Nachtschicht? Bei der Berufsgenossenschaft Verkehr Niedersachsen unbekannt! Ereignet sich ein Arbeitsunfall nach Mitternacht, so entgeht dem Beschäftigten nach Ansicht der BG die Entlohnung für einen ganzen Arbeitstag.
Die BG nimmt dann das Folgedatum als Unfalltag an – mit der Folge, dass ihrer Ansicht nach Lohnersatzleistungen auch erst ab dem darauffolgenden Tag geleistet werden. Diese recht weltfremde Wahrnehmung einer mitgliederfinanzierten Institution, in deren Verantwortungsbereich sehr viele Nachtschichten geleistet werden, musste jetzt ein niedersächsischer Taxifahrer zur Kenntnis nehmen.
Was war geschehen? Ein Berufstaxifahrer nahm an einem schönen Sommertag im Juli vergangenen Jahres seine regelmäßige Nachtschicht wahr, Dienstbeginn um sechzehn Uhr, geplanter Feierabend um drei. Gegen Mitternacht beförderte er dabei einen alkoholbedingt recht instabilen Fahrgast aus der Innenstadt zu dessen Wohnort am Stadtrand. Nachdem der Fahrgast bezahlt hatte, mühte dieser sich aus dem Taxi und schloss die Autotür hinter sich. Der Fahrer wendete, und als er den Fahrzielort wieder passierte, sah er seinen Gast auf dem Gehweg liegen.
In Sorge darum, ob dem guten Mann denn etwas Ernsthaftes passiert war, hielt er an und sprach den Betrunkenen an. Verletzungen schien es keine zu geben, aber wo er schon mal da war, wollte er den recht voluminösen Fahrgast nicht so hilflos auf der Straße liegen lassen und versuchte ihm daher aufzuhelfen. Bei dieser Hilfsaktion spürte er mit einem Mal einen plötzlichen Schmerz im Oberarm und wusste gleich, da ist irgendetwas kaputtgegangen. Er machte daraufhin vorzeitig um halb zwei Feierabend und ging am nächsten Tag zum Arzt, der dann einen Muskelriss feststellte.
Folge dieser Verletzung war eine recht langwierige Rekonvaleszenz, und so begann eine zehnwöchige Arbeitsunfähigkeit. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber prüfte man dann gemeinsam, ob dieser Unfall haftungsrechtlich zu Lasten des hilflosen Fahrgastes gehen könnte. Man musste aber zur Kenntnis nehmen, dass hier zum einen gar keine Haftpflichtversicherung existierte und auch kein entsprechendes Einkommen vorhanden war, und zum anderen eine Haftpflicht für Verletzungen aus einer solchen unaufgeforderten Hilfsleistung auch gar nicht unbedingt gegeben sei.
Also übernahm der Chef die sechswöchige Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag, und der Taxifahrer hungerte sich durch die trinkgeldlose Zeit, in den letzten vier Wochen mit dem als Krankengeld zusätzlich reduzierten Einkommen, die er sich durch seine Hilfsbereitschaft sozusagen selbst eingebrockt hatte.
Entsprechend sensibel reagierten beide dann, als die Krankenkasse dem Mitarbeiter mitteilte, er möge doch bitte einen der ursprünglich ausgezahlten Krankengeldtage zurückzahlen. Auf Nachfrage teilte die Krankenkasse dem Arbeitgeber dann mit, dass die BG Verkehr als letzten bezahlten Arbeitstag denselben Tag benannt habe, den auch der Arbeitgeber als ersten Lohnfortzahlungstag benannt habe. Ein Fehler? Nein, denn der Taxifahrer beendete ja seine Schicht, in der sich der Arbeitsunfall ereignete, tatsächlich am selben Datum, welches der Arbeitgeber dann auch als ersten Tag der Lohnfortzahlung angegeben hatte – was ja richtig war, denn wenn ich um Mitternacht einen Unfall erleide und am nächsten Tag zum Arzt gehe, stellt mir dieser eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Kalendertag aus.
Man darf nun annehmen, dass es öfter mal vorkommt, dass jemand an einem Kalendertag seine Arbeit beginnt und an einem anderen beendet. Und man darf sich sicher sein, dass in diesem Fall nur ein Arbeitstag bezahlt werden wird. Ein Ereignis aus dieser Schicht müsste somit dem Datum zugeordnet werden, an welchem der größere Anteil der Arbeit geleistet wurde. Daher ist es richtig, dass der Fahrer am selben tag gearbeitet hat und trotzdem auch einen vollen Tag Lohnfortzahlung erhalten hat. Daher begann also auch die 42-Tage-Frist auch am Folgetag, und nicht erst am übernächsten Tag.
Nachdem die beiden diesen Sachverhalt der Krankenkasse erklärt hatten, zeigte diese Verständnis, wies aber darauf hin, dass sie sich in diesem Fall an die Vorgaben der BG Verkehr zu habe. Und diese habe nun mal den Folgetag als Unfalltag angegeben. Man möge also die BG Verkehr um Korrektur bitten, dann könne man selber auch korrigieren. Nichts leichter als das, dachten sich die beiden, denn immerhin gibt es in der BG Verkehr wahrscheinlich regelmäßig Schichtarbeit und somit auch Unfälle zur Unzeit.
Die Sachbearbeiterin bei der BG Verkehr in Hannover zeigte dann auch ebenfalls Verständnis, verwies aber trotzdem auf Ihren Vorgesetzen. An dieser Stelle war dann Schluss mit dem Verständnis. In echter nine-to-five-Manier stellte der Vorgesetzte gegenüber dem Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass hier kein Entgegenkommen zu erwarten sei. Auf die Frage, ob so etwas nicht vielleicht sogar häufiger vorkomme, immerhin sei Schichtbetrieb ja absoluter Lebensalltag bei vielen Menschen und Mitgliedsbetrieben, kam die Antwort, dass diese Frage noch nie aufgetaucht sei und man möge für solch eine abwegige Frage doch keine weiteren Ressourcen verschwenden.
Im Ergebnis ist es also ein gravierender Unterschied, ob man seine Schicht vor oder nach Mitternacht beendet, wenn man denn mal einen Arbeitsunfall hat. Im Zweifel bekommt man nämlich einen Tag mehr oder weniger bezahlt oder der Arbeitgeber muss alternativ nicht nur sechs Wochen, sondern sechs Wochen und einen Tag Lohnfortzahlung leisten, einfach nur deswegen, weil die BG-Verkehr in Hannover keine die Mitternacht übergreifenden Schichten kennt?
Im Taxi- und Mietwagengewerbe ist es meist so geregelt, dass der Kalendertag erst dann endet, wenn die Nachtschicht nach Hause geht, und dies dürfte auch in vielen anderen 24/7-Branchen der Fall sein. Nun wäre es also auch an der mitgliedsbeitragsfinanzierten BG Verkehr, sich hier an die gesellschaftliche Realität ihrer Mitglieder anzupassen und zum einen den Wert auch eines einzigen Krankengeldtages für die Beschäftigten anzuerkennen und zum anderen Lösungen anzubieten, die zur Realität ihrer Mitglieder passen. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte
Geplante Schicht von 16 Uhr bis 3 Uhr in der Nacht ?
11 Stunden ?
Arbeitszeitgesetz ?
Im beschriebenen Fall ist in der Schichtdauer natürlich auch eine Stunde Pause vorgesehen, das wurde im Beitrag nicht explizit erwähnt.