Ab dem 16. März gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitsberufe. Diese bezieht ausdrücklich auch Beförderungsdienste mit ein, die für Patienten aus voll- oder teilstationären Einrichtungen tätig sind. Gilt damit dann eine generelle Impfpflicht auch für Taxi und Mietwagen?
Fakt ist, dass so zumindest der Großteil bundesdeutscher Taxi- und Mietwagenfahrenden ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März nachweisen müssen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Denn Taxi und Mietwagen befördern mehr oder weniger regelmäßig auch Fahrgäste, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen leben.
Darauf weist Markus Gossmann, Vizepräsident des TMV und Vorsitzender der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. (FPN) ausdrücklich hin. Das neue Infektionsschutzgesetz ISFG aus dem Dezember letzten Jahres spricht zum einen von den Mitarbeitenden von Krankenhäusern, ambulanten OP-, Reha-, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Physiopraxen oder auch Pflegeheimen etc., die danach allesamt durchgehend impfpflichtig sind. Zum anderen aber benennt es Zuarbeitende – wie eben auch Beförderungsdienste, also Taxi und Mietwagen. Für diese zweite Gruppe gilt eine Impfpflicht dann und nur dann, wenn sie für stationäre Einrichtungen wie Krankenhäuser oder auch Pflegeheime fahren, nicht aber, wenn sie nur ambulante Einrichtungen – wie also Praxen, Dialyseeinrichtungen etc. – bedienen.
Der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. (TMV) fordert diesbezüglich nun klare Durchführungsanordnungen vom Verkehrs- und Gesundheitsministerium. „Wir erwarten vom Bundesministerium der Justiz nicht nur den veröffentlichten Gesetzestext, sondern zusammen mit dem Verkehrs- und Gesundheitsministerium eine präzise Information für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen in Deutschland, damit auch alle Fälle klar geregelt sind und keine Unsicherheiten bei den Unternehmen vorhanden bleiben“ so der Bundesgeschäftsführer des TMV, Patrick Meinhardt.
Im Rahmen der Beförderungspflicht sind aber zumindest für ein Taxi dessen Fahrten von oder zu stationären Einrichtungen kaum auszuschließen. Auch Mietwagen, die für Krankenfahrten eingesetzt werden, werden in der Regel betroffen sein. Daher macht es sich die Branche wohl leichter, wenn sie eine allgemeine Impfpflicht für das Gewerbe nunmehr als mehr oder weniger gegeben betrachtet und nicht noch auf Auswege sinnt.
Der Nachweis des Impf- oder Genesenen-Status der Beschäftigten hat gemäß IFSG bis einschließlich 15. März 2022 zu erfolgen und ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung des Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Besonders zu beachten sind dabei auch mögliche Ablauffristen der entsprechenden Nachweise, denn insbesondere der Genesenen-Status hat nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit.
Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.
Zuständig ist immer das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet. Das Gesundheitsministerium in Niedersachsen ist nach eigenen Angaben beispielsweise aber auch schon dabei, an einem Impfportal zu arbeiten, welches es den Arbeitgebern ermöglichen soll, den Impfstatus all ihrer Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden.
Wer also Mitarbeiterende beschäftigt, die keinen geeigneten Impf- oder Genesenenstatus belegen können und diese dann für Fahrten zu stationären oder teilstationären Einrichtungen einsetzt, verstößt gegen das IFSG, weil diese Meldung unterblieben ist. Das Bundesgesundheitsministerium informiert hier auch sehr ausführliche auf einer FAQ-Seite.
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