Einen Tag vor der diesjährigen Europäischen Taximesse (ETM) trafen sich die drei aktiven Erfa-Gruppen des Taxigewerbes zum Erfahrungsaustausch. Hauptthema waren die TSE-Pflichten.
Das Messe-Organisationsteam um Dr. Michael Stehr, Geschäftsführer der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e. V. (FPN), hatte die Idee, im Vorfeld der Messe die verschiedenen Erfa-Gruppen einzuladen. Erfa ist das Kurzwort für Erfahrungsaustausch. Derzeit sind drei Erfa-Gruppen aktiv, die „Ur-Erfa“ als Interessensgruppe städtischer Mehrwagenunternehmen, die pastorale (ländliche) Erfa, „PaErfa“ genannt, die sich aus eher ländlich orientierten Unternehmen zusammensetzt, sowie die Zentralen-Erfa, wo sich Zentralenbetreiber zusammengeschlossen haben. Und so ergab sich am Vornachmittag der Messe erstmals ein spannendes Treffen aller Erfaianer, welches dann gleich für die kommende Messe 2026 zur Wiederholung verabredet wurde.
Stehr als Gastgeber und Uwe Wieland von der PaErfa präsentierten ihre aktuellen Informationen zur TSE-Problematik. Als Einstieg lieferten sie die Antwort auf eine Frage, die bisher nur selten gestellt wurde, aber dringend einer Antwort bedarf: Was kostet es mich eigentlich als Unternehmen, wenn ich der anstehenden TSE-Pflicht für Taxameter oder Wegstreckenzähler nicht nachkomme?
Die Prüfung der Umsetzung dieser Verpflichtung, die schon seit Anfang 2024 gilt, derzeit aber noch durch eine Nichtbeanstandungsregelung für viele (aber nicht alle!) Betroffene außer Kraft gesetzt ist, fällt in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Diese können einen Verstoß gegen die Pflicht zur digitalen Einzelaufzeichnung der Einnahmenursprungsaufzeichnungen und deren zeitgleiche Sicherung durch eine technische Sicherungseinrichtung (TSE) als Steuerordnungswidrigkeit zunächst pauschal mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro ahnden. Zusätzlich dürften die Finanzbehörden parallel eine Steuerschätzung veranlassen, da sie ohne TSE-Sicherung die Einnahmebuchführung als ungenügend verwerfen werden. Kommen keine anderen Verdachtsmerkmale hinzu, wird hier wohl eine Hinzuschätzung von 10 bis 20 Prozent veranlasst werden.
Die sich logisch anschließende Frage, wer denn schon jetzt und wer erst später ohne Wenn und Aber TSE-pflichtig ist, wurde ebenfalls beantwortet, wobei sich hier leider auch Grauzonen ergeben, in denen nur die verantwortlichen Prüfer ggf. entscheiden können, ob sie eine TSE-Pflicht schon jetzt oder erst später als gegeben sehen. Aktuell hapert es jedoch auch noch innerhalb der Finanzbehörde, da das Meldeportal, in dem die Unternehmen ihre Taxameter- oder Wegstreckenzählerdaten zukünftig anmelden sollen, noch gar nicht funktionsfähig ist. Hier rechnet man mit einer zeitnahen Realisierung, denn ab dem 31. Juli 2025 muss diese Meldung erfolgen.
Wer zukünftig TSE-fähige Taxameter oder Wegstreckenzähler zum Einsatz bringt, ist dann aber wohl auch vor Ablauf der Nichtbeanstandungspflicht zur TSE-gesicherten Datenaufzeichnung verpflichtet, egal, ob Taxi oder Mietwagen zum Einsatz kommen, denn die Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für solche Konstellationen, wo noch keine TSE-Sicherung möglich ist. Spätestens seit der aktuellen Messe gibt es dazu, zumindest nach Herstellerangaben, auch ausreichend TSE-fähige Wegstreckenzähler, so dass die Wartezeit auf mindestens drei zugelassene Geräte dieser Art nun wohl endgültig beendet ist. Insbesondere wer jetzt neu ins Gewerbe startet, wird also kaum noch Gründe vorweisen können, warum die Nichtbeanstandungsregelung für ihn oder sie nun noch greifen soll.
Auch beim Thema einer möglichen Befreiung von der Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers werden die Lücken zumindest enger. In Bayern und Nordrhein-Westfalen werden solche Befreiungen gar nicht mehr erteilt, und in anderen Bundesländern arbeitetet man daran, solche Ausnahmen entweder ebenfalls nicht mehr zu erteilen oder diese ausschließlich für solche Mietwagen zu ermöglichen, die ausschließlich bargeldlose Krankenfahrten zu vorbestimmten Fahrpreisen durchführen. Allein schon, da die Uber-App beispielsweise auch Barzahlungen zulässt, sind solche Mietwagen, die taxiähnliche Verkehre durchführen, hier nicht ausnahmeberechtigt.
Zusätzlich darf die Uber-App selbst als Kassenverbundlösung wohl zukünftig ebenfalls als TSE-pflichtig angesehen werden, wenn denn nicht die einzelnen Akteure vor Ort alternativ selber dieser Pflicht mit einem TSE-gesicherten Wegstreckenzähler nachkommen. Hier ist also zumindest gute Hoffnung angesagt, dass auch die Uberer alsbald klar als TSE-pflichtig gewertet und Verstöße ggf. geahndet werden. Funfact oder aber traurige Realität am Rande ist die Information, dass alte und gebrauchte, nicht TSE-fähige Wegstreckenzähler derzeit teurer gehandelt werden als neue, wenn sie denn überhaupt zu haben sind – ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Eine weitere alte Frage aus der TSE-Diskussion lässt sich inzwischen eindeutig beantworten, denn es ist heute klar, dass eine TSE ausreichend ist, wenn sie alle Einnahmen registriert. Und die eine TSE kann also entweder als Hardware direkt im Taxameter sitzen, in einem nachgelagerten aber fest verbundenen Datendisplay oder aber auch in einer Cloud, solange sichergestellt bleibt, dass die Daten in Echtzeit direkt beim Entstehen gespeichert werden.
Insofern sollten die Unternehmen daran arbeiten, dass ihre Mitarbeitenden bei Fahrtende entweder gleich den richtigen Fahrpreis eingeben oder die Fahrt zumindest eindeutig als sogenannte Leerfahrt mit null Euro Einnahme buchen, wenn der Fahrpreis, beispielsweise für Krankenfahrten, erst im Nachhinein errechnet werden kann. In diesem Fall sollten die Daten aber nachträglich im TSE-Datencenter auf die richtigen Summen korrigiert werden, damit der Datensatz vollständig bleibt. Unvollständige Datensätze, in denen – aus welchem Grund auch immer – nicht alle Einnahmen eingepflegt wurden, werden zukünftig immer zu Nachfragen führen, da die Prüfprogramme der Finanzbehörden sie als unplausibel markieren werden.
Klar ist inzwischen auch, dass die Ausnahmeregelung für Insika-Taxameter (und theoretisch auch Insika-Wegstreckenzähler, die allerdings wohl nie zum Einsatz kamen) tatsächlich bis Ende 2026 Bestand hat, da diese Taxameter ja schon jetzt die erforderlichen Daten aufzeichnen, auch wenn diese nicht den neuen TSE-Standards entsprechen. Unternehmen, die Insika-Systeme nutzen, sind also schon auf Basis der Kassensicherungsverordnung bis Ende 2026 auf der rechtlich sicheren Seite, da sie so gar nicht erst unter die Nichtbeanstandungsreglung fallen. Dies gilt entgegen zwischenzeitlich anderslautenden Statements auch bei einem Fahrzeugwechsel, wo die Insika-Technik ins neue Fahrzeug übernommen wird.
Spannend bleibt es dagegen beim Thema der Leihtaxis, die sich bisher nicht wirklich in die umfassende Datensicherungspflicht der anmietenden Unternehmen einpassen lassen. Insoweit ein Prüfer vor Ort sich dann auch diesbezüglich die entsprechenden Daten zeigen lässt, wird die Prüfung zwar unproblematisch sein, externe Prüfungen allein über das DSFinTW-System der Finanzbehörden werden hier aber wohl auch zukünftig Fehlermeldungen auswerfen, da die abgefragten Datensätze so nicht konkludent sein können, weil ein Leihtaxi in der Regel bei mehr als einem Unternehmen zum Einsatz kommt.
Lesen Sie in Kürze, was sonst noch beim Treffen der drei ERFA-Gruppen besprochen wurde, unter anderem die Ideen eines Vertreters der Düsseldorfer Zentrale Rhein-Taxi, wie man Ubers Frontalangriff auf das Gewerbe mit Qualitätsoffensiven und der Nutzung der digitalen Datenschätze konstruktiv begegnen kann. Zudem wird Taxi Times in einer gesonderten Meldung über die Neuerungen zur Belegerzeugungspflicht berichten, die ebenfalls auf dem Treffen diskutiert wurden. rw
Hinweis der Redaktion: Eine Auswahl der bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsfoto: Remmer Witte