Die eigene Behörde konnte die Ankündigung ihres Chefs – Antrag auf Erlass der Rückzahlung von Corona-Soforthilfe ab 1.6. – nicht fristgemäß umsetzen. Dafür wurde allerdings der Zeitraum für die Antragsstellung verlängert.
Die Möglichkeit für bayerische Kleinunternehmer, einen Erlass der Rückzahlung von Corona-Soforthilfe zu beantragen, ist nicht – wie vom Wirtschaftsministerium angekündigt – am 1. Juni online gegangen.
Die Taxi-Times-Meldung vom 16. Mai, in der auch auf die Internetseite der Aiwanger-Behörde verlinkt worden war, führte zu Nachfragen, da mehrere Interessenten nun vergeblich versuchten, das zugehörige Antragsformular aufzurufen. Ein Leser berichtete von einer Behörden-Odyssee, bei der er telefonisch immer wieder von einer Dienststelle an die andere verwiesen wurde und letztlich keine zufriedenstellende Auskunft, geschweige denn die Möglichkeit zur Antragstellung erhielt. Anstelle eines Erlasses habe man ihm diverse Modelle zu Stundung und Ratenzahlung angeboten.
Auf Anfrage von Taxi Times hat das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie jetzt bekanntgegeben, dass „die genauen Erlassvoraussetzungen“ erst jetzt „aktuell ausgearbeitet“ werden. Es wird bestätigt, dass „die Bayerische Staatsregierung“ sämtliche „rechtskonform zur Verfügung stehenden Möglichkeiten“ ausschöpft, „um die Abwicklung der Verfahren so einfach und verträglich wie möglich zu gestalten. Durch die Rückzahlung der Soforthilfe soll kein bayerisches Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten! Daher können in solchen Fällen Ratenzahlung bzw. bei Existenzbedrohung auch ein Erlass beantragt werden.“
Als „grobe Faustregel (vorbehaltlich der Prüfung der jeweiligen individuellen Umstände)“ nehme man an, dass ein Jahresüberschuss nach Steuern unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bzw. unter 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) einen „Erlass oder zumindest Teilerlass, gegebenenfalls verbunden mit einer Ratenzahlung wegen Existenzgefährdung“, häufig ermögliche, „wenn keine weiteren Einkünfte oder liquides Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist. Ebenso offenzulegen sind die Einkünfte des Ehegatten.“
Das Ministerium bietet umfangreiche Informationen auf der Website „Soforthilfe Corona“ an, wo unter anderem ein Link zu „häufiggestellten Fragen“ zu finden ist.
Auffällig ist hier zudem der Hinweis platziert: „Die Frist wurde verlängert. Sie haben nun bis zum 31. Dezember 2023 Zeit für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe.“ Auch hier ist von „großzügigen Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger“ die Rede. Und auch hier wieder: „Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus.“ Der Antrag kann nur online gestellt werden, allerdings frühestens ab kommendem Samstag: „Das Antragsverfahren wird derzeit weiter ausgearbeitet. Die Antragstellung wird Anfang Juli 2023 möglich sein. Sobald die detaillierten Voraussetzungen sowie das Antragsverfahren feststeht, finden Sie weitere Informationen dazu auf dieser Webseite.“
Für Interessenten, denen die Informationen nicht ausreichen, ist die Telefonnummer einer „Corona-Soforthilfe-Hotline“ angegeben: 089 57907066. Auch an die E-Mail-Adresse [email protected] können Anfragen gerichtet werden. ar
Beitragsbild: Symbolfoto Axel Rühle
Ja da bin ich mal gespannt wieviele da ein erlass bekommen! Am Anfang hies es ja es wird nicht zurückgefordert, aber das mit der Rückzahlung hätte man sich denken können! Aber das Geld wurde halt wirklich gebraucht