücklehnen …
Wie verhält sich das mit Arbeitnehmern, die sagen „ich will das nicht, weil ich ja sonst nächstes Jahr eine Steuererklärung abgeben muss“?
So einen Fall haben wir bei uns nämlich und wir wissen nicht so ganz damit umzugehen.
Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Steuerklassen 1-5 lässt sich das nicht verhindern, da müssen die 300 genommen werden. Aber: eine Steuererklärung muss der Arbeitnehmer ja sowieso abgeben, falls er dazu aufgefordert wird. Und wenn er nicht aufgefordert wird, dann darf er natürlich auf den einbehaltenen Steuerbetrag verzichten, zumal dieser dann ja äußerst gering sein wird.
Hallo, unser Mitarbeiter hat Elternzeit v. 02.09.2021 – 30.06.2023 und seine Ehefrau bezieht das Elterngeld. Hat unser Mitabeiter Anspruch auf die 300,00 Energiepreispauschale vom Arbeitsgeber?
ja.