In Freiburg im Breisgau befördert der Malteser-Hilfsdienst Bereitschaftsärzte mit Fahrzeugen zu den Patienten, die weder als Taxi noch als Mietwagen konzessioniert sind. Ein Paragraph macht’s möglich.
In Berlin gab und gibt es Aufregung um die Bereitschaftsärzte im Dienste der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), genauer gesagt um den von der KV beauftragten Fahrdienst Stölting Service Group, der wegen Schwierigkeiten mit seinen Mietwagenkonzessionen derzeit keine Fahrten durchführen darf. Die Ärzte werden deshalb momentan mit Taxis zu den Patienten gefahren (Taxi Times berichtete).
In anderen Städten gilt es als selbstverständlich, dass Ärzte in Fahrzeugen von medizinischen Hilfsdiensten befördert werden – ohne Mietwagenkonzession, wie ein Beispiel aus Freiburg im Breisgau zeigt. Im Zuge der regen und kontroversen Kommentierung der Taxi-Times-Berichterstattung hatte der Freiburger Taxiunternehmer Martin Wohlleber, Vorsitzender der Freiburger Taxivereinigung, die Meldung über den Konflikt zwischen Stölting und der Berliner Genehmigungsbehörde mit der Aussage kommentiert, „bei uns“, also in Freiburg im Breisgau, „machen das seit Jahren die Malteser: ohne lästige Genehmigungen und mit Fahrzeugen, die 3 Jahre TÜV (als Neuwagen) haben. Früher haben das die Taxen gemacht. Auf Anfrage teilte damals die zuständige Behörde mit, daß diese Fahrten nicht genehmigungspflichtig seien.“
Ein anderer Leser namens Anatoli S. hatte eingewandt, der Betrieb eines eines Taxi-, Mietwagen- oder Busunternehmens zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr bedürfe einer Genehmigung (Konzession). Diese Pflicht ist das Herzstück des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist in Paragraph 2, Absatz 1 festgeschrieben. Der Leser ergänzt, die Fahrzeuge hätten dann immer nur ein Jahr TÜV.
Auf Nachfrage zur Freiburger Situation erklärt Wohlleber zur rechtlichen Situation, alle niedergelassenen Ärzte seien zu regelmäßigen Bereitschaftsdiensten im Notfall verpflichtet, was durch die kassenärztlichen Vereinigungen organisiert werde. Der Broschüre der Freiburger KV sei zu entnehmen, dass die teilnehmenden Ärzte in der Regel über die eigene Praxis abrechnen, wenn sie im mobilen Notfalldienst Patienten versorgen. „Sie sind also Freiberufler und keine Angestellten.“
Den Fahrdienst, der demnach nicht seine Mitarbeiter, sondern externe Selbstständige befördert, stelle der Freiburger Malteser Hilfsdienst. „Dort arbeiten normale Angestellte und Minijobber“, so Wohlleber. Die Fahrzeuge seien weiße SUVs mit Malteser-Logos. „Die Fahrer benötigen keine medizinischen Qualifikationen. Alle Fahrzeuge sind in Stuttgart zugelassen. Eine Halterabfrage habe ich noch nicht gemacht, aber ich glaube mich zu erinnern, dass die Fahrzeuge auf eine gemeinnützige GmbH der Malteser in Stuttgart zugelassen sind.“
Er selbst habe schon einmal vor mehreren Jahren die Stadt Freiburg angeschrieben und nach der Rechtsgrundlage für diesen Fahrdienst gefragt. Er habe die Antwort erhalten, dass die Rechtslage geprüft worden sei und keine Genehmigungspflicht bestehe. „Auch heute haben die Fahrzeuge keine Ordnungsnummer für Mietwagen“, so Wohlleber, der zudem bemerkt, „dass die Fahrzeuge offensichtlich nicht jährlich zur Hauptuntersuchung müssen“.
Taxi Times fragte daraufhin sowohl bei der Freiburger als auch bei der Stuttgarter Zualssungsbehörde nach, auf welcher Rechtsgrundlage die Beförderung der Kassenärzte durch eine Fremdfirma erfolge. Nach einigen Wochen ohne Reaktion und einer Nachfrage schickte die Freiburger Behörde eine Antwort: Die Stadt Freiburg habe keine Mietwagenkonzessionen für die Beförderung von Bereitschaftsärzten durch PKW des Malteser-Hilfsdienstes erteilt. Die Beförderung sei gemäß § 1 Satz 1 Nr. 4a der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) von den Vorschriften des PBefG freigestellt.
Die Freistellungs-Verordnung ist sehr kurz und besteht hauptsächlich aus einem einzigen umfangreichen Paragraphen, der mit dem Halbsatz „Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt …“ beginnt und dann etliche Kategorien von Personenbeförderung auflistet, darunter Fahrten außerhalb des öffentlichen Straßenlandes, Fahrten durch Religionsgemeinschaften zu Gottesdiensten, unentgeltliche Kindergartenfahrten sowie das Mitfahren lebender Personen in Leichenwagen.
Die Textpassage, auf die die Freiburger Behörde sich bezieht, lautet: „… Beförderungen a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird, …“.
Die einzelnen Patienten an ihren privaten Wohnadressen werden somit als „wechselnde Arbeitsstellen“ der Ärzte interpretiert, vergleichbar mit Baustellen für Bauarbeiter.
Möglicherweise hat der Gesetzgeber mit der Formulierung neben auf Baustellen tätigen Personen an Fahrgemeinschaften von Arbeitnehmern jeglicher Branchen gedacht, die nicht auf Eigeninitiative, sondern vom Arbeitgeber organisiert befördert werden. Ein anderer Satz des selben Absatzes der Verordnung nimmt „Beförderungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes“ vom PBefG aus – was also keine Fahrten von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstelle umfasst.
Ob der Gesetzgeber auch an Selbstständige gedacht hat, die zu ihren Kunden, im Fall der Kassenärzte zu den Patienten, fahren, erscheint fraglich. In der Verordnung ist an einigen Stellen von „Berufstätigen“, von „Kranken“ sowie von „körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen“ die Rede, nicht jedoch von Selbstständigen oder Ärzten. ar
Beitragsbild: Symbolfoto Axel Rühle
Hier ( LK Verden ) musste der Hilfsdienst für Patientenfahrten eine Mietwagengenehmigung einholen. Auch die Eignung der Geschäftsführung musste die Sach-und Fachkunde nachweisen.
Dieses führte dazu das der Fahrdienst wieder eingestellt wurde, zumindest nach aussen. Wir sehen aber immer wieder Fahrzeuge mit RK Kennzeichen die anscheinend Fahrgäste befördern.
In Deutschland sind halt alle gleich , nur manche etwas gleicher