Mit der Corona-Testpflicht in immer mehr Bereichen steigt die Zahl der positiven Testergebnisse. Für Betroffene gilt dann: häusliche Quarantäne. Doch wie kommt man nach Hause? Geht das mit dem Taxi?
Aufgrund der 3G-Regelungen im Betrieb müssen sich Arbeitnehmer ab jetzt häufig auf eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus testen lassen. Daraus folgt zwangsläufig eine gewisse Zahl an positiven Testergebnissen, die für den Betroffenen die Verpflichtung bedeuten, sich sofort in Quarantäne zu begeben. Erfährt er das Ergebnis nicht zu Hause, sondern an einem beliebigen anderen Ort, so ist der sofortige Heimweg die naheliegende Reaktion. Welches Verkehrsmittel könnte dafür besser geeignet sein als das Taxi? Schließlich möchte man mit so wenigen Personen wie möglich Kontakt haben.
Viele Taxizentralen, ‑betriebe und ‑fahrer stehen deshalb vor der Frage, ob sie einen Auftrag annehmen dürfen, sollen oder müssen, wenn ihnen bekannt ist, dass der Fahrgast höchstwahrscheinlich ansteckend ist.
Um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren, hat das Taxigewerbe von Beginn der Corona-Krise an alles Menschenmögliche getan, um Fahrer und Fahrgäste bestmöglich zu schützen: Die Mehrzahl der Fahrzeuge in Deutschland und anderen Staaten ist seit Langem mit Trennschutzvorrichtungen ausgestattet, Fahrer achten auf die Maskenpflicht bei Fahrgästen und tragen häufig selbst eine Mund-Nasen-Bedeckung, wenngleich dies rechtlich noch immer nicht eindeutig beurteilt ist, da es mit dem Vermummungsverbot am Steuer kollidieren kann. Taxis werden häufiger als vorher gelüftet, gereinigt und desinfiziert. Viele Fahrer haben sich impfen lassen.
Dennoch ist es gefühlt ein großer Unterschied, ob ein Fahrgast nur eine potentielle Gefahr darstellt oder eine reale. Auch wenn Schnelltests eine gewisse Fehlerquote haben, bedeutet ein positives Ergebnis doch, dass die Person wahrscheinlich ansteckend ist.
Dazu kommt: Trotz mancher Lockerungen für Taxis im Zuge der Corona-Krise (z.B. ausgesetzte Betriebspflicht) gilt die Beförderungspflicht nach wie vor. Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) heißt es in Paragraph 22, dass ein Fahrgast befördert werden muss, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Konkrete Ausnahmen werden erst in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz BOKraft, thematisiert. Hier steht in Paragraph 13 (Beförderung von Personen): „Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie [die Unternehmer und Fahrer] die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.“
Daraus kann man ableiten: Wenn eine zu befördernde Person durch bloßes Atmen (wahrscheinlich) Viren verbreitet, kann man annehmen, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit des Fahrers und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Betriebs darstellt. Das spricht gegen eine Beförderung und erlaubt dem Fahrer, diese abzulehnen.
Eine andere Interpretation ermöglicht Paragraph 14 (Verhalten der Fahrgäste): „Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.“
Daraus kann man wiederum ableiten: Ein Fahrgast, der (wahrscheinlich) durch bloßes Atmen Viren verbreitet, hat bei der Wahrnehmung seines Anspruchs auf Beförderung streng darauf zu achten, das Fahrpersonal so wenig wie möglich zu gefährden, indem er den Taxifahrer auf das Risiko hinweist und streng auf den korrekt sitzenden, dicht anliegenden Mund-Nasenschutz achtet. Der Fahrer kann sich durch Lüften und anschließendes Desinfizieren des Fahrgastraumes, insbesondere der Teile, die der Fahrgast mit den Händen berührt hat wie Anschnallgurt und Türgriff, hinreichend schützen. Das spricht für eine Beförderung und erlaubt dem Fahrer, diese durchzuführen.
Die Taxizentralen gehen mit dem Problem unterschiedlich um. Beim Taxiruf Köln etwa lehnt man Aufträge ab, wenn bekannt ist, dass der Fahrgast kürzlich positiv auf Corona getestet worden ist. Man sieht sich der Sicherheit und Gesundheit des Fahrpersonals verpflichtet und möchte sich keinesfalls mitschuldig an einer etwaigen Erkrankung eines Fahrers machen. Betroffene Fahrgäste werden daher an Krankenfahrdienste verwiesen. Wie Zentralen-Chef Aleksandar Dragiecevic gegenüber Taxi Times erläutert, war man bis heute aber noch nicht mit dem Problem konfrontiert, da Personen ihr Testergebnis häufig erst zu Hause erfahren und sich damit augenblicklich in Quarantäne begeben können.
Anders wird es bei Taxi Berlin gehandhabt: Hier gibt man die Information, dass ein Fahrgast positiv getestet worden ist, mit dem Auftrag an den Fahrer weiter und gesteht ihm die Entscheidung zu, den Auftrag anzunehmen oder zurückzugeben. In diesem Fall hat die Rückgabe keine Sanktion zur Folge. Im Taxi sieht man solche Fahrgäste deutlich besser aufgehoben als im Linienverkehr mit Dutzenden anderen Personen. Demnächst soll eine Differenzierung nach 2G-Kriterien in die Liste der Fahrermerkmale aufgenommen werden.
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) erklärt zu der Problematik ebenfalls, dass die Entscheidung dem einzelnen Fahrer obliegt. Wenn er die Fahrt aufgrund der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen für unbedenklich halte, könne er sie durchführen. Erscheine ihm das Risiko dagegen zu hoch, sei es mit Sicherheit rechtlich darstellbar, wenn er einen Auftrag mit positiv getestetem Fahrgast ablehne. Der Verband wollte hierzu ausdrücklich keine Empfehlung aussprechen. ar
Beitragsfoto: Taxi Times
Eines gilt es meines Erachtens zu bedenken: Bei der Beförderung einer Person, die zumindest als Verdachtsfall in die Quarantäne muss, stellt die Beförderung im Taxi einen Covid19 Kontakt 1. Grades dar und bedingt die Verdachtsquarantäne für das Fahrpersonal; Aus meiner Sicht wäre ein sogenannter Infektionstransport durch den Krankentransport/Rettungsdienst indiziert.
Die Frage müsste eher heißen: „MUSS das Taxi positiv getestete Personen befördern“…
Lieber Münchner Droschkenkutscher, ja, man hätte die Frage auch mit „müssen“ stellen können. Die Antwort wäre aber dieselbe geblieben.
Mensche zu befördern die Covid 19 positiv getestet worden sind ist ja generell nicht verwerflich, aber es sollte dementsprechend auch berechnet werden dürfen für das Risiko das der Fahrer/in sich infiziert und ausfällt und auch die Desinfektionsarbeiten im Fahrzeug. Vertragspartner tun sich da sehr schwer und nehmen es für selbstverständlich hin das man den Fahrer/in und dem Betrieb das erhöhte Risiko aussetzt.