Taxameter fallen nicht unter das Kassengesetz und das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 ist Geschichte. Warum Taxiunternehmer trotzdem fiskaltaugliche Taxameter einsetzen müssen und Key-Systeme steuerrechtlich bedenklich sind, wurde bei einer von der Handelskammer organisierten Informationsveranstaltung erläutert.
Das am 29. Dezember 2016 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” (Kassengesetz) ergänzt die AO um den neu geschaffenen § 146a, wonach nun für Geschäftsvorfälle, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, umfangreiche Neuregelungen in Kraft getreten sind.
„Taxameter aber fallen nach derzeitigem Stand nicht unter das Kassengesetz“, hob Dirk Ritter, Sachgebietsleiter Aufsicht und Genehmigungen Verkehrsgewerbeaufsicht der Hamburger Behörde BWVI hervor. Er wurde in dieser Ansicht auch von Björn Rottpeter, Referatsleiter Steuerverwaltung der Finanzbehörde Hamburg, bestätigt. „Als elektronische Aufzeichnungssysteme sollen ausschließlich elektronische oder computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen gelten.“
Taxameter seien aber keine Kasse, da dort nicht alle Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden und auch die für die Geräte relevante Europäische Messgeräterichtlinie (MID) schreibt diesen lediglich die Preismess- und Anzeigefunktion zu. Sobald ein Unternehmer beispielsweise eine Fahrt außerhalb des jeweiligen Tarifgebiets mache, bestehe keine Verpflichtung mehr, den Taxameter einzuschalten. „Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit dem Signalgeber betrieben wird und ein Messgerät bildet. Es errechnet den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an“, erläuterte Ritter vor rund 180 anwesenden Hamburger Taxiunternehmern, unter die sich auch Kollegen aus Schleswig Holstein, Niedersachsen und sogar Berlin gemischt haben.
„Jedoch besteht die in der Abgabeordnung bereits schon geregelte Einzelaufzeichnungspflicht jetzt auch vollumfänglich für das Taxengewerbe, es gibt keine Ausnahmeregelung mehr“, betonten Ritter und Rottpeter.
Auch das neue Kassengesetz enthalte zwar keine explizite Registrierkassenpflicht, die so genannte offene Ladekasse kann bei Einzelhändlern also nach wie vor eingesetzt werden. Dies sei aber für das Taxengewerbe nicht relevant. Und ob ein Taxameter Teil eines elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des Kassengesetzes werden kann, ließen die beiden Referenten offen.
Das entscheidende für das Taxigewerbe sei aber: „Wenn eine digitale Datenaufzeichnung zum Einsatz kommt, dann muss diese auch den Steuergesetzen entsprechen“. Diese Pflicht zum Einsatz eines digitalen Aufzeichnungssystems läge für Taxibetriebe vor, denn für sie gelte die „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BoKraft)“. Dort regelt § 28, dass Taxis mit einem Fahrpreisanzeiger, nach der Europäischen Messgeräterichtlinie ein Taxameter, ausgestattet sein müssen. Taxameter müssen der Europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU entsprechen, im dortigen Anhang MI-007 ist unter anderem beschrieben, dass die Daten jeder Einzelfahrt für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden und diese zur Datenübertragung über mindestens eine gesicherte Schnittstelle verfügen müssen.
Schichtzettelaufzeichnungen seien daher aus Sicht von Ritter und Rottpeter nicht mehr ausreichend, wenn dabei gleichzeitig Taxameter eingesetzt werden, die den MID-Richtlinien entsprechen. Die Möglichkeit zum Verdichten der Einzelumsatzdaten zu einem Schichtzettel sei ausgelaufen. Auch so genannte Key-Systeme, bei denen die Umsätze aus den Taxametern elektronisch ausgelesen und dann auf einen externen Datenträger überspielt werden, seien bedenklich, da bei ihnen die in § 146,4 steuerrechtlich geforderte Unveränderbarkeit nicht gewährleistet sei.
Der angesprochene § 146 AO zählt laut Ritter und Rottpeter zu den Kernpunkten einer Bewertung der steuerlichen Zuverlässigkeit. Es gelten die Pflichten zur Einzelaufzeichnung aller Umsätze (146 Abs. 1) und es muss sichergestellt sein, dass die aufgezeichneten Daten unveränderbar aufgezeichnet werden (146 Abs. 4).
Zusätzlich bestätigt würden Pflichten von Taxenunternehmen in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“, wie Sie zuletzt in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 14.11.2014 festgelegt wurden. Dort sind Taxameter als elektronische Vorsysteme der Buchführung explizit benannt.
Das viel zitierte BMF-Schreiben vom 26.11.2010 habe all diese Vorgaben bereits definiert. Es habe allerdings noch eine Übergangsfrist für Taxameter gewährt, die eine Einzelaufzeichnung technisch noch nicht darstellen konnten bzw. noch über keine digitale Schnittstelle verfügen. „Diese Übergangsfrist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 31.12.2016 gewährt“, erinnerte Rottpeter.
„Insofern ist das BMF-Schreiben von 2010 eigentlich schon Geschichte“, ergänzte Ritter, weil die dortige Übergangsregelung zum 31.12.2016 ausgelaufen ist. „Jetzt gilt nur noch das, was steuerrechtlich sowieso schon lange festgelegt ist“. jh
Foto: Taxi Times
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Die Spezialvorschrift stellt jedoch nicht § 146 (4) AO, sondern § 146a AO dar. Nach § 1 Satz 2 KassenSichV stellen „Taxameter und Wegstreckenzähler“ kein unter das Gesetz fallendes elektronisches System dar. ImÜbrigen Gilt bis 31.12.2018 nach § 30 EGAO eine Übergangsfrist zur Anwendung für Kassensysteme.