Touchscreens statt Knöpfen: Die Bedienung elektronischer Geräte am Steuer kann einem schnell ein Knöllchen bescheren und verlängert die Reaktionszeit. Eine Kehrtwende der Industrie ist so schnell nicht zu erwarten, aber es besteht Hoffnung.
Knöpfe sind eine grandiose Erfindung: einmal drücken – an. Noch einmal drücken – aus. Eine kleine Bewegung, schon geht der Scheibenwischer an oder die Musik wird leiser. Das Konzept ist seit Jahrzehnten erprobt und wie gemacht für Autos: Man muss nicht mal hinschauen, um Licht, Scheibenwischer oder Lautstärke zu steuern. Trotzdem dominieren in vielen Autos inzwischen Touchscreens als Bedienelemente, allen voran beim Tesla, wo gar keine Knöpfe mehr zu finden sind.
Was soll das? Touchscreens sind günstiger als der Einbau von fünfzig Knöpfen und Schaltern, benötigen weniger Platz und Verkabelungen, und sie lassen sogar Updates zu. Außerdem sind sie einfach hip und modern. Insofern ist die Begeisterung der Industrie für Touchscreens oder auch Sprachsteuerungen nachvollziehbar, zumal Elektronik-Primus Tesla hier den Maßstab gesetzt hat, dem vor allem die europäischen Fahrzeughersteller nun eilfertig hinterherhecheln, um dagegen nicht alt auszusehen.
Wo ist das Problem? Eine intuitive Bedienung wie beim Smartphone passt nicht unbedingt gleichermaßen auch zum Auto, denn beim Touchscreen fehlt das haptische Feedback. Man weiß nicht, ob man sich im richtigen Menü befindet oder die richtige Schaltfläche erwischt hat, solange man den Blick nicht darauf – und damit weg von der Straße – richtet. Bei Knöpfen lässt sich in der Regel leicht erfühlen, ob man die richtige Funktion erwischt hat, insbesondere im eigenen, vertrauten Auto. Besonders schwierig wird die Bedienung bei systembedingten Verzögerungen in der Reaktion der Elektronik oder in fremden Fahrzeugen. Das beschwört dann schnell Fehlbedienungen herauf, was wiederum Frust auslöst und damit einhergehend Konzentrationsprobleme im Verkehr auslösen kann.
Kann die Bedienung von Touchscreens denn sicher sein? Eine Studie des britischen Forschungsinstitutes TRL aus dem Jahr 2020 ergab, dass sich die Reaktionszeit unter Cannabiseinfluss um ca. 20 Prozent, beim Telefonieren am Steuer um knapp 50 Prozent, bei der Bedienung des Touchscreens aber um 57 Prozent verlängere. Laut der Studie sind dabei auch sogenannte Mirroring-Dienste wie „Android Auto“ oder „Apple Carplay“ keine große Hilfe. Sie ermöglichen zwar, das Handy während der Fahrt liegen zu lassen und über den Touchscreen des Autos zu bedienen. Allerdings kamen die Forschenden auch hier zu einem wirklich erschreckenden Ergebnis: Allein die Auswahl eines Songs dauerte teilweise über zwanzig Sekunden, was die Reaktionsfähigkeit der Fahrer natürlich in besonderem Maß reduzierte. Und wer ist wirklich so diszipliniert, im Zweifel für die Musikauswahl über den Touchscreen rechts ran zu fahren?
Aber die Bedienung muss doch erlaubt sein? Wie leider so oft heißt auch hier die Antwort „Jein“. Das OLG Karlsruhe stellte bereits 2020 die Benutzung von Touchscreens mit einem Handy gleich. Der betroffene Teslafahrer kam bei starkem Regen von der Fahrbahn ab, als er den Scheibenwischerintervall via Touchscreen erhöhen wollte. Das Gericht verneinte, dass es sich dabei um ein sicherheitstechnisches Bedienteil gehandelt habe.
Der Leitsatz der Entscheidung (Beschluss vom 27.03.2020, AZ: 1 Rb 36 Ss 832/19) lautet:
- Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) sei ein elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet sei, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgte.
- Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) sei daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei.
Paragraph 23 Abs.1a StVO legt fest: Neben dem Verbot der Handynutzung am Steuer verbietet § 23 StVO die Nutzung elektronischer Geräte wie Laptops, Tablets, MP3-Player nur dann nicht, wenn diese dazu „weder aufgenommen noch gehalten“ werden und „entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Auch ein Touchscreen fällt nach Auffassung des OLG Karlsruhe unter § 23 Abs.1a StVO. Erlaubt sei nur eine angepasste Blickzuwendung zum Gerät, maximal zwei Sekunden.
Die Ablenkungsgefahr durch zunehmend aufkommende Multimediasysteme während der Fahrt scheint inzwischen auch bei dem einen oder anderen Autohersteller angekommen zu sein. Beispielsweise will Hyundai eine Kehrtwende einleiten. Die meisten Autofahrer finden laut einer Umfrage in der Mehrheit ebenfalls wenig Gefallen an Sprach- oder Gestensteuerungen oder Touchscreens. Bis die Industrie hier aber tatsächlich reagiert hat, können flottenverantwortliche Taxiunternehmen ihre Mitarbeiter nur sehr eindringlich darauf aufmerksam machen, wie schnell sich durch eine Touchscreen-Bedienung ein Knöllchen kassieren lässt. Die Tatbestandsfeststellung durch die Aussage eines Polizeibeamten wird dabei vor Gericht im Beweisverfahren regelmäßig als gegeben erachtet. Erlaubt ist nur eine angepasste Blickzuwendung zum Gerät von maximal zwei Sekunden. Vielleicht lässt sich durch die Vermittlung der Angst vor einem Knöllchen ja der eine oder andere schlimme und/oder teure Unfall verhüten, bevor wieder die Vernunft auf dem Armaturenbrett einkehrt. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte
Mein Reden! Ich habe nie den Unterschied verstanden, warum ich mein Smartphone (links brav in der Freisprech-Halterung) nicht antippen darf, etwa um einen Anruf entgegen zu nehmen oder die Navikarte zu bewegen (Stau voraus?) aber sehr wohl recht auf dem Bildschirm des Autoradios rumtippen kann, ohne, dass es irgendwie fest verboten sei. Links böse (Handy-Touchsreen); rechts erlaubt (Autoradio-Touchscreen).
Der Gesetzgeber, wie auch die Gerichte winden sich, wie man an dem sybillinisch formulierten „Urteil“, wie oben zitiert, ablesen kann. Auch ‚Radio Eriwan‘ könnte man dazu sagen: „Im Prinzip nein, aber …“