Aktivrente – ein neues attraktives Element belebt seit Jahresbeginn auch die Mitarbeitergewinnung für Taxis und Mietwagen. Dass Altersrentner monatlich 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen dürfen, wurde schnell flächendeckend bekannt. Weniger bekannt aber ebenso praxisrelevant wird sein, dass es parallel eine neue klare Regelung zur Befristungsoption solcher Beschäftigungsverhältnisse gibt.
Gerade im Taxi- und Mietwagengewerbe hat die Nachricht, dass Rentner zukünftig steuerbefreit bis zu 2.000 Euro hinzuverdienen dürfen, vielfach Begeisterung ausgelöst, denn sowohl die Fahrerinnen und Fahrer selbst als auch die Unternehmen haben oftmals großes Interesse, diese Beschäftigungsverhältnisse zumindest in Teilzeit auch über den Renteneintritt hinaus fortzusetzen.
Arbeitsrechtler gaben im Vorfeld jedoch zu bedenken, dass mit dieser Weiterbeschäftigung auch die vielfach verwendete Standardklausel in vielen Arbeitsverträgen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Regelrentenalter erreicht hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wirkungslos wird. Eine Kündigung, die ausschließlich wegen des Erreichens des Rentenalters ausgesprochen wird, ist ohne diese Klausel unzulässig, denn auch für eine Aufhebungsvereinbarung benötigt der Arbeitgeber stets die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Die Gefahr für das Unternehmen geht hier nicht nur von Arbeitnehmern aus, die trotz ihres Rentenalters weiterhin arbeiten möchten oder aus finanziellen Gründen weiterhin arbeiten müssen. Auch diejenigen, die auf die Zahlung einer Abfindung spekulieren, könnten sich durch die ungeklärte Rechtslage veranlasst sehen, Klage zu erheben. Ein solches Gerichtsverfahren bringt für den Arbeitgeber immer das Risiko mit sich, den Prozess zu verlieren. Das Arbeitsverhältnis hätte dann wider Erwarten nicht geendet; das Unternehmen müsste für die Dauer des Prozesses das Gehalt nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer in der Zukunft zu beschäftigen.
Wer aber einen schon beschäftigten Arbeitnehmer über diese vertragliche Befristung hinaus beschäftigt, egalisiert die vereinbarte Altersgrenze im Arbeitsvertrag und hat aufgrund der bestehenden unbefristeten Vorbeschäftigung auch keine Möglichkeit mehr, eine solche Befristung nachträglich zu vereinbaren. Daraus würden sich erneut die vorstehend beschriebenen Risiken für den Arbeitgeber ergeben. Hier verweist jetzt der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) auf eine ergänzende gesetzliche Neuregelung zur Aktivrente, die dieses Risiko abfängt.
Der GVN-Geschäftsführer Benjamin Sokolovic erklärt in seinem aktuellen Newsletter auf die Frage, ob die Nutzung der Aktiv-Rente eine neue Befristung mit einem ehemaligen Mitarbeiter erlaubt „Ja! Ab dem 1. Januar 2026 ist eine neue sachgrundlose Befristung (Zeitbefristung) mit Altersrentnern beim früheren Arbeitgeber möglich, allerdings gibt es zeitliche Grenzen.“
Das so genannte Vorbeschäftigungsverbot steht dieser Möglichkeit im Falle der Aktivrente nicht im Weg. Eine sachgrundlose Zeitbefristung ist zwar unzulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Die wenigen Sachgründe für mögliche Ausnahmefälle sind dazu gesetzlich klar definiert, beispielsweise gilt gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers hier als anerkannter Sachgrund.
Mit Inkrafttreten der Aktiv-Rente am 01.01.2026 ist das Vorbeschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, nun aber aufgehoben worden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung gemäß Paragraf 41 Sozialgesetzbuch (SGB) darf die sachgrundlose Befristung mit Altersrentnern seitdem zukünftig bis zu 2 Jahre dauern, 3-mal verlängert werden und insgesamt 8 Jahre und max. 12 Verträge mit demselben Arbeitgeber umfassen.
Diese Neuregelung öffnet aber die Tür für eine flexiblere Gestaltung der Beschäftigung im Ruhestand. Die Aktiv-Rente darf nun mit einer erneuten Befristung kombiniert werden. Gerade für das Taxi- und Mietwagengewerbe, welches seine erfahrenen Fachkräfte vielfach auch über den Renteneintritt hinaus gern weiter einsetzen möchten, bietet sich damit eine rechtssichere Variante zur Weiterbeschäftigung solcher Mitarbeiter, die parallel ja oft ebenfalls großes Interesse habe, weiter in Teilzeit am Steuer aktiv zu bleiben.
Zu guter Letzt sei hier jedoch noch der wichtige Hinweis erlaubt, dass die Steuerfreiheit solcher Aktivrentner keinesfalls auch die Sozialversicherungsfreiheit solcher Beschäftigungsverhältnisse beinhaltet. Auch Aktivrentner und ihre Arbeitgeber müssen also weiterhin ihre Beiträge zur Sozialversicherung auf ihren Lohn entrichten, die Rentner dabei allerdings nur noch für die Kranken- und Pflegversicherung. rw
Bild: ChatGPT








