Wer als Kleinunternehmer oder Soloselbstständiger in Bayern nachweist, dass er durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Corona-Hilfen in Existenznot geraten würde, kann an 1. Juni 2023 einen Erlass beantragen. Dies ist unter anderem auch auf Bemühungen des bayerischen Taxigewerbes zurückzuführen.
Diese Meldung ist am 1.6. aktualisiert worden, indem im letzten Satz der Link zur erwähnten Internetseite eingefügt wurde.
Gute Nachricht für bayerische Unternehmer: Die Bayerische Staatsregierung kommt Klein-Unternehmen und Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, nach eigenen Angaben „weitestmöglich entgegen“. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler): „Unsere Maxime lautet: Niemand soll durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Insbesondere zahlreiche kleine Gewerbetreibende wie Friseure und Soloselbständige sehen sich angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit der Rückzahlung zu viel gezahlter Corona-Soforthilfen überfordert. Für den Fall der Existenzgefährdung haben wir jetzt eine gute Lösung gefunden. Wer als Alleinstehender bis zu 25 000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen.“
Das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie reagiert damit auf die Bitten und Forderungen von Vertretern verschiedener Berufssparten, unter anderem der Friseur-Innungen und des Taxigewerbes. Für letztere hatten der Landesverband Bayerischer Taxiunternehmer und der Taxiverband Bayern im Ministerium und in einem Brief an Wirtschaftsminister Aiwanger um eine großzügige Auslegung der Regeln insbesondere in den Taxibetrieben und um einen Verzicht der Rückforderungen gebeten. Die Verbände erklärten die Kostenstruktur der Taxiunternehmen und wiesen darauf hin, dass es fast ausgeschlossen war, das erhaltene Geld fehlerfrei auszugeben.
„Aufgrund der Betriebspflicht mussten Taxiunternehmer*Innen auch während des Lockdowns arbeiten und Personal beschäftigen und die Versorgung aufrecht erhalten, hatten auf der anderen Seite aber dennoch schlicht viel zu wenig Umsatz“, argumenten die Verbände. „Kein Taxibetrieb hätte zu dieser Zeit ohne staatliche Hilfe überleben können. Somit musste also das Personal, das für die mobile Daseinsvorsorge zur Verfügung stand, auch bezahlt werden, obwohl zu dieser Zeit nahezu kein Umsatz erwirtschaftet wurde.“
Nur wenige Tage nach dem Brief konnte man sich bereits über ein positives Ergebnis in Form des nun erfolgten Erlasses freuen: Dieser ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht. Als grobe Faustregel ist damit ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt.
Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten.
Im Interesse der Betroffenen können inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige den individuellen Pfändungsfreibetrag, ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge, geltend machen. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden.
Aiwanger: „Wer wenig verdient und seine Existenz gefährdet sieht, kann ab 1. Juni den Erlass der Rückzahlung der Corona-Hilfen online beantragen. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung nach klaren Kriterien, die die wirtschaftliche Situation des Antragstellers berücksichtigt und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses die Rückzahlung erlässt. […] Stundung und Ratenzahlungen sind in Zeiten multipler Krisen wie dem Ukraine-Krieg, hohen Energiepreisen, Inflation und Lieferkettenschwierigkeiten gerade für Wenigverdienende nicht immer hilfreich. Mit den Eckpunkten für den Erlass der Corona-Soforthilfen haben wir eine gute Lösung gefunden.“
Schon bisher galt: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Auch die Ratenzahlungen können spätestens ab 1. Juni über die Online-Plattform beantragt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. ar
Beitragsbild: Wirtschaftsminister Hubbert Aiwanger – Foto: StMWi/A.Heddergott
Sehr geehrter Herr Rühle, danke für den Beitrag,
aber bitte wie lauten die jeweiligen Online-Plattformen oder Mailadressen oder Formulare oder hilfreichen Listen usw., die man evtl. ab 1. Juno 23 benützen kann ???
Der röchelde Taxler grüßt
Bruno Mayer
Hallo Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir haben die Internetseite, auf der alle wichtigen informationen zu finden sind, nachträglich am Ende des Textes verlinkt.