Der Berliner Taxitarif wird angepasst. Das Gewerbe begrüßt die Festpreise. Preise für Fahrten ohne Festpreis bleiben unverändert. Dennoch müssen alle Berliner Taxameter umgestellt werden.
Der Berliner Senat hat dem Landesparlament die „Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr“ vorgelegt. Die wichtigste Neuerung: Für Fahrten innerhalb Berlins und zum Flughafen Berlin-Brandenburg sind ab dem 1. Juli 2024 innerhalb eines Tarifkorridors auch für die Personenbeförderung im Pflichtfahrgebiet Festpreise möglich. Bisher ist dies nur für Materialfahrten und für Personenfahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets zulässig. Der Tarifkorridor lässt die Festsetzung von Fahrpreisen zu, die um bis zu 20 Prozent nach oben und bis zu 10 Prozent nach unten von den bisherigen Taxameterpreisen abweichen. Für Fahrten ab dem Hauptstadtflughafen innerhalb des Flughafen-Pflichtfahrgebietes gilt dies noch nicht, da Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald (LDS), in dem der Flughafen liegt, für diese Fahrten eine gesonderte Tarifstufe vereinbart haben, die ggf. in einer separaten Vereinbarung angepasst werden muss.
Da die eigentliche Verordnung von 2005 stammt und seitdem jedes Mal nur geändert wird, sind die Regelungen insgesamt nicht mehr sehr übersichtlich. In der geänderten Verordnung heißt es nun: „Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte oder Festpreise und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Festentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; Festpreise dürfen nur innerhalb des zulässigen Tarifkorridors vereinbart werden.“ Zur Regelung der Festpreise bekommt die Tarifordnung einen neuen Paragraphen mit der Nummer 3a (der Wortlaut ist ganz unten wiedergegeben).
Wie in der Stadt München und den Landkreisen München, Erding und Freising sind Festpreise nur bei vorheriger Bestellung zulässig. Dabei muss dem Fahrgast die Vereinbarung vor Fahrtbeginn schriftlich bestätigt und dabei „zuschlagspflichtige Umstände“ genannt werden. Im Klartext: Wird ein Festpreis vereinbart und bei Fahrtbeginn stellt sich beispielsweise heraus, dass mit Coupon bezahlt wird, so kommt der übliche Zuschlag von 1,50 Euro zum vereinbarten Festpreis hinzu.
In dem Verordnungstext ist die Rede davon, dass mit der Vereinbarung des Festpreises „insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden“ können. Das Wort „insbesondere“ stellt einen auffallenden Kontrast zum Wort „ausschließlich“ dar. Auch bei der Auftragsbestätigung „elektronisch, etwa mittels eines App-basierten Systems, per Mail oder per SMS“ wird das Wort „insbesondere“ verwendet, ohne dass andere denkbare Fälle thematisiert werden.
Fahrten zum Festpreis müssen durch den Unternehmer unveränderbar dokumentiert werden, und zwar manuell oder mittels digitaler Lösungen unter Einbeziehung des Fahrpreisanzeigers. Jede Fahrt zum Festpreis muss also in den Taxameter gedrückt werden, weshalb alle Berliner Taxis und alle Taxis aus dem LDS, die in Berlin Fahrten zum regulären Berliner Tarif durchführen, bis zum 1. Juli in der Funkwerkstatt gewesen sein müssen.
Wird eine Fahrt zum Pauschalpreis vor Erreichen des vereinbarten Zielorts auf Wunsch des Fahrgastes für länger als fünf Minuten unterbrochen, so ist die Pauschalfahrt beendet und der Fahrgast muss für die bis dahin zurückgelegte Strecke den vereinbarten Festpreis bezahlen. Auch das ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Auch an Fehlfahrten ist gedacht worden. Paragraph 3, Absatz 2 lautet künftig: „Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist bei Festentgelten der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Entgeltbetrag zu erheben. Bei Festpreisen kann ein anteiliger Betrag von bis zu 50 Prozent des vereinbarten Preises erhoben werden.“
Im Taxigewerbe wird die Erfüllung dieser seit Langem geforderten Neuerung begrüßt. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) freut sich, dass Taxikunden künftig auch in der Hauptstadt ihr Taxi zum Festpreis buchen können. Das Berliner Abgeordnetenhaus mache damit „den Weg frei für eine verbraucherfreundliche Regelung, für die sich der Bundesverband und das Berliner Gewerbe gemeinsam stark gemacht haben.“ Hermann Waldner, Vizepräsident des Bundesverbands, zeigte sich zufrieden: „Berlin folgt damit den Empfehlungen des Bundesverbands und des Berliner Gewerbes. Wir danken allen Beteiligten, angefangen von der neuen Verkehrssenatorin Ute Bonde, über ihre Vorgängerin Manja Schreiner bis zu jedem Abgeordneten im Abgeordnetenhaus, der uns hier unterstützt hat.“ Damit könnten gebuchte Taxis sich flexibler im Wettbewerb aufstellen. „Der nächste Schritt ist klar. Noch in diesem Jahr müssen auch wie zugesagt die Mindestpreise für Uber & Co. kommen, damit endlich wieder fairer Wettbewerb und klare Regeln auf den Straßen der Hauptstadt gelten. Die Existenz vieler Taxiunternehmen hängt an der schnellen Einführung dieser Regelung“, mahnte Waldner.
Der Bundesverband machte sich darüber hinaus für Verbesserungen im Bundesrecht stark, um mittelfristig bessere Rahmenbedingungen für Verbraucher und das Gewerbe herzustellen. Waldner: „Nur im Zusammenspiel von Bund und Stadt wird es gelingen, dauerhaft vernünftige Bedingungen für die Personenbeförderung zu gewährleisten.“ Zudem betonte der Bundesverband, dass die Festpreis-Option zeitnah auch für Fahrten umgesetzt werden müsse, die am Flughafen BER beginnen. „Wir geben nicht auf, im Interesse unserer Kundinnen und Kunden“, so Waldner.
Berlins neue Verkehrssenatorin Ute Bonde hat das Problem bereits auf dem Schirm: „Die Festpreis- und Tarifkorridorregelung gilt noch nicht für Fahrten ab Flughafen BER nach Berlin. In Abstimmung mit den Vertretern der Taxiverbände soll dies aber bald möglich gemacht werden. Dafür sind noch umfassende Klärungen mit der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH und mit dem Landkreis Dahme-Spreewald erforderlich. Wir sind mit beiden dazu im engen Austausch.“
Auch der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e. V. (TMV) begrüßt die bevorstehende Tarifanpassung, weist jedoch darauf hin, dass er Taxi-Festpreise ohne Mietwagen-Mindestpreise ebenfalls für wirkungslos hält. Präsident Thomas Kroker und Hauptgeschäftsführer Patrick Meinhardt erklärten: „Nach seiner heutigen Entscheidung zum Tarifkorridor darf der Berliner Senat nicht auf halber Strecke stehen bleiben. Den Festpreisen für Taxis müssen jetzt Mindestpreise für Mietwagen folgen. Andernfalls laufen die Festpreise ins Leere, da sie von unseriösen Wettbewerbern leicht unterlaufen werden können. Die erschreckend hohe Zahl der durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) gesperrten Fahrzeuge hat erneut bestätigt, was das anständige mittelständische Taxi- und Mietwagengewerbe seit langem fordert: Für Pseudo-Taxis von undurchsichtigen Fahrten-Vermittlern ist kein Platz auf Berlins Straßen. Deshalb muss das LABO personell endlich so ausgestattet werden, dass es die Mietwagenszene in und um Berlin lückenlos und vor allem unangekündigt kontrollieren kann. Der Zoll hat im Baubereich vorgemacht, wie man erfolgreich gegen Schwarzarbeit und Sozialdumping vorgeht.“
Der Verordnung über die Tarifänderung hat die Berliner Landesregierung eine sehr umfangreiche Begründung angefügt, die unter dieser Meldung ebenfalls im Wortlaut wiedergegeben wird. ar
Der neue Paragraph der Berliner Taxitarifverordnung im Wortlaut:
§ 3a Festpreis und Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Festentgelt nach § 3 Absatz 1 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Anwendungssoftware für Mobiltelefone (App) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen dem Fahrgast zuschlagspflichtige Umstände nach § 5 abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Festpreises für Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 wird abweichend von § 3 Absatz 1 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten und dem Fahrgast bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Fahrgast ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises nach Absatz 1 Satz 1 mit Darstellung der gegebenenfalls anfallenden enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines App-basierten Systems, per Mail oder per SMS, erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über den Festpreis ist schriftlich oder elektronisch durch den Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Fahrgastdaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie der vereinbarte Festpreis aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, wie die Abweichung vom vereinbarten Zielort auf Wunsch des Fahrgastes, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Jede Fahrt zum Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 ist durch den Unternehmer unveränderbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss manuell oder mittels digitaler Lösungen unter Einbeziehung des Fahrpreisanzeigers erfolgen. Ab dem 1. Juli 2024 ist durch den Taxifahrer die Festpreisfahrt zum Fahrtbeginn und -ende im Fahrpreisanzeiger zu erfassen. Der Fahrpreisanzeiger hat mindestens die Daten nach Absatz 6 Nummern 1 bis 5 zu erfassen. Der Fahrpreisanzeiger soll die Festpreisfahrt bei deren Durchführung anzeigen. Hierbei kann die Höhe des Festpreises, der Begriff „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder eine Abkürzung angezeigt werden.
(5) Der Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Grundpreis der Tarifstufe 2 nach § 4 Absatz 1 zuzüglich des auf der vorab mittels gängiger Routenplanungssoftware kalkulierten kürzesten Wegstrecke basierenden Kilometerpreises der Tarifstufe 2 nach § 4 Absatz 3 Buchstabe a als maßgeblichem Vergleichspreis abweichen (Tarifkorridor). Der Zuschlag nach § 5 Absatz 2 Buchstabe a kann zusätzlich zum Festpreis berechnet werden; § 5 Absatz 3 bleibt unberührt. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als fünf Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet.
Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(6) Alle gemäß Absatz 1 Satz 1 im Unternehmen durchgeführten Fahrten sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
1. Festpreis (ohne Trinkgeld) zuzüglich gesondert erhobener Zuschläge nach § 5,
2. Datum,
3. Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt),
4. Zeitpunkt des Fahrtendes,
5. Belegtkilometer,
6. die bei der Preisermittlung vorab kalkulierte Wegstrecke in Kilometer, die der Festpreisberechnung zugrunde liegen,
7. Vergleichspreis gemäß Absatz 5 Satz 1,
8. Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs zum Fahrtbeginn und zum Fahrtende.
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
Die Begründung für die Tarifänderung im Wortlaut:
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- Allgemeines
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr (TaxBefEntgV BE) vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), ist zuletzt durch Verordnung vom 10. November 2022 (GVBl. S. 606) geändert worden.
Seit der am 1. August 2021 in Kraft getretenen Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gibt es nach § 51 Absatz 1 Satz 4 PBefG die Möglichkeit der Festpreise bei vorbestellten Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet. Die Festpreise und tariflichen Flexibilisierungen sind ein wesentlicher Aspekt der Novellierung, um das Verhältnis zwischen dem Taxen- und Mietwagenverkehr weiterzuentwickeln. Die Vorschrift reagiert auf das Aufkommen App-basierter Vermittlungsdienste von Mobilitätsdienstleistungen, mit denen Mietwagen einfach und zu einem vorher festgelegten Preis bestellt werden können. Mit der erweiterten Anwendung von Festpreisen kann ein Schritt hin zu dem vom Gesetzgeber intendierten gleichen Wettbewerbsbedingungen (‚level-playing-field‘) zwischen den Akteuren erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass die tarifliche Sicherheit durch Festpreise für den Fahrgast wichtig und damit einen Wettbewerbsvorteil vom Mietwagenverkehr gegenüber dem Taxenverkehr darstellt. Mit der Einführung des Berliner Tarifkorridors für Festpreise soll der Taxitarif somit attraktiver gestaltet werden und dabei die Vorteile der Digitalisierung nutzen: Grundlage der Festpreise sind insofern die vom Fahrgast bei der Vorbestellung genannten Start- und Zielpunkte seines Beförderungsauftrags, auf deren Basis die Route von einer digitalen Routing-Software ermittelt wird. Danach berechnet sich ein streckenabhängiger Referenzpreis. Der Festpreis, der den Kunden (Fahrgast) angeboten wird, kann dabei innerhalb eines vorgegebenen Tarifkorridors nach oben und unten abweichen. Diese gesetzlich nunmehr zugelassene Flexibilisierung der Tarife soll im Sinne der Fahrgäste sowie des Gewerbes eine zeitgemäße Preisgestaltung ermöglichen.
Die letzte Tarifanpassung der Tarifstufe 2 erfolgte mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr zum 20. Dezember 2022. Sie diente allein der schnellen Anpassung der Tarifhöhe an die allgemeine Kostensteigerung und die Erhöhung der Mindestlöhne. Wie mit den Vertretern aus dem Gewerbe vereinbart, sollte die Einführung von Festpreisen nachfolgend umgesetzt werden. Dementsprechend beschränkt sich die hier vorgelegte Änderungsverordnung auf die Einführung eines abgestimmten Festpreismodells.
Die hier gewählte Konzeption beruht auf einer Abstimmung der Senatsverwaltung mit Vertretern der Taxiverbände (Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. [Innung], Taxi Deutschland e.V. [TD], der Taxiverband Berlin, Brandenburg e.V. [TVB], dem Berliner Taxibund e.V. [BTB], der Berliner Taxi-Vereinigung e.V. [BTV]) und der IHK Berlin, die sich am 30. August 2023 für die Einführung von Festpreisen der Beförderungsentgelte im Taxenverkehr in Anlehnung an das Festpreismodell der Stadt München ausgesprochen haben. Diese Entscheidung wurde auch von den im Termin anwesenden Vertretern der Vermittlungsdienste (Taxi Berlin, Uber, Bolt, FreeNow) befürwortet.
Am 15. September 2023 haben Innung, TVB, TD, TVB und BTB den gemeinschaftlichen Antrag bei der SenMVKU eingereicht, den Berliner Taxitarif um eine Festpreisoption einschließlich eines Tarifkorridors gemäß § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG für vorbestellte Fahrten zu erweitern. Der beantragte Tarifkorridor sieht eine Abweichung von höchstens 20 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten vor. Dies weicht nur unwesentlich von dem in München gewählten Rahmen einer zulässigen Unterschreitung von 5% und einer Überschreitung von 20% ab. Der Berliner Tarifkorridor ist in seiner Wirkung jedoch nicht vollständig vergleichbar, da der Münchner Taxitarif einen größeren Anteil zeitabhängiger Vergütungskomponenten enthält. Der Tarifkorridor dient in München daher auch dazu, die Einnahmerisiken aus den nicht vorab kalkulierbaren Verzögerungsrisiken im Straßenverkehr abzupuffern. In Berlin hingegen kann der Korridor wegen der im Taxitarif enthaltenen sogenannten Karenzminute stärker dafür genutzt werden, mit dem Preis auf die aktuelle Nachfrage zu reagieren. Die Schwankungsbreite liegt im Interesse der Fahrgäste dabei immer noch deutlich unter dem, was im plattformbasierten Mietwagenverkehr üblich ist. Gängige Routenplanungssoftware kalkuliert zudem die kürzeste Wegstrecke unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrssituation, wie verkehrsbedingten Sperrungen.
Im Ergebnis wird dem Antrag des Taxigewerbes gefolgt, um den gewünschten unternehmerischen Spielraum zu eröffnen.
Die Festpreis- und Tarifkorridorregelung wird zunächst ausschließlich für die Tarifstufe 2 eingeführt. Die Einbeziehung auch des Flughafentarifs (Tarifstufe 3) wird nachfolgend ebenfalls angestrebt. In Abstimmung mit den Vertretern der Taxiverbände soll dies aber einer Folgeänderung vorbehalten bleiben, da u.a. noch umfassendere Klärungen mit der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH mit Blick auf die die Organisation innerhalb der Terminalvorfahrt und mit dem Landkreis Dahme-Spreewald erforderlich sind.
Die Festsetzung der neuen Beförderungsentgelte und -bedingungen durch die vorliegende Verordnung beruht auf § 51 Absatz 1 Satz 4 des PBefG. Die Beförderungsentgelte müssen gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 PBefG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxenunternehmer, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sein. Das auf die Gewährleistung sicherer und ausreichender Personenbeförderungsmöglichkeiten gerichtete Interesse der Allgemeinheit ist dabei mit den Gewinninteressen der Taxenunternehmer im Wege eines Interessenausgleichs in Einklang zu bringen.
Würde dem Taxigewerbe mit Verweis auf das Interesse der Allgemeinheit in Hinsicht auf die Gewährleistung sicherer und ausreichender Personenbeförderungsmöglichkeiten die Flexibilisierung des Tarifs durch Festpreise in einem Tarifkorridor versagt, würde dies die Existenz des Gewerbes und damit die Absicherung eines Beförderungsangebots gefährden, das gesamtstädtisch individuelle Mobilitätsbedürfnisse zu feststehenden Tarifen gewährleistet.
Dass eine wettbewerbliche Flexibilisierung des Taxitarifs geboten ist, belegt auch die Entwicklung der Zulassungszahlen: In Berlin waren mit Stand 31. Dezember 2023 insgesamt 5.598 Taxen konzessioniert. Im August 2020 waren es noch 7.301 Taxen. Das Berliner Taxigewerbe steht in hartem und rasch wachsendem Wettbewerb mit neuen Mobilitätsanbietern, insbesondere dem App-basierten Mietwagenverkehr. Umso mehr ist das Gewerbe darauf angewiesen, in seinem Kernmarkt, wie im Geschäftskunden- und Veranstaltungsbereich, auch wettbewerbsfähige Festpreise anbieten zu können.
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- Einzelbegründung
- Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2)
Die Beförderungsentgelte bedürfen durch die Einführung von Festpreisen in einem Tarifkorridor einer Differenzierung nach Festentgelt und Festpreis mit den jeweiligen Konkretisierungen. Darüber hinaus ist in Absatz 2 klarzustellen, dass Festpreise nicht für Fahrten, die vom Flughafen BER starten, vereinbart werden können. Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe t wird redaktionell korrigiert.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 3)
Folgeänderung aus Nummer 1.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Folgeänderungen aus Nummer 1 zur Klarstellung, die erforderlich ist, da der Festpreis in § 1 ebenfalls als Beförderungsentgelt definiert wird. Entsprechend ist in § 3 Absatz 1 das Festentgelt konkret zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Regelung in § 3 Absatz 2, die um eine Regelung für den Festpreis zu ergänzen war. Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, kann bei den neu eingeführten Festpreisen im Sinne von § 3a ein anteiliger Betrag von bis zu 50 Prozent des vereinbarten Preises erhoben werden, während bei den Festentgelten weiterhin der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu erheben ist.
Zu Nummer 4 (§ 3a neu)
Entsprechend der Regelung aus § 51 Abs. 1 Satz 4 PBefG können die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr bei Fahrten auf vorherige Bestellung über Mindest- und Höchstpreise geregelt werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist. In der Praxis ist dies durch einen sog. Tarifkorridor möglich, durch den innerhalb einer behördlich bestimmten Bandbreite vom regulären Taxitarif abgewichen werden kann. Nach Flexibilisierung der Beförderungsentgelte können die Unternehmen innerhalb dieser Bandbreite Festpreise anbieten. Aus Sicht der Fahrgäste sind solche Festpreise als erhebliche Verbesserung einzustufen, da im Pflichtfahrgebiet vorab bislang bis auf wenige Ausnahmen allenfalls unverbindliche Fahrpreisschätzungen möglich waren. Die Verlässlichkeit bei der Fahrpreisbestimmung vor Fahrtbeginn ist ein wichtiges Anliegen der Fahrgäste. Der Festpreis nimmt dem Fahrgast insbesondere das Risiko, dass aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, Umwegfahrten erforderlich werden und der tatsächliche Fahrpreis am Ende deutlich vom per App oder Taxirechner prognostizierten Fahrpreis abweicht. Diese künftige Preissicherheit wird das Vertrauen in die Wahl des Taxis als Verkehrsmittel stärken.
Der Tarifkorridor ermöglicht bei Bestellfahrten eine Vereinbarung von Festpreisen innerhalb des festgelegten Korridors, so dass jede vom Fahrgast angefragte Fahrtstrecke potentiell mit einem Festpreis durchgeführt werden könnte. Diese neue Tarifoption bietet einen flexibleren, aber dennoch behördlich überwachbaren Taxitarif. Fahrgäste, die keine Buchung zum Festpreis wünschen, haben weiterhin die Möglichkeit, sich vom Taxi zum herkömmlichen Taxitarif basierend auf der tatsächlich gefahrenen Strecke befördern zu lassen.
Ziel und Zweck ist, jede Fahrt zum Festpreis durch den Unternehmer unveränderbar zu dokumentieren und dies in den in Berlin vorhandenen Fiskaltaxametern (und in zukünftigen EU-Taxametern) zu ermöglichen. Für die Erfassung der Festpreisfahrt im Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ist eine Aktualisierung im Fahrpreisanzeiger ab dem 1. Juli 2024 notwendig. Der Festpreis ist dann manuell im Fahrpreisanzeiger einzugeben. Hinsichtlich einer automatisierten Übermittlung des Festpreises mittels digitalem Befehl vom Vermittler an SEI/INSIKA/TSE-Boxen der Fahrpreisanzeiger sind erst noch die technischen Voraussetzungen durch die Hersteller und das Gewerbe zu schaffen. Der Festpreis soll nach Möglichkeit der Höhe nach oder begrifflich (z. B. „Festpreis“ oder „Pauschal“ oder eine Abkürzung) im Fahrtpreisanzeiger dargestellt werden.
Ungeachtet der künftigen Erfassung der Festpreisfahrten und –umsätze im Taxameter ist gemäß Absatz 6 eine Dokumentation aller Festpreisfahrten erforderlich. Dies dient der Überprüfung der korrekten Anwendung der Festpreisregularien (Einhaltung des Korridors) sowie der ohnehin vom Unternehmer zu gewährleistenden steuerlichen Überprüfbarkeit und Plausibilisierung.
Zu Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 2)
Die Anpassung von Satz 2 ist eine Folgeänderung aus Nummer 1, die klarstellt, dass die Regelung ausschließlich für Festentgelte gilt.
Zu Nummer 6 (§ 6 Absatz 1)
Die Anpassung von Absatz 1 ist eine Folgeanpassung aus Nummer 1, die klarstellt, dass die Regelung ausschließlich für Festentgelte gilt.
Zu Nummer 7 (§ 9 Absatz 1 Buchstabe c neu)
Die Auflistung Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände ist in dem neuen Buchstaben c um Regelungsbestandteile zu erweitern, die in Hinsicht auf die neu geregelten Festpreise bußgeldbewährt sein sollen.
Als Folgeanpassung sind die nachfolgenden Buchstaben umzunummerieren, wobei der neu nummerierte Buchstabe f redaktionell angepasst wird.
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- Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung und enthält die Verpflichtung, die Fahrpreisanzeiger nach Inkrafttreten der Verordnung bis zum 01. Juli 2024 auf den neuen Tarif umzustellen (unabhängig davon, ob Festpreise angeboten werden).
III. Stellungnahme der angehörten Fachkreise und Verbände
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- Anhörung der Fachkreise und Verbände
Im Rahmen der Anhörung gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 PBefG wurden folgende Stellen angehört:
♦ Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. (Innung),
♦ TaxiDeutschland Landesverband Berlin e.V. (TD),
♦ Berliner Taxibund e.V. (BTB),
♦ Taxiverband Berlin, Brandenburg e.V. (TVB),
♦ Berliner Taxi-Vereinigung (BTV)
♦ Ver.di Landesverband Berlin-Brandenburg (Ver.di),
♦ Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK),
♦ Fuhrgewerbe-Innung Berlin-Brandenburg e.V. (FGI)
♦ Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Taxigenehmigungsbehörde
♦ Landesamt für Mess- und Eichwesen
♦ Straßenverkehrsamt des Landkreis Dahme-Spreewald
♦ Taxi-Union Königs Wusterhausen
♦ SXF Taxiverband BER e.V.
♦ LDS Taxifahrer Verband e.V.
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- Stellungnahme zur Anhörung
Die Verbände stimmten der Einführung von Festpreisen sowie eines Tarifkorridors grundsätzlich zu. Abweichungen gibt es in der Bewertung der Vorgaben zur Erfassung und Dokumentation von Festpreisfahrten unter Einbeziehung des Taxameters.
Die Taxiinnung hält die Art der Umsetzung der Verordnung für äußerst erfolgreich. Insbesondere wird die Möglichkeit begrüßt, dass der Unternehmer auch selbst die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten als Festpreis bei der Bestellung vor der Fahrt mit dem Kunden vereinbaren kann und die Eingabe des Preises in das Taxameter verpflichtend sein soll.
Der BTV dagegen rät ausdrücklich von einer Verpflichtung zur manuellen Eingabe des vereinbarten Festpreises in das Taxameter ab, weil nicht gesichert in der Praxis von einer korrekten Handhabung auszugehen sei. Stattdessen solle dafür gesorgt werden, dass der jeweilige Vermittler der Festpreisfahrt (z. B. Funkgesellschaft) nach Abschluss der Fahrt fälschungssichere Daten dieser Fahrt an den jeweiligen Datenaufbewahrer (z.B. TaxiWin) im korrekten Format liefere.
Die IHK, die auch die Vermittlungsplattformen vor Abgabe ihrer Stellungnahme einbezogen hat, empfiehlt, zusammen mit dem Landkreis Dahme-Spreewald bei der nächsten regulären Tarifanpassung für die Flughafenregion eine Regelung zu finden, die auch eine Festpreisoption für Abfahrten vom Flughafen BER ermöglicht (Tarifstufe 3). Zudem weist die IHK auf die Notwendigkeiten einer effektiven Kontrolle hin. Dazu gehöre die tatsächliche Eingabe der Festpreise in die Fiskaltaxameter sowie die Einhaltung der festgelegten Tarifkorridore. Der Entwurf regele hierfür im § 3a Abs. 3, dass die Korrektheit der Preiszusammensetzung durch den Unternehmer dokumentiert und sichergestellt werden solle. Im LABO sowie bei den Finanzämtern seien die Kontrollkapazitäten entsprechend sicherzustellen. Die Kontrollprozesse könnten dabei besonders effizient gestaltet werden, wenn die teilnehmenden Fahrtvermittler monatlich Datensätze der vermittelten Festpreisfahrten an die Behörde senden würden, die sich leicht mit den Fiskaltaxameterdaten vergleichen ließen.
Auch das LABO regt die Einbeziehung des Flughafentarifs in die Festpreisregelung wegen des potentiell großen Nutzens für die Fahrgäste an.
Das LME BB weist darauf hin, dass bei Pauschalpreisen einschließlich Tarifkorridor der Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechtes nicht eröffnet sei und diese somit getrennt vom Taxameter zu betrachten seien. Nach den Vorgaben des MessEGs müsse eine Verwechslungsgefahr vermieden und die missbräuchliche Verwendung von Messgeräten ausgeschlossen werden. Gegenüber dem Fahrgast seien Anzeigen – wie hier der Festpreis –, die nicht dem Schutz des Mess- und Eichrechts unterliegen, eindeutig als solche erkennbar darzustellen. Deshalb sollten vor der Fahrt frei vereinbarte Preise nicht in der Hauptanzeige eines Taxameters angezeigt werden, da hier der eichrechtlich geprüfte fortlaufende Fahrpreis erscheine. Anstelle dessen solle in der Hauptanzeige des Taxameters z.B. der Hinweis „Festpreis“, „Pauschalpreis“, „Pauschalfahrt“, „pauschal“ oder Ähnliches dargestellt werden.
Das LME BB empfiehlt darüber hinaus, die Begrifflichkeit „Fahrpreisanzeiger“ gegen den Begriff „Taxameter“ auszutauschen im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) (siehe auch § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung – KassenSichV).
Der Landkreis Dahme-Spreewald sieht die freie Eingabe eines Festpreises in das Taxameter kritisch und befürchtet, dass Festpreise ordnungswidrig auch bei Fahrten von Taxenständen aus vereinbart werden könnten. Weiterhin bezweifelt der Landkreis Dahme-Spreewald, dass der Unternehmer mögliche Wartezeiten bei seiner Kalkulation im Tarifkorridor ausreichend berücksichtigen könne. Der Landkreis Dahme-Spreewald regt an, die Verwendung eines einheitlichen Kartenmaterials für die Preisermittlung vorzugeben.
Die übrigen Angehörten haben keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahmen werden wie folgt abschließend bewertet: Die Vertreter des Gewerbes und die IHK sind sich darin einig, den Tarifkorridor für Festpreise zeitnah umzusetzen. Der Begriff „Fahrpreisanzeiger“ (umgangssprachlich: „Taxameter“) ist durch § 28 BOKraft definiert, deshalb wird in der Verordnung weiterhin einheitlich auf diesen Begriff Bezug genommen. Die Einwände bezüglich der Art der Eingabe und Erfassung im Fahrpreisanzeiger (Taxameter) sowie der Anzeige des Festpreises sind jedoch nicht kurzfristig aufzulösen, sondern bedürfen teils erst noch einer technischen Klärung. Dabei ist den Stellungnahmen zu entnehmen, dass alle Beteiligten ein Interesse daran haben, eine manipulationssichere Erfassung der Festpreisfahrten unter Einbeziehung des Taxameters zu gewährleisten. Die Verordnung sieht deshalb vor, dass ab dem 1. Juli 2024 relevante Daten zur Festpreisfahrt im Taxameter zu erfassen sind, wobei dem Fahrgast möglichst begrifflich die Fahrt als Festpreisfahrt oder Ähnliches angezeigt werden soll, die auch manuell eingegeben werden können soll. Die Übermittlung der relevanten Fahrtdaten mittels digitalen Befehls vom Vermittler an die SEI/INSIKA/TSE-Boxen wird angestrebt, soweit dies die technischen Voraussetzungen zulassen.
Rechtlich ist die Erfassung von Festpreisen im Taxameter keine Voraussetzung für eine Einführung von Festpreisen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 PBefG. Eine Prüfung der rechtskonformen Anwendung des Tarifkorridors ist auf Basis der gemäß § 3a Abs. 6 geforderten Dokumentation möglich.
Die Einbeziehung auch des Flughafentarifs (Tarifstufe 3) bleibt aus den o.g. Gründen einer nächsten Tarifanpassung vorbehalten.
Durch die Einführung von Festpreisen sind die Forderungen der Berliner Taxiverbände in dem Ausmaß umgesetzt worden, das einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen gewährleistet. Ziel ist Preissicherheit für die Fahrgäste und Erweiterung der unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten. Es ist eine unternehmerische Entscheidung, welcher Festpreis wann angeboten wird. Die Branche erhofft sich ein durchschnittlich steigendes Erlösniveau. Im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht des Verordnungsgebers, die Wirtschaftlichkeit der Tarife sicherzustellen, ist die vorliegende Tarifflexibilisierung im Ergebnis erforderlich.
Ein Festpreissystem ähnlich wie in München ist auch in anderen deutschen Großstädten in Vorbereitung.
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- Rechtsgrundlagen
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- 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes; § 37 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
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- Gesamtkosten
Keine.
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- Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen
Durch die Festpreise im neuen Tarifkorridor entstehen den Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen durchschnittlich kaum höhere Kosten für die Beförderung im Taxenverkehr.
Den Taxiunternehmen entstehen durch die Einführung von Festpreisen entsprechende Mehreinnahmen, sofern die Fährgäste diese annehmen und die Taxinutzung erhöhen. Den Taxiunternehmen entstehen durch die Umstellung der Fahrpreisanzeiger aufgrund der Tarifänderung einmalig zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 75 Euro pro Fahrzeug.
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- Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Der Tarifkorridor gilt nicht für den gemeinsamen Flughafentarif (Tarifstufe 3), der auch im Landkreis Dahme-Spreewald gilt. Taxen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Dahme-Spreewald haben, sind allerdings gem. der „Vereinbarung über die Durchführung des Taxenverkehrs am Flughafen Berlin-Brandenburg“, die zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme Spreewald geschlossen wurde, berechtigt, unter bestimmten Voraussetzung auch in Berlin Fahrgäste aufzunehmen und nach den Maßgaben des Berliner Tarifs zu befördern (Tarifstufe 2). Bei einer Beförderung von Fahrgästen im Land Berlin durch Taxi-Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis LDS haben, unterfallen diese dem Anwendungsbereich der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr im Land Berlin. Daraus folgt die Pflicht für diese Unternehmer, die Fahrpreisanzeiger in ihren Taxen auf den jeweils aktuellen Berliner Taxitarif umstellen und eichrechtlich abnehmen zu lassen. Sofern diese Unternehmen auch die neue Festpreisoption des Berliner Tarifs nutzen möchten, um an einem Berliner Taxihalteplatz einen Auftrag für eine vorbestellte Fahrt zum Festpreis annehmen zu können, ist das unter Einhaltung der o.g. Dokumentationspflichten möglich. Eine Verpflichtung, Festpreise anzubieten, besteht nicht.
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- Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
- a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Keine.
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- b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Bei Betriebsprüfungen des LABO ist künftig auch die korrekte Bepreisung und Dokumentation von Festpreisfahrten zu prüfen. Eine konkrete Abschätzung des Mehraufwandes ist mangels Erfahrungswerten zum künftigen Anteil von Festpreisfahrten und Fahrten nach Taxameter nicht möglich.
Beitragsfoto: Axel Rühle
Kann mir jemand sagen, ob ich jetzt meinen Stammkunden, den ich jeden Montag zum BER bringe nicht zum Festpreis fahren darf, weil er ja bei der Zentrale bestellen muss?
Wenn dem so ist, dann ist das eine klare unglaubliche Verschlechterung !!