Der aktuelle Zwischenstand beim Berliner Verbotsverfahren der Uber-App wird von den Beteiligten sehr unterschiedlich dargestellt. Das Verwaltungsgericht dementierte die Darstellung des US-Unternehmens.
Uber hatte in seinem Blog am gestrigen Montag der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass das Berliner Verwaltungsgericht dem Widerspruch des Unternehmens stattgegeben und eine Aussetzung der Untersagungsverfügung angeordnet habe. Ein Sprecher des US-Unternehmens sprach in diesem Zusammenhang von guten Neuigkeiten für Berlin, weil Uber damit seine App und die damit angebotenen Fahrten weiter betreiben könne.
Dieser Darstellung widersprach postwendend das Verwaltungsgericht Berlin. Wörtlich heißt es in einer Pressemeldung: „Die Firma Uber B.V. wehrt sich gerichtlich gegen eine Verfügung, mit der das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ihr mit sofortiger Wirkung untersagt hat, Fahrdienste im Land Berlin über eine Smartphone-App („UberPOP“ bzw. „UberBLACK“) zu vermitteln. Ein Eilantrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs ist am Freitag, dem 15. August 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen. In dem nun unter dem Aktenzeichen VG 11 L 353.14 anhängigen Verfahren hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten auf gerichtliche Anfrage zugesichert, vor einer Entscheidung des Gerichts von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Derartige Zusicherungen sind in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, um während eines gerichtlichen Verfahrens ggf. nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile für den Adressaten einer belastenden Verfügung zu vermeiden. Eine derartige Zusicherung besagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Nach Stellungnahme der Behörde und Eingang ihrer Akten wird die für das Personenbeförderungsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts zeitnah entscheiden.“
Am Ende seiner Ausführungen weist das Gericht die Darstellung von Uber explizit zurück: „Entgegen einer anderslautenden Pressemitteilung der Antragstellerin vom heutigen Tage hat das Gericht damit weder „über den Widerspruch entschieden noch eine Aussetzung der Untersagungsverfügung angeordnet“.
Es ist nicht das erste mal, dass ein aktuell laufendes Verfahren gegen das Unternehmen Uber von deren PR-Profis falsch interpretiert wird. Schon eine ähnliche Entscheidung in Hamburg auf das von der dortigen Behörde verhängte Verbot wurde als Sieg „verkauft“.
Ganz ähnlich agierte vor rund einer Woche auch ein weiterer Wettbewerber des Taxigewerbes. Das Unternehmen Sixt hatte den Beschluss des Landgerichts München im Rechtsstreit seines Chauffeurdienstes „mydriver“ mit der Frankfurter Taxivereinigung mit den falschen Begriffen beurteilt und dadurch den Anschein erweckt, man sei als Sieger aus dem Verfahren hervorgegangen. jh
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Wichtig ist meiner Meinung nach, zu betonen, dass es sich hierbei um ein Eilverfahren handelt und man erst mal nichts genaues sagen kann, bis das Eilverfahren in wenigen Wochen abgeschlossen ist. Es gibt aber auch andere Beispiele, wie man mit dem Thema umgehen kann. Die Münchner Behörde soll beispielsweise jeden Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz etc. nachgehen und ahnden.