Nicht nur größere Unternehmen profitieren von der neuen Offensive aus dem Finanz- und Wirtschaftsministerium. Als Alternative zur Überbrückungshilfe wurde auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt und bis Ende September verlängert.
Die Neustarthilfe soll gezielt Soloselbstständige unterstützen, die wegen fehlender Fixkosten wie zum Beispiel Büromieten oder Leasingkosten nicht von der Überbrückungshilfe profitieren können. Die Neustarthilfe ermöglicht einen Zuschuss unabhängig von den Fixkosten. Im Zuge dieser Verlängerung werden auch die monatlichen Zuschüsse zusätzlich erhöht: Während für den Zeitraum von Januar bis Juni 1.250 Euro pro Monat vorgesehen waren, sind es in der „Neustarthilfe Plus” von Juli bis September 1.500 Euro pro Monat, zusammen also weitere 4.500 Euro. Insgesamt können betroffene Soloselbstständige so für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 demnach bis zu 12.000 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise durchstarten zu können. Bisher betrug die Neustarthilfe einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.
Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des sechsmonatigen Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt.
Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt. Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. rw
Beitragsbild: Fotomontage Remmer Witte