Das Bundeskabinett hat die „erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ beschlossen. Diese umfasst eine Impfunterstützungspflicht für Unternehmer, lässt aber auch wichtige Fragen offen – beispielsweise, wie die Taxibranche mit 2-bzw. 3G-Regelungen umgehen soll.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ wurde am 01. September vom Bundeskabinett beschlossen. Damit werden gleichzeitig auch viele der schon jetzt gültigen Regelungen zunächst bis zum 24. November dieses Jahres verlängert.
Neu ist eine Impfunterstützungspflicht für Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss es seinen Arbeitnehmer*innen ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, falls diese bisher noch nicht geimpft sind. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Schutzimpfung informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen. Die bereits bestehenden Vorgaben – von Maskenpflicht und Abstandsgebot über Test-Angebotspflicht, betriebliche Hygienepläne bis hin zur Verpflichtung, betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren – gelten unverändert weiter.
Arbeitgeber sind also weiterhin verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Sofern das Tragen medizinischer Gesichtsmasken erforderlich ist, müssen Arbeitgeber diese weiterhin bereitstellen. Laut Interpretation des Verbands MOLO werde das Testangebot entbehrlich, wenn Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen sind.
Die Verordnung lässt allerdings offen, wie der Arbeitsgeber an die Informationen gelangt, die die Basis für ein angemessenes Hygienekonzept für seinen Betrieb sein müssen, denn die Verordnung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für Arbeitgeber, den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen. Und genau diese Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch nach wie vor nicht.
Insofern stehen Arbeitgeber aus der Dienstleistung im Zuge der aktuellen 2G-Optionen, beispielsweise in Hamburg, weiterhin vor einer unlösbaren Aufgabe, wenn Kunden mit einer 2G-Veranstaltung – es sind also nur Geimpfte und genesene Gäste und auch Servicekräfte zugelassen – beispielsweise folgerichtig auch 2G-Taxis oder 2G-Servicekräfte anfordern.
Weder der Caterer noch das Taxiunternehmen dürfen ihr Personal fragen, ob sie nachweislich geimpft oder genesen sind. Muss man auf dieser Basis solche Aufträge ablehnen? Das Thema Arbeitsschutz kennt eben doch eher die Fabrik, nicht aber kleinere oder größere Dienstleister oder ein mobiles Gewerbe. Trotzdem traut man sich grundsätzliche Regelungen zu, die in der Folge so einfach nicht umsetzbar sind.
Mit den Neuregelungen wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entsprechend den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Bundestag aufgehoben wird, um weitere drei Monate bis zum 24. November 2021 verlängert. Sie gelten ab dem 10. September 2021. rw