Unternehmer für Regeltreue der Fahrer verantwortlich: Nachdem ein Berliner Taxifahrer unberechtigt am BER einen Fahrgast aufnahm, entzog die Aufsichtsbehörde seinem Betrieb die Berechtigungen aller seiner Fahrzeuge, die sich bis dato legal hatten bereithalten dürfen.
Am Flughafen Berlin-Brandenburg wird seit Anfang September intensiver als vorher kontrolliert, ob Taxi- und Mietwagenfahrer sich an die Regeln zum Be- und Entladen halten. Zwei der Maßnahmen waren die Einrichtung der linken Spur für bestellte Taxis auf der Ankunftsebene sowie die Aufstellung von Doppelschranken an der Ausfahrt, die das gleichzeitige Durchfahren mehrerer Pkw verhindern.
Dass auf die Einhaltung der Regeln jetzt von den zuständigen Stellen vor Ort genauer geachtet wird und Verstöße zu Sanktionen führen können, hat ein Berliner Unternehmer mit 30 Taxis zu spüren bekommen: Nachdem einer seiner Fahrer, dessen Taxi nicht zu den 500 Berechtigten zählte, „bei der Aufnahme eines Fahrgastes angetroffen worden war“, wie es auf amtsdeutsch heißt, widerrief das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) die BER-Ladeberechtigungen, die seit der letzten Verlosung für sechs andere seiner Taxis galten. Das LABO ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Damit „bestrafte“ es unter dem Strich das gesamte Unternehmen und die Betriebskollegen des „Klauers“.
Der betroffene Unternehmer stellte gegen den Verwaltungsakt einen Eilantrag beim Berliner Verwaltungsgericht. Diesen Antrag wies die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zurück, da der Widerruf der Ladeberechtigungen nicht zu beanstanden sei (VG 11 L 276/23). Das Unternehmen (!) habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, wonach Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes des Unternehmers bereitgehalten werden dürfen. Abweichend von diesem Verbot hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar eine Vereinbarung getroffen, wonach eine begrenzte Anzahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei. Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung betreffe im Fall der Antragstellerin, also der betroffenen Firma, aber nur sechs jeweils mit amtlichen Kennzeichen konkret bezeichnete Taxen, nicht jedoch das weitere Fahrzeug der Antragstellerin, das sich am BER zu Unrecht bereitgehalten habe.
Das Gericht argumentierte, die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, der bei ihr beschäftigte Fahrer habe sich nicht an ihre Anweisungen gehalten, denn es obliege ihr selbst, für die Einhaltung der Genehmigung Sorge zu tragen. Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs ihrer Fahrzeuge betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Stadtgebietes in Berlin bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum Flughafen BER zu befördern.
Die Entscheidung des Gerichts wurde zunächst noch nicht rechtskräftig, da gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden kann. Die Taxis des Unternehmens werden aber seit der Entscheidung des LABO nicht mehr durch die Schranken des Taxispeichers und der Ladeleisten am Flughafen gelassen. ar
Beitragsoto: Axel Rühle
Kollektiv Bestrafung für das Fehlverhalten eines Mitarbeiters ist meines Wissens nach in Deutschland eigentlich verboten. Darum wundert es mich, dass so etwas möglich ist.
Ich denke mal, dass das Berufungsgericht es anders sehen wird. Ansonsten wär das echt ein Jahrhundert Urteil.
Wie willst du nur den einen Fahrer unabhängig von seinen Betriebskollegen ausschließen, es wird ja nunmal an der BER Einfahrt der Transponder kontrolliert und nicht der Personalausweis ))