Große Kehrtwende beim Bundesministerium der Finanzen: Ein gestern im Bundeskabinett beschlossener „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht nun ausdrücklich die Anwendung des Insika-Verfahrens vor.
Das hatte in einem vor einigen Wochen vorgelegten Vorab-Entwurf noch ganz anders geklungen. Damals war man noch der Ansicht, das INSIKA-Verfahren sei nicht manipulationssicher genug. Eine Einschätzung, die weder von der an der Verfahrensentwicklung beteiligten Physikalisch-Technischen Bundesanstalt noch von den Finanzministerien der Länder geteilt wurde. Mittlerweile hat man sich aber wohl auch im Bundesministerium der Finanzen (BMF) umstimmen lassen. In einer Pressemitteilung zum gestrigen Beschluss heißt es: „Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.
Unabhängig vom Schwenk in der INSIKA-Frage hält der gestrige Beschluss an den bisher definierten Kernelementen fest. Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen müssen elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke.
Wie schon länger vom Bundesministerium der Finanzen geplant, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren. Sie soll verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen sein.
Ganz explizit geht das Ministerium auf das BMF-Schreiben vom 2010 ein, das die digitale und unmanipulierbare Aufzeichnungspflicht zum 1.1.17 vorschreibt: „Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.
Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Sie wäre aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten unverhältnismäßig und die Kontrolle einer verpflichtenden Nutzung von Registrierkassen wäre zudem mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Es wird damit ausdrücklich gesetzlich normiert, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern. Eine Belegausgabepflicht, wie sie seit diesem Jahr unter anderem in Österreichs Taxigewerbe gilt, ist nicht vorgesehen, da steuerliche Kontrollen auch ohne eine derartige Pflicht möglich sind.
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle in Unternehmen soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Diese Kassen-Nachschau soll als eigenständiges Verfahren speziell zum Zwecke der Überprüfung von Aufzeichnungen mittels Registrierkassen eingeführt werden.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. jh
Moin Herr Hartmann,
ich will nun doch kurz reagieren auf den Artikel reagieren. Der Gesetzentwurf schreibt in keiner Weise zwingend INSIKA und somit keine bestimmte Lösung vor, sondern ist technologieoffen und herstellerunabhängig ausgestaltet. Damit wird den jeweiligen Verhältnissen der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung getragen, außerdem kann so technische Innovation berücksichtigt werden.
Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.
Daneben natürlich auch andere Verfahren.
Herzliche Grüsse
Dirk Tangemann
Hallo zusammen,
also ich kann in dem Entwurf nicht erkennen das INSIKA angewendet werden soll.
Ganz im Gegenteil steht da unter „C: Alternativen“ folgendes:
Im Zuge der Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vor
liegendem Regelungsentwurf
folgende Alternativen geprüft:
1. Beibehaltung des Status Quo
2. INSIKA (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme)
3. Zertifizierungsverfahren
Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalternativen wird
die Alternative 3 mit diesem Entwurf rechtsförmlich umgesetzt.
Und das ist der Entwurf der zur Zeit auf der Seite des BMF verfügbar ist.
MfG Markus Wetz