Unter dem schönen Titel AUA, der für Anti-Uber-Allianz steht, tauschten sich Taxler aus kleineren Großstädten und Mittelstädten aus, in die Plattformanbieter wie Uber aktuell drängen, nachdem sie sich in den meisten bundesdeutschen Metropolen schon etabliert haben. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit fasst Taxi Times hier die wichtigsten Anregungen aus der Runde zusammen.
Offensichtlich besonders in Bayern, aber auch in anderen Regionen der Republik startet der Plattformanbieter Uber derzeit Anrufaktionen, um in kleineren Großstädten und Mittelstädten Unternehmer zu gewinnen, die sich mit dem Angebot des internationalen Personenbeförderungsgiganten Uber arrangieren und für ihn tätig werden wollen. Grundsätzlich heißt es dazu zwar immer, dass Konkurrenz das Geschäft belebt, in diesem Fall aber ist damit zu rechnen, dass das Uber-Angebot das örtliche Fahrgastbeförderungsangebot im Gelegenheitsverkehr nachhaltig schädigen und auf attraktive Spitzenzeiten beschränken könnte (Taxi Times berichtete mehrfach).
Gleichzeitig werden die angeworbenen Unternehmen durch hohe Anfangssubventionen zunächst gepusht, um dann nach einer gewissen Zeit ins harte Leben des internationalen Raubtierkapitalismus gestoßen zu werden, was dieses Jahr viele Frankfurter Plattformunternehmer zum Demonstrieren auf die Straße brachte. Daher sind vor allem dort, wo Uber & Co. noch nicht fest etabliert sind, bei den örtlichen Taxlern alle Ideen und Maßnahmen willkommen, die die Plattformanbieter eventuell noch etwas ausbremsen können.
Eine primäre Maßnahme ist die Verhinderung der Befreiung von der Wegstreckenzählerpflicht, verbunden mit der Befreiung der Verpflichtung zum Einbau einer Alarmanlage, die den etablierten Unternehmen helfen könnte. Da Fahrgäste auch bei den meisten Plattformanbietern bar zahlen können, sind diese Elemente zur Ausstattung eines Mietwagens eigentlich elementar, die Praxis in einigen Bundesländern aber trotzdem eine andere. Das bedarf schnellstmöglich der Korrektur. Hier sind natürlich vor allem die Bundesländer und somit die Verbände gefordert.
Christian Linz vom bayerischen Landesverband berichtete auch, dass man diesbezüglich in seinem Bundesland parallel schon fehlerhafte örtliche BO-Kraft-Prüfungen durch den TÜV Süd anzeigen musste, da dieser seiner Aufgabe nur unzureichend nachgekommen sei. Diesbezüglich bedarf es also eher der Aufklärung, damit möglicherweise vorhandene scharfe Regelungen auch entsprechend scharf umgesetzt werden.
Als weitere scharfe Schwerter gegen die Plattformanbieter sieht Linz daneben für die Akteure vor Ort vor allem drei Elemente, die sich jeweils nur mit behördlicher Unterstützung vor Ort etablieren lassen. Ein erstes wichtiges Element ist die Integration einer Ortskennzeichnung der blauen Ordnungsnummern der Mietwagen. Bisher konnten pfiffige Unternehmer nämlich ihr Fahrzeug zunächst dort anmelden, wo sie einen taxiähnlichen Verkehr durchführen wollten. Danach meldeten sie das Fahrzeug in einer umgebenden Region um, nahmen das Kennzeichen aber mit. Ist dann die Ordnungsnummer nicht mit dem Ortskennzeichen versehen, ist es weder für Kunden noch für andere Interessenten überhaupt erkennbar, dass dieser Mietwagen gar nicht aus der Stadt stammt, in der er aktiv ist. Die Ortskennzeichnung der Ordnungsnummer ist somit elementar, wenn man die Aktivitäten von Plattformmietwagen prüfen will.
Das zweite Element ist die Einführung von Tarifkorridoren, die das Taxi durch die Festpreisoption mit den Plattformanbietern gleichstelle. Es ist ein absoluter Anachronismus, dass ein Kunde, der ein Taxi ordert, bei Auftragserteilung meistenteils keinen exakten Fahrpreis genannt bekommen kann. Spätestens seitdem Google-Maps jede Strecke nicht nur mit einer exakten Entfernung, sondern sogar auch mit einer voraussichtlichen Fahrzeit belegen kann, ist der ursprüngliche Fahrgastschutz, der durch die sklavische Taxametertreue ja eigentlich geschaffen werden sollte, obsolet.
Heutzutage möchten Kunden vorher wissen, was die Fahrt kosten wird, und gerade das Fehlen dieser Information im Voraus macht das Taxigewerbe so angreifbar für konkurrierende Plattformanbieter. Zusätzlich können nur Festpreise das Manko wieder wettmachen, welches durch viele ortsunkundige Fahrer entsteht, die vielfach genauso ortsunkundige Kunden befördern. Spätestens aber, wenn die Hinfahrt doppelt so teuer wie die Rückfahrt war, dann verkehrt sich der vermeintlich taxameterbasierte gewonnene Vertrauensvorschub ins Gegenteil.
Das dritte Element sind die Mindestpreise, deren Einführung ein aktuelles Urteil aus Leipzig nun erheblich erleichtert hat. Eine wesentliche Aussage des Urteils: Die Bedrohung eines örtlichen Marktes muss nicht im Voraus nachgewiesen, bevor Mindestpreise eingeführt werden können. Es soll schon ausreichend sein, dies anhand bisheriger Erfahrungen zu belegen. So kann also spätestens der erste Rekrutierungsversuch eines Plattformanbieters vor Ort schon die Einführung von Mindestpreisen rechtfertigen.
Nur durch Mindestpreise, die stets kostendeckende Fahrpreise garantieren, lässt sich ein Pendant zu den Lockangeboten schaffen, mit denen die Plattformanbieter die tarifgebundenen Taxler regelmäßig aufs Neue ausstechen können. Denn es mag zwar auf jeden extrem unseriös wirken, wenn die gleiche Fahrtstrecke von den Plattformanbietern am 30. Dezember halb so teuer angeboten wird wie am 31. Dezember zur gleichen Uhrzeit, trotzdem lässt sich dann doch fast jeder Kunde von dem günstigen Lockangebot fangen, welches mittelfristig den seriöseren Anbieter killen muss. Daher bedarf es einer Mindestpreisregelung für Mietwagen, um das 24/7-Angebot Taxi mit behördlich festgelegten Tarifen zu schützen, um so einen verlässlichen ÖPNV für alle zu gewährleisten.
Die Verfolgung von Verstößen gegen die Rückkehrpflicht erscheint dagegen eher mühsam und wenig erfolgversprechend, wie ein Teilnehmer beschrieb. Vor allem, wenn ein Mietwagen von Auftrag zu Auftrag eilt, dann tangiert ihn die Rückkehrpflicht gar nicht. Des Weiteren versucht das Plattformsystem inzwischen oftmals, die Fahrzeugbewegungen so zu steuern, dass sich der Mietwagen in Minischritten immer mehr in Richtung des Betriebssitzes bewegt.
Erfolgversprechender sind da wohl Überprüfungen der Betriebssitze, wie sie aber wiederum nur von den Genehmigungsbehörden veranlasst werden können. Hier müssen reale Stellplatznachweise erbracht und weitere Auflagen erfüllt werden, welche die plattformorientierten Mietwagenunternehmen oftmals nicht erfüllen können. Wer Details zu all diesen Auflagen benötigt, der wende sich gerne an den bayerischen Landesverband, der hier besonders umfassend informieren kann. rw
Beitragsbild: Remmer Witte