Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2016 erlaubt Mietwagenunternehmern nicht, jede Krankenfahrt automatisch mit sieben Prozent abzurechnen.
Diese allgemeine Aussage sei falsch, betonte Martin Kammer, Hauptgeschäftsführer des Landesverband Thüringen (LTV) auf der Mitgliederversammlung vergangenes Wochenende in Erfurt. Auf Nachfrage bei der Landesfinanzdirektion Thüringen wurde von dort bestätigt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Mietwagen bei Krankenfahrten nur unter bestimmten Voraussetzungen gelte. Erstens darf die Fahrt inklusive Rückfahrt nur maximal 50 Kilometer betragen, zweitens müssen die Rahmen- oder Einzelverträge die gleichen Vergütungen für den Verkehr mit Taxis und den Verkehr mit Mietwagen vorsehen. Wenn innerhalb eines Rahmenvertrags die Entgelte für Taxis und für Mietwagen unterschiedlich ausfallen, müssen Mietwagenunternehmer einen 19-prozentigen Umsatzsteuersatz ausweisen.
Für Thüringen bedeutet das, dass Krankenfahrten im Rahmen der AOK Plus-Vereinbarungen und für die DAK mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen, während jede Mietwagenfahrt bis 50 Kilometer, die zu Konditionen des vdeK & Co Rahmenvertrags durchgeführt wird, mit sieben Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, da der dortige Rahmenvertrag zwischen vdeK & Co und dem LTV e.V. gleiche Vergütungen für Taxis und Mietwagen vorsieht. Gleiches gelte laut Martin Kammer auch für Rollifahrten. jh
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