In Berlin haben zahlreiche Taxiunternehmer Post von der Investitionsbank Berlin (IBB) bekommen. Die Landesbank kündigt die Rückforderung von Auszahlungen der November- und Dezemberhilfen aus dem Jahr 2020 an. Auch Unternehmen aus dem Rest der Republik könnten demnächst mit einer ähnlichen Ankündigung rechnen, weshalb man jetzt schnell mit einem Alternativantrag reagieren sollte.
Das Schreiben der IBB weist darauf hin, dass das Taxigewerbe dem Grunde nach gar nicht berechtigt gewesen sei, diese Hilfe zu beantragen, da die dafür notwendigen Schließungsanordnungen das Taxigewerbe nicht direkt betroffen hätten. Wenn also trotzdem Anträge gestellt worden seien, welche unter Prüfungsvorbehalt vorläufig genehmigt worden seien, stehe nunmehr im Rahmen der Abschlussprüfungen voraussichtlich eine Rückforderung der Auszahlung ins Haus.
Auf Initiative einiger Berlin Unternehmer hatte der Fraktionsvorsitzende der Berliner FDP, Sebastian Czaja, die verantwortliche Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) um Klärung gebeten, da solche Rückforderungen zumindest gefährliche Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Unternehmen auslösen könne. Die diesbezügliche Antwort der Senatorin Ramona Pop (das Schreiben liegt Taxi-Times vor) verweist darauf, dass das Taxigewerbe tatsächlich in der Regel eindeutig nicht antragsberechtigt für die Hilfe gewesen sei.
Antragsberechtigt wären nur Taxibetriebe, welche 80 Prozent ihres regelmäßigen Umsatzes mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielten, bspw. als Shuttleservice im Auftrag für Hotels oder Messen agieren. Es reiche nicht, dass wegen der Schließungsanordnung schlichtweg weniger Fahrgäste befördert worden seien. Die IBB sei – wie auch alle anderen mit solchen Förderungsauszahlungen beauftragten Landesbanken – gegenüber dem Bund verpflichtet, ggf. fälschlich ausgezahlte Förderungen zurückzufordern.
Die Senatorin verweist in der Folge jedoch auch darauf, dass möglicherweise fälschlich ausgezahlte Förderungen lediglich nach den Bedingungen der November- und Dezemberhilfen zurückzufordern seien. Dafür sei es jedoch sehr wohl möglich, die fraglichen Förderungen über das Programm der Überbrückungshilfe III zu beantragen. Eine Antragsberechtigung bestehe also im Grundsatz, nur eben für ein anderes Programm.
Der Schaden lässt sich allerdings begrenzen, indem die betroffenen Unternehmer rückwirkend einen alternativen Antrag für die Überbrückungshilfe III stellen. Entsprechende Anträge könnten noch bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Betroffen sei im Übrigen nicht nur das Taxigewerbe, die Problematik stelle sich auch für andere Branchen, die ebenfalls noch angeschrieben werden sollen. Bisher seien auch erst Ankündigungen möglicher Rückforderungen versandt worden, die Bearbeitung der Einzelfälle aber werde noch dauern.
Hermann Waldner, Geschäftsführer von Taxi Berlin und Vizepräsident des Bundesverbands Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) informierte die Berliner Unternehmerinnen und Unternehmer postwendend über den Inhalt dieses Schreibens, sieht aber zunächst keinen Grund zur Beunruhigung, denn durch den frühzeitigen Hinweis sei sichergestellt, dass die Antragsfrist für die Ü-III-Hilfen nicht ungenutzt verstreichen könne. Durch die zumindest nicht nur von den Betroffenen sondern offensichtlich zunächst auch von der IBB falsch interpretierte Antragsberechtigung bahne sich nun allerdings möglicherweise ein Liquiditätsproblem an. Dafür arbeite man mit der IBB an einer Lösung.
Ob auch weitere deutsche Landesbanken diesen Faux-Pas irrtümlich haben durchlaufen lassen, ist bisher nicht bekannt. Allerdings weist die Senatorin darauf hin, dass auch andere Landesbanken solche Schreiben in Vorbereitung hätten. Insofern ist also davon auszugehen, dass dieses Problem eventuell auch noch in anderen Teilen der Republik akut werden kann.
Doch ähnlich wie in Berlin kann auch für den Rest der Republik leichte Entwarnung gegeben werden. Tatsächlich scheint das Problem auf dem Wege eines alternativen (oder ggf. ergänzenden) Antrags für die Überbrückungshilfe III für die Betroffenen kostenneutral lösbar. Da sowohl die Ü-III-Hilfe als auch die November- und Dezemberhilfe nur mit Hilfe eines Steuerberaters beantragt werden konnten, ist es letztendlich dann auch deren Aufgabe, bei der Korrektur behilflich zu sein. Wer den Umsatzeinbruch zu Erlangung der November- und Dezemberhilfen nachweisen konnte, müsste dies auch für denselben Zeitraum antragsberechtig für einen Ü-III-Antrag zustande bringen.
Eine Ausnahme könnten allerdings diejenigen Betroffenen sein, die damals die November- und Dezemberhilfe als Soloselbständige noch ohne die Unterstützung eines Steuerberaters beantragt hatten und nun für den Ü-III-Antrag zwingend eine solche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Da jedoch die Kosten für diese Unterstützung ebenfalls im Rahmen des neuen Ü-III-Antrags geltend gemacht werden können, sollten auch diese Betroffenen lediglich etwas mehr lästigen Papierkrieg am Halse haben. Es sollte also niemand der zunächst fälschlicherweise Geförderten im Nachgang leer ausgehen. rw
Beitragsfoto (Collage): Witte
Riesen Sauerei! Auch Friseure waren angeblich nicht betroffen, obwohl hier ab 16.12.2020 eine Schließung verordnet wurde. Unseren Abgeordneten wird Geld in den Ar… geblasen das es nur so knallt und dem kleinen Mann werden die zugestandenen Almosen wieder genommen. Eine Schande in diesem Land Steuern zu bezahlen.
Natürlich ist die November/Dezemberhilfe nicht das selbe wie die Überbrückungshilfe. Einmal wurde der komplette Umsatzausfall ersetzt. Die ÜHillfe ersetzt nur die Fixkosten! Ein riesen Unterschied.
Ich als Soloselbständiger soll jetzt auch die NovDezHilfen zurückzahlen. Da ich wenig Fixkosten habe, erübrigt sich damit auch die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Steuerberater. Ein Witz ist das alles!