Nachdem die Diskussionen um die Erweiterung der Kassensicherungsverordnung auf Taxameter zum Januar 2024 zwischen Finanzministerium und Gewerbe bisher eher auf Pro-und-Kontra-Basis geführt wurde, hat die Fachvereinigung Nordrhein FPN sich nun mit einem Lösungsvorschlag an das Ministerium gewandt.
Nachdem Ende Juni der Anwendererlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht wurde, der die Regelungen fixieren soll, nach denen Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden sollen, läuft das Taxigewerbe Sturm gegen diese Regelungen – zum einen, da die technische Umsetzung schon Januar 2024 kaum möglich sein wird, und zum anderen, da allein Taxameter betroffen sind, während Wegstreckenzähler zunächst ausgenommen bleiben sollen. Auch stößt sehr sauer auf, dass alle diejenigen Unternehmen, die schon jetzt die vermeintlich erlasskonformen INSIKA-Geräte angeschafft hatten und nutzen, nun ebenfalls spätestens mit einem Fahrzeugwechsel nachrüsten müssen. Und zu guter Letzt bleibt bisher ungelöst, wie außertarifliche Einnahmen beispielsweise für Krankenfahrten oder gemäß dem neuen Münchener Tarifkorridor ordentlich und glaubhaft dokumentiert werden sollen.
Tatsächlich kommt der Erlass, welche technischen Vorgaben für die zu verwendenden technischen Sicherungseinrichtungen (TSE) gelten sollen, sehr spät, denn sechs Monate können für die Industrie kaum ausreichen, um diese Technik zu entwickeln und zusätzlich alle deutschen Taxis auch noch damit auszustatten. Allerdings hatte auch die Branche den Ernst der Lage wohl sehr spät erkannt, denn die gesetzlichen Regelungen für die anstehende Neuerung liegen schon seit einigen Jahren vor und warteten nur sehr lange auf ihre Umsetzung. Vielleicht konnte das Taxigewerbe dem BMF bisher noch kaum eine Reaktion auf seine Proteste entlocken.
Nichtsdestotrotz: Das Problem ist ungelöst und würde, so sich das BMF nicht bewegt, einen Großteil der Taxiunternehmen zum Jahreswechsel in die Illegalität drängen, da sie ihre Einnahmen dann nicht mehr gesetzeskonform dokumentieren können. Aber auch ein simpler Aufschub löst das Problem nur teilweise, denn nach wie vor müssen kleinere oder größere Teile der Einnahmen nach der Signierung manuell korrigiert werden, was der Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen auch von steuerehrlichen Unternehmen natürlich großen Abbruch tut.
Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e. V. (FPN) hat diese Problematik erkannt und einen umfassenderen Vorschlag erarbeitet, der den gordischen Knoten um die AEAO nun zerschlagen soll. Die FPN stellt in ihrem Schreiben noch einmal fest, dass Taxameter und Wegstreckenzähler keine Kassensysteme seien, sondern lediglich Messgeräte, analog zur Waage im Einzelhandel. Kassensysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung seien allein die vielfach in Taxis verbauten, dem Taxameter nachgeschalteten Point-of-Service-Systems (POS). Wenn man von diesem Fakt ausgeht, eröffnen sich nach Einschätzung der FPN praktische, aus Sicht des Gewerbes finanzierbare und zur Erreichung der Ziele der Kassensicherungsverordnung geeignete Lösungswege. Nach einer vom FPN-Vorstandsmitglied Randolf Stephany durchgeführten Betrachtung der technischen Seite und Abgleich mit den rechtlichen Anforderungen habe man den Eindruck gewonnen, dass es zwar immer noch ungeklärte Fragen gäbe, aber eben auch Optionen für praktische und rasch durchführbare Lösungen.
Zwei Lösungen könnten parallel für eine sichere Datenerzeugung und Speicherung sorgen und zugleich den Zielen der Kassensicherungsverordnung gerecht werden. Die erste Lösung sei das in einem kleineren Teil der Fahrzeuge (ca.6.500 von 100.000Taxen) in Deutschland verbaute INSIKA-System, dessen Nutzung nach aktueller rechtlicher Regelung für eine Übergangszeit zulässig ist. Nach Auffassung der FPN werde es den Zielen der Kassensicherungsverordnung gerecht, eine dauerhafte Anwendung sei daher sinnvoll. Die zweite Lösung wäre die Ausstattung der in der Mehrheit der Taxen und Mietwagen in Deutschland bereits installierten Systeme mit einer TSE, um eine sichere Speicherung der Daten zu gewährleisten. In dieser Lösung sei ein Point-of-Service (POS) enthalten.
Die POS-Lösung habe gegenüber dem INSIKA-System den Vorteil, dass alle Geschäftsvorfälle erfasst werden könnten, während das INSIKA-System nur die vom Taxameter erzeugten Geschäftsvorfälle aufzeichne. Rechnungsfahrten ohne Einschaltung des Taxameters würden also nicht erfasst. Daher fehle in den meisten Systemen ein solcher POS zur manuellen Erfassung dieser Vorgänge oder zur Übertragung von entsprechenden Daten für Festpreisfahrten aus der Taxizentrale ins Fahrzeug. Dies sei beispielsweise seit heute in München mit dem neuen Tarifkorridor relevant, der sicherlich bald auch in anderen Städten umgesetzt werde.
Beide Lösungen seien preisgünstig und jedenfalls ganz deutlich kurzfristiger umsetzbar als der Einbau komplett neuer Systeme in die Mehrheit der Bestandsfahrzeuge, der von der begrenzten Anzahl der spezialisierten Werkstätten in Deutschland geleistet werden müsste. Im Sinne einer Feststellungsanfrage stellt die FPN diesbezüglich dann ganz konkret die Frage an das BMF, ob diese zweite Lösung nach aktueller rechtlicher Regelung zulässig sei. Wenn nicht, sollten die rechtlichen Regelungen entsprechend angepasst werden, schlägt die FPN vor.
Analog sei der Vorschlag zu Systemen, die über ein POS verfügten, auch auf den Mietwagen übertragbar. Für das Steueraufkommen seien die Umsätze der Mietwagenflotte doch sicher nicht weniger bedeutsam als diejenigen der Taxiflotte. Ins Kalkül zu ziehen sei dabei der Umstand, dass Umsätze im Mietwagen zu einem großen Teil mit Pauschalvergütungen erzeugt würden, welche sich mit der vorgestellten Lösung eben auch zuverlässig dokumentieren ließen. Eine Studie des Bundes aus dem Jahr 2020 habe dokumentiert, dass in Deutschland zum Erhebungszeitpunkt neben 50.445 Taxen 44.968 Mietwagen konzessioniert seien. Seit diesem Zeitpunkt sei die Tendenz zu Geschäftsaufgaben im Taxigewerbe und der Neubeantragung von Mietwagenkonzessionen bundesweit erkennbar, auch wenn es darüber aktuell keine verlässlichen Zahlen gebe. Damit werde die einseitige Belastung der Betreiber von Taxen mit neuen Pflichten nach Kassensicherungsverordnung die Anzahl der Wettbewerbsnachteile der Taxen gegenüber den Mietwagen einseitig erhöht. Der Wettbewerb werde durch die neue Rechtslage zu Lasten der Taxen verzerrt und den Mietwagen ein unfairer Vorteil verschafft. Zu den Zielen der Kassensicherungsverordnung gehöre die Verbesserung der Steuerehrlichkeit. Indirekt werde damit auch der redliche Wettbewerb gefördert, wenn die Regularien konsequent auf alle Wettbewerber angewendet würden. Die FPN verweist darauf, dass sie diese Zielsetzungen ausdrücklich unterstützt. Es brauche dazu aber noch Lösungen, die die Gewähr bieten, tatsächlich zu funktionieren – und zwar für Taxi und Mietwagen.
Nach Auffassung der FPN sollte den Unternehmern im Ergebnis dann die Wahl gelassen werden, welche Systeme genutzt würden, sofern diese dem Sicherungszweck der Kassensicherungsverordnung gerecht würden. Entweder eben ein POS-System, in dem alle Geräte durchgängig elektronisch verbunden seien und der Taxameter als vorgeschaltetes Messgerät fungiere, oder das INSIKA-System, in welchem Taxameter und Signiereinheit eine Einheit bilden. Mit beiden Systemen ist eine Prüfbarkeit gegeben und der Zielsetzung der Kassensicherungsverordnung wäre genüge getan.
Mit Spannung darf nun erwartet werden, ob und wie das BMF auf einen so umfassenden Lösungsvorschlag reagiert. Immerhin hat dieser Vorschlag das Potential, die Kuh doch noch vom Eis zu locken und gleichzeitig die Steuergerechtigkeit im Sine von BMF und FPN nach vorn zu bringen. rw
Hinweis der Redaktion: Alle bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsbild: Grafik Remmer Witte, basierend auf Video DW.com
Naja, Krankenfahrten werden schon deshalb glaubhaft und lückenlos dokumentiert, weil es die Kostenträger ziemlich konkret vorgeben. Die Einnahme einer bargeldlosen Fahrt sollte doch wohl grundsätzlich für keine der Parteien ein Problem darstellen. In dem Zusammenhang habe ich aber noch einmal die Frage, ob ein verbauter Wegstreckenzähler überhaupt benutzt werden muss?
Die Hersteller und auch der Gesetzgeber haben hier noch großen Nachholbedarf. Zur Zeit verwenden wir neben Hale-Taxametern auch die Hale-Sei03-Einheit. In der Basis brauchbar, aber in vielen Punkten zu kompliziert. Wir leben im Tablet-Zeitalter! Warum kann für diese nicht eine Software entwickeln, die alles nötige an Organisation und Aufzeichnungen im Taxi übernimmt. Angefangen von der Auftragserteilung durch die Dispo, die Kundenerfassung per QR-Code-Scanner, die Taxameterfunktion (CAN-Bus-Anbindung), die Fahrtdatenverarbeitung (Fahrttyp, Steuersatz, Wegstrecke, Kunde, Aufzeichnungen / Speicherung …), das digitale Fahrtenbuch, die Arbeitszeiterfassung, … die eierlegende Wollmilchsau quasi. Dieses ganze teure Equipment wie Taxameter, Siginiereinheit, Antenne, … ist nicht mehr zeitgemäß und völlig unnötig, jedoch durch veraltete und verkrustete Gesetze immer noch Standard. Leider …
Das BMF kann natürlich per Nichtbeanstandungserlaß den Unternehmern Zeit zum Einbau der TSE verschaffen. TSE kommt auf alle Fälle.
Die andere Fragestellung, ob und wie eine Erfüllung Kassenfunktion im Sinne des § 146a AO und der Kassennachschau im Sinne des § 146b AO zu erfolgen hat, ist eine andere Geschichte. Seit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses sind die einzelnen OFD und das zuständige FA gefragt und das BMF gar nicht mehr sachlich zuständig. Insofern sind zB die Mails, welche Pay-co veröffentlicht hat, nur bedingt belastbar und im Zweifel nicht bundesweit gültig.
Aus den Umständen heraus, sehe ich derzeit *nicht* die elektronische Kasse im engeren Sinne, wie man sie aus dem Supermarkt kennt, kommen wird. Sprich Schichtzettel werden bei mir weiter geführt, damit zumindest die GoB fast eingehalten werden kann.