Seit Jahrzehnten ist in Deutschland unter anderem beim Stoppen des Verkehrs auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Bilden der so genannten Rettungsgasse Pflicht. Schließlich könnte der Grund für den Rück-Stau ein Unfall sein. Rettungskräfte müssen so schnell wie möglich zur Unfallstelle gelangen können. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen, da die derzeitige Regelung von den Verkehrsteilnehmern oft nicht zufriedenstellend umgesetzt wird. Die Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse in § 11 Absatz 2 StVO wird deshalb vereinfacht.
Der Begriff „Stockender Verkehr“ wurde klargestellt: Schrittgeschwindigkeit fahren oder Fahrzeuge befinden sich im Stillstand. Weiterhin wurde präzisiert, dass die Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden ist. Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll. Zukünftig sollen Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort gelangen.
Bisherige Regelung:
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
Änderung:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. tb
Quelle: Bundesregierung, Foto: Alexander Blum