8,50 Euro. So viel müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehnmern ab 1. Januar 2015 mindestens bezahlen. Oder gibt es doch noch kleine Schlupflöcher? Für die Taxibranche nahezu keine, sagt ein Experte.
Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel kennt sich sehr gut aus mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG), das in Deutschland zum Jahreswechsel in Kraft treten wird. Er kennt auch die vielen Fragen, die Unternehmer stellen. Die häufigste: Wie kann ich es umgehen? Schlegels Antwort lautet fast immer gleich: Eigentlich gar nicht. „Und was muss man dann beachten?“ Antwort: „Vieles“
- Brutto oder netto?
Im Gesetz steht ausschließlich brutto. Ausnahmen sind allerdings Minijobber: Hier dürfte die Bemessungsgrundlage der Nettolohn sein. „Für Minijobber ist grundsätzlich das ausbezahlte Entgelt (bis zu 450 EUR/Monat) durch die Zahl der gearbeiteten Stunden zu teilen. Dabei muss sich ein Mindestentgelt von 8,50 EUR ergeben“, rechnet Schlegel vor.
- Dürfen Berufsanfänger weniger verdienen?
Auszubildende ja, ansonsten gilt das Mindestentgelt von 8,50 Euro grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers. „Ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende Sprachkenntnisse oder gar die Herkunft des Arbeitnehmers aus einem anderen Land rechtfertigen keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung von 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde“ warnt Schlegel. Eine Ausnahme könnte aber für die Taxibranche doch relevant sein: Wer Langzeitarbeitslose einstellt, darf die ersten sechs Monate der Beschäftigung weniger bezahlen.
- Was ist mit Ehegatten und anderen Familienangehörigen?
„Wenn Eheleute oder Familienangehörige einen Arbeitsvertrag untereinander vereinbart haben, so unterfällt auch dieser Vertrag den Regeln über den Mindestlohn“, sagt Schlegel, kennt aber in diesem Fall eine Ausnahme: „Eine Besonderheit gilt nur dort, wo ein Ehepartner zugunsten des anderen (unentgeltlich oder für ein sog. Taschengeld) Arbeiten verrichtet, zu denen der Tätige unterhaltsrechtlich verpflichtet ist.“
- Dürfen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen angerechnet werden?
Ein klares nein. Sonn- und Feiertagszulagen können vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden. Dann allerdings on the top auf 8,50 Euro Stundenlohn. Anders dagegen die Nachtzulage. „Die ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und muss vergütet werden. Entweder in Form von Freizeitausgleich oder durch einen Aufschlag von 25 Prozent auf das übliche Entgelt. Taxifahrer, die nachts zwischen 23 und 6 Uhr unterwegs sind, erhalten also mindestens 10,63 Euro pro Stunde.“
- Muss die Wartezeit auch voll bezahlt werden?
Das Gesetz bzw. der Entwurf des Gesetzes sieht vor, das der Arbeitnehmer 8,50 Euro je Stunde geleisteter Arbeit zu bekommen hat. Zeiten des sog. Bereitschaftsdienstes zählen zur Arbeitszeit. Schlegel verweist auf ein Urteil des LAG Berlin Brandenburg vom 7.2.2014 ,…
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