Während einer von der Handelskammer organisierten Informationsveranstaltung überzeugten Vertreter der Hamburger Genehmigungsbehörde und der Finanzverwaltung mit klaren Stellungnahmen zum Fiskaltaxameter. Einige offene Fragen konnten aber auch dort nicht zufriedenstellend geklärt werden.
Eine gute Stunde benötigten Dirk Ritter, Sachgebietsleiter Aufsicht und Genehmigungen Verkehrsgewerbeaufsicht der Hamburger Behörde BWVI, und Björn Rottpeter, Referatsleiter Steuerverwaltung der Finanzbehörde Hamburg, um den Sachverhalt rund um das Thema Fiskaltaxameter und Bedeutung des neuen Kassengesetzes zu erläutern.
Manche aktuellen Fragen konnten jedoch nicht zur vollen Zufriedenheit der rund 180 anwesenden Taxiunternehmer gelöst werden. Beispielsweise die Interpretation der MID-Tauglichkeit eines Taxameters. Die MID-Vorschriften gelten seit 2006 und hatten eine Übergangsfrist bis 31.10.2016. Seit 1. November dürfen Taxameter und Wegstreckenzähler, die nicht den MID-Anforderungen entsprechen, vom Hersteller oder vom Taxiunternehmer nicht mehr verkauft bzw. in Verkehr gebracht werden. „In der Verordnung findet sich aber keine explizite Aufforderung, dass Altgeräte aus dem Verkehr genommen werden müssen“, wies Gunther Zimmermann, Geschäftsführer der Fachgruppe im Niedersächsischen Gesamtverband, gegenüber Taxi Times noch einmal hin. Björn Rottpeter ließ hier ebenfalls einen Interpretationsspielraum offen. Taxameter, die den Richtlinien der MID nicht entsprechen und seit 2006 ohne Unterbrechung in einem Taxi im Einsatz seien, dürften wohl auch weiterhin verwendet werden.
Wobei Ritter im Nachgang darauf hinweist, dass diese Altgeräte sicherlich weiter benutzt werden können und die unveränderbare Einzelaufzeichnung in Papier ausreicht. Der Unternehmer bleibe aber immer in der Pflicht, die Vollständigkeit seiner Aufzeichnungen glaubwürdig nachzuweisen. Er gehe davon aus, dass diese Altgeräte – in Hamburg rund 100 von gut 3.100 Taxametern- in relativ kurzer Zeit verschwunden sein werden.
Ebenfalls offen lassen mussten Ritter und Rottpeter, wie die in § 146, Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) geforderte Unveränderbarkeit technisch gewährleistet werden kann. „ Es muss für den 146,4 AO technische Umsetzungen geben“, forderte Rottpeter. Sie sind allerdings weder in der AO noch im oft zitierten BMF-Schreiben von 26.11.2010 definiert. Im kurz vor Weihnachten verabschiedeten Kassengesetz wiederum wird für elektronische Kassensysteme vorgeschrieben, dass diese ihre Unmanipulierbarkeit bis spätestens 2020 durch ein BSI-Zertifikat nachweisen müssen. Welche technischen Anforderungen die dafür zu entwickelnden Verfahren erfüllen müssen, muss das BSI bis Ende 2017 definieren.
Für Taxameter gibt es bereits ein Verfahren (INSIKA), das allerdings explizit im Gesetz nicht erwähnt wird. „Hamburg hat das im Bundesrat bemängelt und vergeblich darauf gedrängt, dass INSIKA als eines der möglichen Verfahren bereits anerkannt wird“, berichtete Rottpeter. Nicht zuletzt auch aufgrund der guten Erfahrungen, die man seit einigen Jahren in Hamburg mit INSIKA im Rahmen des Hamburger Modells macht.
Da man damit unter den anderen 15 Bundesländern keine Mehrheit fand, bleibe zunächst die Antwort offen, ob ein Taxameter Teil eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Kassengesetzes werden könne. Es sei laut Rottpeter „denkbar, wenn ein Taxameter als Teil einer Registrierkasse agiert und diese Kasse jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall aufzeichnet und dabei die Integrität, die Authentizität und Vollständigkeit der digitalen Grundaufzeichnungen gewährleistet. Aber dann ist eine Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erforderlich.“ jh
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