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Die Mühlen der Gerichte mahlen langsam, aber sie mahlen

von Remmer Witte
5. März 2025
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Die Mühlen der Gerichte mahlen langsam, aber sie mahlen
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Die Aktivitäten des internationalen Plattformanbieters Uber in sind eine neue Phase getreten. Nach den Metropolen stehen jetzt bundesweit auch kleinere Städte im Fokus, deren Genehmigungsbehörden vor einem scheinbar übermächtigen Gegner stehen. Doch nun machen aktuelle Gerichtsentscheidungen Mut.

Im Zuge der Auseinandersetzung mit einzelnen Mietwagen-Unternehmen, die für Plattformanbieter wie Uber aktiv sind, laufen bundesweit Gerichtsverfahren, welche von den betroffenen Mietwagenunternehmen mit hohem Energieaufwand betrieben werden. Da haut man sich eigentlich noch gerichtsanhängige Entscheidungen schon mal im Eilverfahren um die Ohren. Die Gerichte werden so dazu getrieben, feinste juristischen Nuancen im Vorab zu bescheiden, ohne dass die Hauptverfahren auch nur ansatzweise dahin vordringen können, dass wirkliche Fakten beschieden werden.

Überall, wo sich einzelne Unternehmergemeinschaften oder Genehmigungsbehörden trauen, die örtlich auftretenden plattformbasierten Mietwagen mit dem normalen Instrumentarium des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einzubremsen, sieht man sich unvermittelt mit der ganzen Wucht juristischer Taschenspielereien konfrontiert, denen man kaum gewachsen ist.

Trotzdem schält sich allmählich bundesweit die Tendenz heraus, dass es im Zweifel zumindest nicht aussichtslos ist, diesen Weg zu beschreiten, wie drei ganz aktuelle Gerichtsentscheidungen aufzeigen:

  • VGH München – 2025-01-21 – 11 CS 24.2003_Unterlagen_Betriebsprüfung_kein Verweigerungsrecht.pdf
  • OVG NRW v. 14.01.2025_13 B 1178_24_UBER Wuppertal_Fahren ohne Genehmigung.pdf
  • OVG NRW v. 19.12.2024_13 B 1178_24_UBER Wuppertal_Fahren ohne Genehmigung_intransparente Finanzen.pdf

Besonders das erstgenannte Urteil aus München ist interessant, da es festlegt, welche Unterlagen im Zweifel für eine Betriebsprüfung eines Mietwagenbetriebes offenzulegen sind. Es sind tatsächlich nicht nur sämtliche Einnahmeursprungsaufzeichnungen in einer aufbereiteten Form verfügbar zu halten, sondern auch die digitalen Webanwendungen inklusive der digitalen Auftragsdaten sozusagen in Echtzeit vorzulegen, selbst, wenn dabei parallel Geschäftsgeheimnisse offenbar werden könnten.

Es ging um ein Mietwagenunternehmen mit 40 Fahrzeugen, für das eine befristete Genehmigung erteilt worden war. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens verpflichtete die Behörde das Unternehmen mit Bescheid unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Nichterfüllung unter anderem, bei einer Betriebsprüfung die stichprobenartige Einsichtnahme in folgende Unterlagen zu dulden: Dienstleistungsvereinbarungen mit Vermittlern/Partnerunternehmen, Mietwagenauftragsbuch (Ursprungsaufzeichnungen), Webanwendungen von genutzten Vermittlungsplattformen inklusive der digitalen Auftragsdaten, E-Mails zum Auftragseingang. Dagegen legte das Unternehmen Widerspruch ein. Diese Entscheidung steht noch aus. In der aktuellen Entscheidung ging es lediglich um die Wiederherstellung der potentiell aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens.

Das Unternehmen begründete seine Position damit, dass die Verpflichtung zur Offenlegung seiner vertraglichen Beziehungen zu den Vermittlern nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sei. Außerdem handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. Auch die Aufforderung hinsichtlich der E-Mails über den Auftragseingang und der Webanwendungen sei unverhältnismäßig. Ihr Auftragseingangsbuch müsse die Antragstellerin nicht als Ursprungsaufzeichnung vorlegen. Diese Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Aus den vorgetragenen Gründen ergäben sich keine begründeten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der bei einer Betriebsprüfung vorzulegenden Unterlagen.

Damit lässt sich das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts München sehr gut bundesweit auf Verlängerungsanträge von Mietwagengenehmigungen übertragen: Überall, wo für plattformbasierte Mietwagen nach den ersten zwei Jahren Konzessionsverlängerungen beantragt werden, steht es den Genehmigungsbehörden zu, sich im Rahmen des Antragsverfahrens einen umfassenden Einblick in deren Auftragsunterlagen zu verschaffen.

In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Düsseldorf ging es dagegen um die in Frage stehende persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers eines Mietwagenbetriebes aus Wuppertal, der ohne die notwendigen Qualifikationen einen Mietwagenbetrieb weitergeführt hatte, nachdem der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer ausgeschieden war.

Die zweite angeführte Entscheidung desselben Gerichts bezieht sich auf die Aufrechterhaltung einer dauerhaften Schließung eines Mietwagenbetriebes. Hier hatte das Unternehmen versucht, besondere Härten geltend zu machen, und die zwischenzeitliche Aussetzung der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens über eine so genannte Zwischenregelung beantragt. Diesem Antrag gab das OVG Düsseldorf jedoch nicht statt, vor allem, da die Antragstellerin die finanziellen Folgen für den Betrieb nicht schlüssig darlegen konnte.

Beide Entscheidungen zeigen noch einmal die – grundsätzlich im Gewerbe bekannte – Tatsache auf, dass es zum einen extrem aufwändig scheint, Genehmigungen zur Konzessionsvergabe im ablehnenden Fall tatsächlich nicht zu erteilen oder auch einzuziehen, wenn der Antragsteller hier klagt. Andererseits belegen sie, dass, wenn die Mühlen der Gerichte erst einmal zu mahlen begonnen haben, die Beweislast den Antragstellern zufällt, welcher sie dann oftmals kaum gewachsen sind oder sein wollen. Auch wenn hier also zumindest bei den beiden Düsseldorfer Entscheidungen mit viel Aufwand lediglich kleine Schritte gelungen zu sein scheinen, sind es immerhin weitere Mosaiksteine in der Demontage der Mär der vermeintlich zukunftsweisenden Plattformtechnologie von Uber und Co. Schaut man genau hin, dann geht es oftmals doch um nichts als windige Geschäftspraktiken. rw

Bild: Remmer Witte

Tags: GenehmigungsbehördenMobilitätsplattformPersonenbeförderungsgesetzUber
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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Kommentare 1

  1. Igor Isaev says:
    9 Monaten her

    Fakt ist uber liefert an deren Gutachter für Wirtschaftlichkeit gefälschte Umsatzdaten um zu behaupten es sei wirtschaftlich…. Also man manipuliert und betrügt nicht nur Gutachter Büros sondern mit falsch ausgestellten Dokumenten versucht man die Politik zu überzeugen dieses Geschäfts Model zu behalten. Fakt ist die Fahrer bekommen ihre Aufträge auf Handy angezeigt und können somit selbst entscheiden ob die die Tour annehmen oder nicht das ist alleine der Beweis das es um keine natürliche Weiterleitung der Aufträge ist …. Alles gefälscht und gelogen .

    Antworten

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