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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – was Taxiunternehmer jetzt wissen müssen

von Nicola Urban
20. August 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – was Taxiunternehmer jetzt wissen müssen
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt schon seit Ende Juni, und eigentlich muss sich auch die Taxibranche damit eingehend beschäftigen. Jetzt hat der GVN in einem Rundschreiben umfassend darüber informiert.

Zum 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen wie Onlinebuchung oder App-basierte Vermittlung anbieten, dazu, ihre digitalen Dienstleistungen künftig barrierefrei zu gestalten. Ziel ist der gleichberechtigte Zugang für Menschen mit Behinderungen zu digitalen Angeboten. Dies betrifft insbesondere Webseiten, Buchungs-Apps, Bezahlsysteme und Informationsdienste. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz – sofern keine digitalen Angebote bestehen.

In Taxi- und Mietwagenunternehmen sind folgende Bereiche von dem neuen Gesetz betroffen: Webseiten und Apps wie beispielsweise die Buchung, Fahrerbewertungen sowie der Fahrstatus, digitale Zahlungen und Rechnungen, automatisierte Informationen (z. B. Push-Nachrichten, SMS) sowie Feedbackmöglichkeiten und die Barrierefreiheitserklärung. Dabei gelten die internationalen WCAG 2.1 Standards auf Stufe AA, unter anderem durch ausreichende Kontraste, Tastaturnavigation und Unterstützung von Screenreadern.

Neuentwicklungen müssen ab dem 28. Juni 2025 bereits dem barrierefreien Standard entsprechen. Bestehende Angebote dürfen bis zum 27. Juni 2030 wie gehabt weiterbetrieben werden, müssen aber spätestens bis dahin angepasst sein.

Die Umsetzung wird von Marktüberwachungsbehörden geprüft. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro, Abmahnungen oder im schlimmsten Fall dem Ausschluss vom Markt sanktioniert werden. Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) weist zudem darauf hin, dass das Image leide, wenn betroffene Menschen von digitalen Angeboten ausgeschlossen blieben.

Abschließend empfiehlt der GVN seien Mitgliedern folgende Schritte: „Die Durchführung einer digitalen Bestandsaufnahme mit einer Barrierefreiheitsprüfung in Kooperation mit externen Fachstellen. Anschließend die technischen und inhaltlichen Anforderungen schrittweise umzusetzen und eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen, inklusive Feedbackmöglichkeit. Last but not least sollten die Mitarbeitenden dementsprechend geschult und relevante Dienstleister eingebunden werden.“ nu

Beitragsfoto: Symbolbild Digitalisierung, pixabay

Tags: AppBarrierefreiheitsstärkungsgesetzDigitale AuftragsvermittlungDigitalisierungFristFSGGesetzGVNInklusionInternet
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Nicola Urban

Die Journalistin war als Hörfunk-Nachrichtenredakteurin mehrere Jahre mit Taxis auf den Münchner Straßen unterwegs und auch ihre bessere Hälfte ist beruflich eng mit dem Taxigewerbe verwurzelt – seit dem brennt sie für das Gewerbe, ist die eierlegende Wollmilchsau der Taxi Times und unterstützt sowohl redaktionell als auch in der Verwaltung.

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