Der war so besoffen, den wollte ich so schnell wie möglich wieder aus dem Auto raushaben. Also bin ich schneller gefahren und wurde prompt geblitzt. Bekomme ich mildernde Umstände?
Diese Leseranfrage erreichte vor kurzem unsere Redaktion und wir haben einen Experten um eine Antwort gebeten. „Wenn ein Taxifahrer betrunkene Fahrgäste befördert, muss er damit rechnen, dass diese sich übergeben können“, meint dazu Dr. Wolf Henning Hammer, Rechtsanwalt der im ganzen Bundesgebiet tätigen Kanzlei Voigt. „Gegebenenfalls muss er Spucktüten vorhalten. Tut er dies nicht, berechtigt dies nicht dazu, die Geschwindigkeit erheblich zu überschreiten (64 km/h), um die nächste Autobahnausfahrt rechtzeitig zu erreichen, wenn sich ein Fahrgast zu übergeben droht.“ Dies urteilte das Oberlandesgericht Bamberg am 4.9.2013 (Az.: 3 Ss OWi 1130/13).
„Hier gilt dasselbe, wie bei anderen Verkehrsverstößen auch“, führt Dr. Hammer weiter aus. „Eine Rechtfertigung ist nur möglich, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse erheblich überwiegt, der Verstoß zu einem erheblichen Zeitgewinn führt und für den Betroffenen das einzige Mittel ist, um die befürchteten Folgen abzuwenden (vgl. OLG Celle v. 01.10.2014, Az.: 321 SsBs 60/14G; OLG Köln v 02.05.2005, Az.: 8 Ss-OWi 98/05). Denjenigen, der einschlägig bekannt ist, bewahrt dies aber nicht zwingend vor einem Fahrverbot (OLG Karlsruhe v. 08.08.2005, Az.: 1 Ss 81/05).“
Hinweis: Einen ausführlichen Rechtskommentar zur Beförderungspflicht bei Betrunkenen und zu den Reinigungskosten im Falle eines sich übergebenden Fahrgasts können Sie in der Juli-Ausgabe der Taxi Times DACH nachlesen. jh