Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKVS) hat beim aktuellen „Muster 4“ der Krankenfahrtverordnung einige Punkte aktualisiert. Dabei wurden zahlreiche Anregungen des Taxigewerbes berücksichtigt. Kritik gibt es trotzdem – an der überstürzten Einführung bereits zum 1. Juli 2020.
Im Vergleich zur vorletzten Überarbeitung vom 1. April 2019 sind die jetzigen Änderungen eher gering. Damals wurde sogar das Layout von Quer- auf Hochformat umgestellt. Allerdings hatte man zur Erstellung des neuen Formulars dermaßen lange gebraucht, dass mittlerweile neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten waren, die wiederum auf der Verordnung keine Berücksichtigung gefunden hatten. Taxiverbände hatten dies als „Armutszeugnis“ kritisiert.
Damit war schon mit der Einführung des neuen Formulars klar, dass es zwingend nachgebessert werden musste – was nun, rund 14 Monate später, denn auch tatsächlich abgeschlossen wurde. Dabei flossen auch einige Anregungen des Taxigewerbes und aus dem Fachausschuss „Krankenfahrten“ des Bundesverbands Taxi und Mietwagen e.V (BVTM) bei der Neugestaltung ein. „Leider wurden nicht alle Vorschläge aus der Sicht der Praktiker berücksichtigt“, monierte jedoch der Bundesverband in einem letzte Woche veröffentlichten Rundschreiben.
Neu ist unter anderem, dass Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mit Taxi oder Mietwagen für Patienten mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 nun unter „Genehmigungsfreie Fahrten“ eingeordnet sind.
Darüber hinaus wurden Formulierungen unter dem Punkt „„Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen“ angepasst. „So sind beispielsweise alle Fahrten, die einen Transport mit einem Krankentransportwagen (KTW) erfordern, unter f) anzugeben“, fasst der Bundesverband zusammen und weist darauf hin, dass dies auch für KTW-Fahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten gelte, die über die Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 verfügen.
Neu ist im neuen Vordruck auch, dass bei genehmigungsfreien Fahrten zukünftig auf die Angabe des Behandlungstages verzichtet werden kann, wenn dieser nicht bekannt ist. „Dies kann zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn beim Hausbesuch die Notwendigkeit eines Facharztbesuches festgestellt wird oder eine Terminvergabe über die Terminservicestelle erfolgt“, nennt der Bundesverband ein konkretes Beispiel.
Beim Punkt „Art und Ausstattung der Beförderung“ ist im neuen Formular die Angabe von „Rollstuhl“, „Tragestuhl“, „liegend“ für alle Beförderungsmittel möglich. Die bisherige Darstellung hatte laut Bundesverband in der Praxis zu Missverständnissen geführt. Ferner wurden unter „Begründung/Sonstiges“ die Beispiele um „Gewicht bei Schwergewichttransport“ ergänzt. „Auch diese Änderung folgt aufgrund von Hinweisen aus der Praxis“, zeigt sich der BVTM dankbar.
Massive Kritik übt die Taxibranche allerdings am Zeitpunkt der Einführung. Man sei erst vor wenigen Tagen vom GKVS darüber informiert worden, dass das neue „Muster 4“ (Verordnung einer Krankenbeförderung) bereits mit Stichtagsregelung ab 1.07.2020 eingesetzt werde, moniert der Verband.
Lange Zeit war der 1. Oktober geplant gewesen. Durch die Vorverlegung können nun nicht mehr alle betroffenen Taxi- und Mietwagenunternehmen rechtzeitig informiert werden. Auch in den Arztpraxen würden bis zum 1. Juli noch lange nicht alle Beschäftigten darüber Bescheid wissen. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass bei bisherigen Formularänderungen die Ärzte zunächst die „alten“ Verordnungen aufgebraucht hätten.
Der Bundesverband bedauert, dass die Krankenkassen aus den Fehlern der Vergangenheit nichts gelernt haben und man abermals ein Formular im Hauruck-Verfahren einführe. Leidtragende seien letztendlich die Taxi- und Mietwagenunternehmer, wenn deren Krankenfahrtabrechnungen für Fahrten ab dem 1. Juli 2020 von der Kasse mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass ein nicht mehr gültiges Verordnungsformular verwendet worden sei. „Der Unternehmer muss sich dann darum bemühen, dass der Arzt bzw. Praxis die ausgestellte Verordnung abermals ausfüllt – diesmal auf dem richtigen Formular“, schildert Gisela Spitzlei, Vorsitzende des Fachausschusses Krankenfahrten im BVTM, gegenüber Taxi Times.
Um zu erkennen, ob es sich um ein altes oder ein neues Formular handelt, muss man übrigens genau hinsehen. Ganz unten steht kleingedruckt „Muster 4 (7.2020)“. Die Sieben ist der Hinweis, dass es sich um jenen Vordruck handelt, der ab Juli 2020 gültig ist. jh
Das Wichtigste wäre, dass endlich der Aussteller eines solchen Scheines auch die Verantwortung für die Richtigkeit hat und nicht der Taxler.
Wer einen Beförderungsschein ausstellt sollte auch wissen was er tut und ob er das fallweise überhaupt darf.
Der Aussteller sollte sich auch um die Genehmigung der jeweiligen Kasse kümmern. Ein Taxifahrer kann das oft gar nicht, weil gerade Mittag, oder Abend und niemand erreichbar ist.
Sprich die Verantwortung muss beim Aussteller liegen, es kann nicht sein, dass da Beförderungsscheine ausgestellt werden und der Taxler hat im Nachhinein das Problem dass nicht, oder nur eingeschränkt bezahlt wird.
Wer den Schein ausstellt muss im Zweifel haften, ganz einfach.