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Auf Augenhöhe mit den Krankenkassen verhandeln

von Jürgen Hartmann
12. April 2017
Lesedauer ca. 1 Minute.
4
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Eigentlich dürfte kein einziger Rahmenvertrag der Krankenkassen eine Genehmigung nach § 51, Abs. 2 des PBefG bekommen – solange es um Fahrten im Pflichtfahrgebiet geht.

Zu dieser unmissverständlichen Einschätzung kommt der Unternehmensberater Siegfried W. Kerler.

Unternehmensberater Siegfried W. Kerler – Foto: Taxi Times

Er hatte auf Einladung der Industrie- und Handelskammer im bayerischen Regensburg vergangene Woche einen Vortrag über „Empfehlungen und Strategien zur Krankenbeförderung gehalten. Kerler machte den anwesenden Taxiunternehmern aus der Oberpfalz und dem Bayerischen Wald klar: Wer sich gegenüber den Krankenkassen nicht über den Tisch ziehen lassen will, benötigt fundiertes Wissen über die Gesetze, ganz speziell über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Wenn deren Paragraphen richtig angewandt werden, können Kassen eigentlich kaum noch Krankenfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets unter Tarif bezahlen und Genehmigungsbehörden dürften solche vertraglichen Vereinbarungen eigentlich gar nicht anerkennen.

Noch gilt in Deutschland die Tarifpflicht und die wiederum besagt, dass Taxifahrten innerhalb des definierten Pflichtfahrgebiets nur in Ausnahmefällen vom behördlich festgelegten Tarif abweichen dürfen. Diese Ausnahmen sind im Paragraph 51 Abs. 2 PBefG geregelt. Sondervereinbarungen seien für den Pflichtfahrbereich nur zulässig, wenn „ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird“. Kerler betonte, dass er bis heute noch keinen Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Taxigewerbe gesehen habe, in dem eine Mindestfahrtenzahl bzw. ein Mindestumsatz garantiert werde. Einem solchen Vertrag dürfe man daher gar nicht zustimmen, da er gesetzeswidrig wäre. jh

Der unterhaltsame Vortrag bei der IHK Regensburg hätte mehr Zuhörer verdient gehabt. Foto: Taxi Times

Hinweis in eigener Sache: Diese Meldung können Sie auch in unserer Taxi Times-App nachlesen. Jetzt kostenlos runterladen.

Tags: KrankenkassenPBefGRahmenvertrag
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 4

  1. Kunigard Weimar says:
    9 Jahren her

    Wie sagte eine Dame der Barmer ?
    „Einerseits kann ich verstehen, dass mit Abrechnungen auf Basis des Rahmenvertrages nichts verdient wird – andererseits schauen sie sich doch mal die die Größen der Pflichtfahrgebiete an ! Die sind doch alle illegal erweitert, über die Zuständigkeit der jeweils festsetzenden Gemeinde hinaus !“
    Womit sie Recht hat.

    Antworten
    • Jürgen Hartmann says:
      9 Jahren her

      Weil einige Taxiunternehmer nicht korrekt abrechnen, sollen alle zu Dumpingpreisen fahren? Seltsame Logik…

      Antworten
    • Matthias Hahne says:
      4 Jahren her

      Nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis legt die Gebührensatzung fest.
      Nur bei Kreisfreien Städten legt „die Gemeinde“ die Gebührensatzung fest. Das Pflichtfahrgebiet ist immer die Kreisgrenze (ausser Kreisfreie Städte, hier Stadtgrenze). Die über die Grenzen hinausgehenden Bestimmungen (z.B. Verhandlungen über Gebühren: nach gegenseitig nicht angenommen Vorschlägen gilt doch die in der Satzung festgelegte Gebühr) erweitern niemals das Pflichtfahrgebiet.

      Antworten
  2. Maik Eppert says:
    9 Jahren her

    Der Unternehmensberater Herr Kerler scheint den § 51 Absatz 2 PBefG nicht richtig gelesen zu haben: Nach der Formulierung, dass „ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird“, reicht die Festlegung eines bestimmten Zeitraumes aus. In jedem Vertrag ist inzwischen eine solche Regelung enthalten, Dafür ist es aureichend, die Vertragslaufzeit auf z.B. 2 Jahre zu beschränken. Somit läuft seine Argumentation leider ins Leere.
    Es wäre Aufgabe der zuständigen Kreistage, einen Genehmigungsvorbehalt nach § 51 Absatz 2 Nr. 4 PBefG in die jeweiligen Tarifordnungen der Landkreise einzubringen. Die Genehmigungsbehörden könnten dann unrentablen Sonderpreisvereinbarungen mit den Krankenkassen die Genehmigung verweigern.

    Antworten

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