Da Mietwagen eine Rückkehrpflicht haben, müssen Mietwagenfirmen auch über einen Betriebssitz mit Büroräumen verfügen. Sind diese nicht vorhanden, darf eine Behörde die Konzessionen mit sofortiger Wirkung entziehen.
Das hat am 25. März die 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts entschieden (AZ: VG 11 L 53/24) und damit der Berliner Aufsichtsbehörde LABO den Rücken gestärkt. Diese hatte nämlich einen Personenbeförderungsbetrieb mit zehn Mietwagen in der Bundeshauptstadt überführt. Der Betrieb konnte bei einer Betriebsbesichtigung durch das LABO weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge vorweisen. Bei der Antragsstellung hatte man dies noch behauptet und nicht zuletzt dadurch auch die Konzessionen genehmigt bekommen.
Nachdem der Schwindel dann aufgeflogen war, hatte das LABO dies als fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers interpretiert und die Genehmigung „unter Anordnung der sofortigen Vollziehung“ widerrufen – was bedeutete, der Mietwagenbetreiber durfte seine zehn Mietwagen ab diesem Moment nicht mehr einsetzen.
Wie wenig Unrechtsbewusstsein der betreffende Mietwagenbetreiber hat, zeigt die Tatsache, dass er in einem Eilantrag eine Rücknahme der LABO-Entscheidung forderte. Also musste sich die Justiz mit dem Fall beschäftigen, konkret die 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts (VG Berlin).
Deren Einschätzung war eindeutig: Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) sei zurecht von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen, heißt es in einer kürzlich veröffentlichten Urteilszusammenfassung des VG Berlin. Der Unternehmer „habe gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen. Das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften; dorthin müssten die Fahrzeuge daher regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren. Die Begründung und Unterhaltung eines in der Genehmigung festgeschriebenen Betriebssitzes sei daher Voraussetzung für die Erfüllung der Rückkehrpflicht.“
Eindeutig positionierte sich das Gericht zudem zur Absicht und Funktion der Rückkehrpflicht: „Das Rückkehrgebot sei nicht Selbstzweck, sondern solle auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt würden und dort Beförderungsaufträge annähmen.“
Obwohl das Urteil eindeutig zugunsten des LABO verkündet wurde, bekam die Genehmigungsbehörde doch einen kleinen Rüffel: Im Verfahren war nämlich noch die Frage aufgetaucht, ob der Entzug der Mietwagenkonzessionen nicht auch wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Das Gericht ließ diese Frage zwar offen, kam aber doch zu der Einschätzung, dass diese finanzielle Leistungsfähigkeit bereits bei der Erstantragstellung gefehlt hätte.
„Ein Mietwagenunternehmer müsse über ein angemessenes Eigenkapital verfügen, was hier nicht ersichtlich sei“, kommentiert das VG Berlin. „Der Zeitwert der Fahrzeuge selbst dürfe – anders als von der Behörde bei Genehmigungserteilung fälschlich angenommen – gerade nicht berücksichtigt werden.“ jh
Beitragsfoto: Gerade in Berlin haben viele Mietwagenbetriebe an ihrem Betriebssitz lediglich einen Briefkasten. Das reicht schon für einen Genehmigungsentzug. Foto: pexels-tahmetler
Das ist doch mal eine positive Nachricht, vielleicht kommt jetzt Bewegung in die Sache und zwar Deutschlandweit.
Die Mietwagen stehen dauernd in der Nähe vom Bahnhof oder sonstigen Hotspots.
Betriebssitz mit Büro und für jedes Fahrzeug ein Stellplatz dann erst die Genehnigung raus geben, so müsste es sein und wenn man am Straßenrand ein geparktes Mietwagen sieht Anzeigen beim Ordnungsamt die dürfen nicht Irgendwo Parken Abstellen und bummeln gehn oder vor der Haustür von dem Fahrer geparkt werden die müssen zum Betriebssitz zurück die Fahrzeuge.