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Start Arbeitsrecht

Corona: Home-Office begünstigt die Einkommenssteuer

von Hayrettin Şimşek
7. April 2020
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Gezwungenermaßen müssen aktuell viele Menschen zuhause arbeiten. Mitarbeiter von Taxizentralen beispielsweise disponieren die Taxibestellungen vom eigenen Schreibtisch in der Wohnung. Das kann man zum Jahresende steuerlich geltend machen – wenn man bereits jetzt ein paar wichtige Dinge beachtet.    

Um eine Verbreitung des Corona- Virus in Unternehmen zu vermeiden, agieren mittlerweile zahlreiche Mitarbeiter vom Home-Office aus. Selbst Angestellte von Taxizentralen sind technisch in der Lage, Taxibestellungen von zuhause aus aufzunehmen  und per Datenfunk direkt in die Fahrzeuge weiterzuleiten. Das dafür notwenige Home-Office-Tool stellt beispielsweise ein Softwareanbieter für Vermittlungssoftware seinen Kunden derzeit sogar lizenzfrei zur Verfügung.

Wer allerdings im Home-Office arbeitet, stellt seinem Arbeitgeber einen Teil der Räumlichkeiten seines Privathaushalts zur Verfügung. Der Staat hat das schon immer belohnt, indem die zuhause arbeitenden Mitarbeiter die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nach genauen Vorgaben von der Steuer absetzen konnten. Gilt das nun auch für diejenigen, die aktuell nur wegen der Coronakrsie zuhause arbeiten?

Ja, bestätigt ein Ratgeberbeitrag der ARD-Tagesschau. Zwei der drei Voraussetzungen seien bereits erfüllt: Zum einen, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, zum anderen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Eine dritte Voraussetzung ist etwas diffiziler im Nachweis: Es muss sich um ein Arbeitszimmer handeln, was wiederum bedeutet, dass es ein abgeschlossener Raum sein muss und auch kein Durchgangszimmer sein darf. Das Zimmer muss ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, somit keinerlei privaten Gegenstände dort platziert sein wie zum Beispiel Fernseher, Musikinstrumente (z.B. Klavier), einziges Telefon, private Literatur, Kleiderschränke, Bügelbretter, Bett, Nähmaschine, Heimtrainer, sonstige Hausratsgegenstände, Kunstgegenstände oder eine Sitzecke mit Sesseln (es sein denn, es werden aus beruflichen Gründen Besucher empfangen).

Wer also aktuell ein Gästezimmer zum Arbeiten nutzt oder das ehemalige Kinderzimmer, kann die dortigen privaten Sachen wegräumen. Der ARD-Beitrag empfiehlt, dies mit Fotos zu dokumentieren. Ob sich der Aufwand lohnt, muss jeder selbst entscheiden. Steuerlich abgesetzt werden können die anteiligen Mietkosten des Zimmers ebenso wie der anteilige Strom- und Wasserverbrauch oder auch extra angefallene Kommunikations- und Bürokosten. Bei letzterem akzeptieren die Finanzämter meist eine Aufteilung in 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent berufliche Nutzung. Als Höchstbetrag zur Absetzung gilt weiterhin 1.250 Euro, auch dann, wenn der Raum nur während der Coronakrise als Arbeitszimmer genutzt wird. hs

Tags: EinkommenssteuerFinanzamtWerbungskosten
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Hayrettin Şimşek

Der Taxiunternehmer ist in Berlin in der Tagschicht im Einsatz. Neben eigenen Beiträgen unterstützt er die Redaktion bei der Themenrecherche, betreut die ‚sozialen Kanäle‘ von Taxi Times und übersetzt zahlreiche Beiträge ins Türkische.

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Kommentare 1

  1. Antonio says:
    6 Jahren her

    Vielen Dank für die Info, dass man private Dinge nur wegräumen muss, um das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Mein Steuerberater hatte mich auch darauf hingewiesen. Es ist ja auch so, dass man Strom verbraucht, wenn der ganze Tag der Rechner läuft.

    Antworten

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