Trotz weiterhin hoher Inzidenzwerte sind Anfang April die bundesweit geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ausgelaufen. Mit dem Übergang der Verantwortlichkeiten an die 16 Bundesländer hat Deutschland bei der Definition der Corona-Maßnahmen wieder einen Flickenteppich.
Das führt auch in der Taxi-Times-Redaktion zu zunehmenden Anfragen hinsichtlich der Maskenpflicht für Fahrer und Fahrgäste sowie innerhalb von Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Seniorenheime, in denen sich so genannte vulnerable Menschen aufhalten. Die Antworten dazu hat der Bundesverband Taxi- und Mietwagen (BVTM) in einer Übersicht zusammengestellt. Mit Zustimmung des BVTM wird Taxi Times diese Übersicht nachfolgend 1:1 übernehmen, alphabetisch sortiert nach Bundesländern. Die graphische Übersicht sowie einige weitere Empfehlungen sind auf der Verbandsseite unter diesem Link abrufbar.
Zu diesen Empfehlungen zählt beispielsweise, „stets das höchstmögliche Schutzniveau aufzulegen. Der BVTM verweist in diesem Zusammenhang auf die Berufsgenossenschaft Verkehr, die unter diesem Link nachgelesen werden kann.
Übrigens: Der Einbau eines Trennschutzsystems im Taxi bzw. Mietwagen war zu keiner Zeit verpflichtend vorgeschrieben. Somit ist das also auch nach den Lockerungen keine Vorschrift, sondern eine weitere vertrauensbildende Maßnahme auf freiwilliger Basis.
Hier nun die aktuell gültigen Maskenregelungen der 16 Bundesländer (Stand April 2022)
Bayern
- In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppenbetreuen, gilt demnach weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht und für den Zugang benötigen Besucher(auch Fahrpersonal) und Beschäftigte einentagesaktuellen Schnelltest.
- für den öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhineine FFP2-Maskenpflicht.
- Ansonsten bleiben allgemeine Schutz- undHygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhinempfohlen, insbesondere die Wahrung des
Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).
Baden-Württemberg
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-,Warn- und Alarmstufe) entfällt
- In Innenbereichen und im öffentlichen Nahverkehr gilt die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske. - In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021
V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung unberührt
Berlin
- In Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz1 Nummer 1 bis 5, und 12 des Infektionsschutzgesetzes besteht Maskenpflicht
für Besucherinnen und Besucher,
• für Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen, jeweils sofern
sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen und
• für Beschäftigte bei der unmittelbaren Versorgung von Patientinnen und
Patienten, auch im Freien - Es besteht Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrsfür Fahrgäste; für das Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- undSteuerpersonal, soweit bei diesem tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderenPersonen besteht, gilt die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen
- Es besteht eine Testpflicht in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Patientinnen und Patienten,Begleitpersonen, Besuchende (auch Fahrpersonal) und Beschäftigte.
Brandenburg
- In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen fürambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und
teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften,
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und
Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher (auch Fahrpersonal)
während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. - Maskenpflicht in Verkehrsmitteln und ÖPNV:
Alle Fahrgäste müssen FFP2-Maske tragen
• Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend
• Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske
tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen
Personen bestehen. - Eine Testpflicht beim Betreten von gesundheitlichen Einrichtungen gilt nicht
für vollständig geimpfte (3/3) und nachweislich genesene Personen.
Bremen
- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
beim Besuch von Arztpraxen, Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (u.a. Dialyseeinrichtungen)
• bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs für Fahrgäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
• Die Verpflichtung zur Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
• In Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7 des IfSG (u.a. Dialyseeinrichtungen)
• Nicht bei vollständiger Impfung (3/3) oder nachweislicher
Genesung
Hamburg
- In Innenräumen muss eine FFP2-Maske getragen werden,darunter fallen beispielsweise auch Fahrten mit öffentlichenVerkehrsmitteln, Veranstaltungen und der Einzelhandel (§§3,4)
- Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oderPatienten) von Krankenhäusern und medizinischenVersorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen derPflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht,zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Hessen
- Appel zu eigenverantwortlichem Handeln
- Eine OP-Maske oder Schutzmaske der StandardsFFP2, KN95, N95 oder ve-gleichbar ohneAusatemventil (medizinische Maske) ist zutragen von Besuchenden, Patienten und Personen, die in Arztpraxen undgesundheitlichen Einrichtungen tätig sind – giltauch bei Patientenfahrten, wenn dasFahrpersonal die Einrichtung betritt
- Maske im ÖPNV kann angeordnet werden
Mecklenburg-Vorpommern
- In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrsbesteht für Fahrgäste sowie das Kontroll- undServicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweitdiese tätigkeitsbedingt physischen Kontakt zu anderen
Personen haben, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske - In Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Einrichtungen fürambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen undTageskliniken gilt für Besucherinnen und Besucher diePflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder
Atemschutzmaske - Es besteht in Krankenhäusern für Besucherinnen undBesucher das 3G-Erfordernis.
Niedersachsen
- FFP2-Maskenpflicht u.a. im ÖPNV, Pflegeeinrichtungen undKrankenhäusern
- Vorlage eines negativen Tests beim Betreten von Kranken-
und Pflegeeinrichtungen
Nordrhein-Westfalen
- Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarenAtemschutzmasken sowie Testpflicht in u.a. Krankenhäusern,Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren,Dialyseeinrichtungen, voll- oder teilstationären Einrichtungen
in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote), von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
Rheinland-Pfalz
- Keine Hotspot-Regelung mehr
- Maskenpflicht im ÖPNV & Fernverkehr,Pflegebereich und medizinischen Bereich
Saarland
- Keine Hotspot-Regelung mehr
- Maskenpflicht in Bus & Bahn und im medizinischenBereich
Sachsen
- Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichenPersonennahverkehrs für das Kontroll- und Servicepersonal und dasFahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischerKontakt zu anderen Personen besteht, sowie für Schülerinnen undSchüler.
- Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren
Atemschutzmasken in u.a. Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungen
für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Verkehrsmitteln
des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste
Sachsen-Anhalt
- Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichenPersonennahverkehrs für dasKontroll- und Servicepersonal und dasFahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingtphysischer Kontakt zu anderen Personen besteht, sowie fürSchülerinnen und Schüler.
- Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarenAtemschutzmasken in u.a. Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungenfür ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Verkehrsmittelndes öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste
Schleswig-Holstein
- Masken- und Testpflicht inKrankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Maskenpflicht im ÖPNV (einschließlichTaxen)
- Keine Hotspot-Regel
Thüringen
- Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichenPersonennahverkehrs für das Kontroll- und Servicepersonal und dasFahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingtphysischer Kontakt zu anderen Personen besteht
- Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarenAtemschutzmasken in u.a. Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungenfür ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Verkehrsmittelndes öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste
Beitragsfoto: Remmer Witte